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   LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 2/6 O 261/97, 2-06 O 261/97   

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LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 2/6 O 261/97, 2-06 O 261/97 (https://dejure.org/1997,2395)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.09.1997 - 2/6 O 261/97, 2-06 O 261/97 (https://dejure.org/1997,2395)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. September 1997 - 2/6 O 261/97, 2-06 O 261/97 (https://dejure.org/1997,2395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 974
  • MMR 1998, 151
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 172/82

    Schutz eines Firmenbestandteils

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Die Fimenabkürzung "L.I.T." - als Bestandteil der Gesamtfirma "L.I.T. Logistik-Information-Transport-Beratung und Spedition GmbH" der Klägerin - ist ohne Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne von § 5 MarkenG, weil sie von Hause aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, von Hause aus Namensfunktion auszuüben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; 74, 1, 2 - RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 - Grundcommerz).

    Denn es handelt sich um eine aussprechbare Buchstabenkombination, bei der es naheliegt, daß sie als Abkürzung einer längeren Firmenbezeichnung gebildet ist, und die - wie eine Phantasiebezeichnung - vom Verkehr auch als namensmäßiger Hinweis auf ein Unternehmen aufgefaßt wird (vgl. BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefah/Gewa).

    Der Schutz setzt aber nicht notwendig voraus, daß die Klägerin die Abkürzung in Alleinstellung oder sonstiger Weise bereits als Firmenschlagwort benutzt oder herausgestellt hat (vgl. BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 - Grundcommerz).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob aufgrund der Gewohnheit des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen durch Abkürzungen zu ersetzen, die die Firmenbezeichnung einprägsamer machen und ihren Gebrauch erleichtern, die Schutzfähigkeit auch ohne eine solche Herausstellung bejaht werden kann (vgl. BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa).

  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Bei einer solchen Benutzung wäre der Firmenbestandteil zwar ohne weiteres schutzfähig (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; BGH GRUR 1959, 484 - Condex).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die nach der Verkehrsauffassung für beide Parteien typischen Arbeitsgebiete und/oder Waren so wenig Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr irgendwelche geschäftlichen Beziehungen oder organisatorischen Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien nicht mehr annimmt (vgl. BGH GRUR 1956, 172, 174 - Magirus; GRUR 1958, 339, 341 - Technika; GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1990, 1042 - Datacolor).

    Dabei ist nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung, insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber).

    Auf dieser Grundlage stehen sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die beiderseitigen Tätigkeitskreise so nahe, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Verkehrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine Partei befasse sich nunmehr auch mit dem Angebot der anderen gewerblichen Leistungen, wenn auch nur im Wege der Beteiligung am fremden Betrieb oder in anderer wirtschaftlicher Form, etwa durch Vereinbarung der Zulieferung bestimmter Teile oder Dienstleistungen durch das andere Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux).

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Die Fimenabkürzung "L.I.T." - als Bestandteil der Gesamtfirma "L.I.T. Logistik-Information-Transport-Beratung und Spedition GmbH" der Klägerin - ist ohne Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne von § 5 MarkenG, weil sie von Hause aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, von Hause aus Namensfunktion auszuüben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; 74, 1, 2 - RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 - Grundcommerz).

    Bei einer solchen Benutzung wäre der Firmenbestandteil zwar ohne weiteres schutzfähig (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; BGH GRUR 1959, 484 - Condex).

  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 165/85

    Grundcommerz"; Verwechslungsgefahr zweier Firmenbezeichnungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Die Fimenabkürzung "L.I.T." - als Bestandteil der Gesamtfirma "L.I.T. Logistik-Information-Transport-Beratung und Spedition GmbH" der Klägerin - ist ohne Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne von § 5 MarkenG, weil sie von Hause aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, von Hause aus Namensfunktion auszuüben (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA; 74, 1, 2 - RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 - Grundcommerz).

    Der Schutz setzt aber nicht notwendig voraus, daß die Klägerin die Abkürzung in Alleinstellung oder sonstiger Weise bereits als Firmenschlagwort benutzt oder herausgestellt hat (vgl. BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 - Grundcommerz).

  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Dabei ist nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung, insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber).

