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   OLG München, 13.02.1997 - 29 U 4891/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5222
OLG München, 13.02.1997 - 29 U 4891/96 (https://dejure.org/1997,5222)
OLG München, Entscheidung vom 13.02.1997 - 29 U 4891/96 (https://dejure.org/1997,5222)
OLG München, Entscheidung vom 13. Februar 1997 - 29 U 4891/96 (https://dejure.org/1997,5222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchgreifen einer Einrede einer Schiedsgerichtsklausel; Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. vereinbarten Schiedsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 198
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 16.01.2019 - 7 U 1365/18

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Anteilsverkauf

    Für eine Erstreckung der Schiedsabrede auf einen GmbH-Geschäftsführer sei nicht einmal erforderlich, dass der in Anspruch genommenen Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schiedsvertrages schon Geschäftsführer gewesen sei (OLG München Urteil vom 13.02.1997, Az. 29 U 4891/96, Rdnr. 6).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO insoweit zuzulassen, als das Gericht den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede nicht auf den Beklagten erstreckte und deshalb die Klage als zulässig erachtete, da das Gericht insoweit von der Entscheidung des OLG München vom 13.02.1997, Az. 29 U 4891/96, abweicht.

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 44/16

    Ermittlung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Schiedsvereinbarung:

    Deshalb bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob die in der Rechtsprechung vereinzelt angenommene Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen in den Anwendungsbereich einer für die von ihnen vertretene Gesellschaft abgeschlossenen Schiedsvereinbarung (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 198) auf die Streitkonstellation des hiesigen Falles übertragen werden könnte.
  • LG Essen, 24.03.2015 - 12 O 37/12

    Jürgen Großmann

    Zwar gibt es punktuell Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass Schiedsabreden auch auf Leitungsorgane von juristischen Personen erstreckt sind (vgl. OLG München , Urt. v. 13.02.1997, Az. 29 U 4891-96, NJW-RR 1998, 198 [198 f.], indes betraf die Entscheidung einerseits die Reichweite einer Schiedsabrede und nicht die Wirkung eines ausländischen Schiedsspruchs und andererseits eine Konstellation bei der es sich nach dem mitgeteilten Sachverhalt um eine vereinsrechtliche handelte, in der das Gericht eine Vergleichbarkeit zu der Rechtsprechung betreffend die OHG und die Einbeziehung des persönlich in Anspruch genommenen Gesellschafters angenommen hat, die hier fraglich erscheint.
  • OLG Bremen, 10.11.2005 - 2 Sch 2/05

    Beweiszulassung von Überwachungsaufnahmen der Arbeitsleistung mit einer am

    Während z.B. das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertreten hat, eine Schieds(gerichts)vereinbarung wirke nur zwischen den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern und binde deshalb nicht den Bürgen, den Schuldübernehmer oder den Garanten (Beschluss vom 8. November 2001 - 6 Sch 401 - OLGR 2002, 305 [dort Leitsatz 1]), hat das Oberlandesgericht München zuvor den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (Beschluss vom 13. Februar 1997 - 29 U 4891/96 - NJW 1998, 198, 199).
  • LG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 O 243/12

    Reichweite einer Schiedsvereinbarung auf insolvenzrechtliche Ansprüche

    (OLG München, Urteil vom 13. Februar 1997 - 29 U 4891/96).
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