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   OLG Karlsruhe, 20.02.1997 - 12 U 269/96   

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https://dejure.org/1997,9560
OLG Karlsruhe, 20.02.1997 - 12 U 269/96 (https://dejure.org/1997,9560)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.02.1997 - 12 U 269/96 (https://dejure.org/1997,9560)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 12 U 269/96 (https://dejure.org/1997,9560)
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Kurzfassungen/Presse

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    AKB § 12 II e

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1329
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Ein Unfall ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte auf das Fahrzeug ein- und einen Schaden bewirken (so für ein Aufspringen der Motorhaube OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Februar 1997 - 12 U 269/96 -, juris Rn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 20. Januar 1989 - 20 U 138/88 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 7 U 47/03

    Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung: Betriebsschaden bei

    Nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist daher etwa ein Getriebeschaden in Folge starken Abbremsens in einer kritischen Verkehrssituation (OLG Stuttgart, VersR 1995, 1044) oder der durch eine sich öffnende Motorhaube verursachte Schaden (OLG Karlsruhe, r+s 1997, 407).
  • LG Landau/Pfalz, 25.01.2000 - 1 S 370/99

    Schadensersatzpflicht des Versicherers im Fall des Aufspringens der Motorhaube

    Dass ein derartiges Schadensereignis auch einen Betriebsschaden darstellen kann, wenn das Aufspringen der Motorhaube während der Fahrt allein darauf zurückzuführen ist, dass die Haube sich während des normalen Fahrbetriebes durch die damit verbundenen physikalischen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u.a. durch den Fahrtwind geöffnet hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1989, 836 [OLG Hamm 20.01.1989 - 20 U 138/88] ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1329 [OLG Karlsruhe 20.02.1997 - 12 U 269/96] ), ändert hieran nichts.
  • LG Kaiserslautern, 31.10.2005 - 3 O 1/01

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung der Kommune bei Sturz eines externen Dritten

    Das Verschulden des Versicherungspflichtigen (§ 276 BGB) ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises als erwiesen anzusehen, wenn ein objektiver Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften feststeht (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1329).
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