    Daß dabei die Ausweitung der Tätigkeit der Klägerin auf das Gebiet der Beklagten nicht bloß eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, sondern eine Ausdehnung ihres Geschäfsfeldes ist, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt (BGHZ 15, 107, 111 - Koma; GRUR 1958, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber), ergibt sich bereits daraus, daß die Klägerin sie genauso wie die Beklagte zu ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand erhoben hat.

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Dabei ist nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beider Unternehmen abzustellen, sondern auch auf eine mögliche Ausdehnung, insbesondere des Unternehmens des Inhabers der älteren Bezeichnung Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber).

    Daß dabei die Ausweitung der Tätigkeit der Klägerin auf das Gebiet der Beklagten nicht bloß eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, sondern eine Ausdehnung ihres Geschäfsfeldes ist, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt (BGHZ 15, 107, 111 - Koma; GRUR 1958, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 - Promonta; GRUR 1984, 471 - Gabor/Caber), ergibt sich bereits daraus, daß die Klägerin sie genauso wie die Beklagte zu ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand erhoben hat.

  • LG Frankfurt/Main, 26.02.1997 - 6 O 633/96
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Wenn der Domain-Name folglich Namensfunktion besitzt, muß er - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - dem berechtigten Inhaber der Geschäftsbezeichnung vorbehalten bleiben (vgl. Urteil der Kammer vom 26.02.1997, Az.: 2/6 O 633/96).
  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Hinzu kommt, daß der Bezeichnung "L.I.T." der Klägerin als aussprechbarer - einer Phantasiebezeichnung entsprechenden - Buchstabenkombination zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. BGH GRUR 1990, 367 - alpi/Alba).
  • LG Köln, 17.12.1996 - 3 O 507/96

    Pulheim.de

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Dennoch teilt die Kammer die Auffassung des Landgerichts Köln nicht, eine Namensfunktion und damit auch die für geschäftliche Bezeichnungen typische Hinweisfunktion scheitere daran, daß die Zahlen- und Buchstabenkombinationen frei wählbar seien (Urteil vom 17.12.1996, 3 O 477/96 "kerpen.de", gleichlautend: 3 O 478/96 "hürth.de" und 3 O 507/96 "pulheim.de").
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 - 6 O 261/97
    Vielmehr kommt es darauf an, ob die nach der Verkehrsauffassung für beide Parteien typischen Arbeitsgebiete und/oder Waren so wenig Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr irgendwelche geschäftlichen Beziehungen oder organisatorischen Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien nicht mehr annimmt (vgl. BGH GRUR 1956, 172, 174 - Magirus; GRUR 1958, 339, 341 - Technika; GRUR 1959, 484, 486 - Condux; GRUR 1990, 1042 - Datacolor).
  • LG Köln, 17.12.1996 - 3 O 478/96

    Huerth.de

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 65/88

    "Schwarzer Krauser"; Verkehrsdurchsetzung einer Beschaffenheitsangabe;

  • BGH, 12.06.1986 - I ZR 70/84

    "VIDEO-RENT"; Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung

  • BGH, 24.02.1994 - I ZR 230/91

    "Schwarzwald-Sprudel"; Schutzfähigkeit eines Kennzeichens für Mineralwasser;

  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 148/89

    Unterscheidungskraft der Firmenbezeichnung Leasingpartner

  • LG Köln, 17.12.1996 - 3 O 477/96

    Kerpen.de

  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77

    Buchstabenzusammenstellungen als Firmen- und Warenkennzeichnung

  • OLG Köln, 06.07.2000 - 18 U 34/00

    Anspruch auf Internet-Domain entsprechend dem bürgerlichen Familiennamen

    Das gilt vor allem dann, wenn die Internet-Domain namentlich auf eine Person hinweist, die unter dieser Adresse Informationen anbietet (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1999, 622 herzogenrath.de; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 626 (628) ufa.de; OLG Hamm NJW-RR 1998, 909 krupp.de; LG Frankfurt NJW-RR 1998, 974 f. lit.de; a.A. noch LG Köln NJW-RR 1998, 976 pulheim.de; NJW CoR 1997, 307 kerpen.de; NJW-CoR 1997, 304 hürth.de).
  • OLG Dresden, 20.10.1998 - 14 U 3613/97

    Verfügungsgrund bei Marken- und Wettbewerbsverletzung

    Auch eine Internet-Domain eignet sich - anders als eine nur aus einer Ziffernfolge bestehende Telefonnummer - zur Kennzeichnung und Identifizierung (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 984, 985 - Freundin; OLG Hamm, CR 1998, 241, 242, m.Anm. Bettinger = NJW-RR 1998, 909 = NJW-CoR 1998, 175; LG Düsseldorf, GRUR 1998, 159 - epson.de = NJW-RR 1998, 979 = CR 1998, 165, 167; LG Braunschweig, CR 1998, 364, 365 - deta.com; LG Mannheim, CR 1998, 306 - ARWIS; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 974, 975 - lit.de; Ubber, WRP 1997, 497; Kur, CR 1996, 325, 327; a.A. LG Köln, BB 1997, 1121 - kerpen.de, LG Köln, GRUR 1997, 377 - Hürth; LG Köln, NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de).

    Mit diesem Hinweis, der von Internet-Nutzern unter der in Rede stehenden Domain abgerufen werden konnte, ist die Verfügungsbeklagte unter der angegriffenen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nach außen in Erscheinung getreten (vgl. LG München I, NJW-CoR 1998, 111 - deutsches-theater.de; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 974, 975 - lit.de).

  • LG Köln, 23.02.2000 - 14 O 322/99

    Namensschutz von Pseudonymen

    Damit kommt ihr als namensähnliches Kennzeichen eine Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion zu (vgl. OLG Köln, OLG Rep. 1999, 141; OLG München NJW-RR 1998, 984; LG Frankfurt NJW-RR 1998, 974, 975).
  • OLG Köln, 18.12.1998 - 13 W 48/98

    Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de"

    Die hier vertretene Auffassung kann inzwischen als gesicherte Erkenntnis gelten (z.B. LG Mannheim, NJW 1996, 2736; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687; LG Ansbach, NJW 1997, 2688; KG, NJW 1997, 3321; LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 974; Kur, CR 1996, 590 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 426 ff.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Wiebe, CR 1998, 157, 158).
  • LG Saarbrücken, 30.01.2001 - 7 IV O 97/00

    Domainübertragung im Einstweiligen Verfügungsverfahren

    Daher verletzt die Registrierung eines Domain-Namens, der einer Marke entspricht oder mit ihr verwechslungsfähig ist, die Rechte des Markeninhabers aus § 14 Abs. 2 MarkenG (vgl. Landgericht Frankfurt, NJW-RR 1998, 974 für das Namensrecht).

    Der Kläger hat auch aus §§ 14 MarkenG, 823 Abs. 2, 1004 BGB Anspruch auf Übertragung der Domain (vgl. Landgericht München, NJW-RR 1998, 973; Landgericht Frankfurt, NJW-RR 1998, 974 ff.; Landgericht Hamburg, K & R 2000, 613).

  • OLG Köln, 18.01.1999 - 13 W 1/99

    Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de"

    Die hier vertretene Auffassung kann inzwischen als gesicherte Erkenntnis gelten (z.B. LG Mannheim, NJW 1996, 2736; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687; LG Ansbach, NJW 1997, 2688; KG, NJW 1997, 3321; LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 974; Kur, CR 1996, 590 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 426 ff.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Wiebe, CR 1998, 157, 158).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1998 - 20 U 162/97

    Namensfunktion eines Domain-Namens; Bestreiten des Namensrechts durch

    Diese Auffassung hat sich inzwischen auch für den Bereich des Internet mehr und mehr durchgesetzt und kann in der Rechtsprechung der Tatsachengerichte sowie im Schrifttum inzwischen als vorherrschend gelten (vgl. insoweit zum Beispiel OLG Hamm NJW CoR 1998, 175, 176 - krupp.de; LG Frankfurt am Main CR 1997, 287 = NJW-CoR 1997, 303 - das.de; NJW-RR 1998, 974 - lit.de; LG Mannheim NJW-RR 1998, 973 - juris.de; LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 979, 983 f. - epson.de; a.A. noch LG Köln GRUR 1997, 377 - hürth.de; NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de; NJW-CoR 1997, 307 - kerpen.de sowie ergänzend Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rdn. 51, 65 ff.).
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