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BGH, 28.04.1999 - XII ZB 15/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Nicht ausreichende Ausgangskontrolle von Fristsachen (Organisationsverschulden); Fehlende ausdrückliche Weisung gegenüber Sekretärin; Führung des Fristenbuchs; Überprüfung des Sendeprotokolls
- Judicialis
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 519b Abs. 2; ; ZPO § 547; ; ZPO § 85 Abs. 2
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
Ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei Fristsachen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 1222
- VersR 2000, 470
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95
Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der …
Auszug aus BGH, 28.04.1999 - XII ZB 15/99
Denn selbst im Falle einer ausdrücklichen Einzelweisung wäre Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, wenn die versehentliche Nichtausführung dieser Weisung bei einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle noch am Tage des Fristablaufs hätte bemerkt werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135, 1136).
- BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: …
Die bloße Mitteilung einer anderen Bürokraft, die betreffende Frist solle gelöscht werden, genügt als Grundlage für eine Fristenstreichung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1999 - XII ZB 15/99, NJW-RR 1999, 1222). - OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 6 U 100/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auch bei einer Einzelanweisung muss jedoch sichergestellt sein, dass die versehentliche Nichtausführung dieser Weisung bei einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle noch am Tag des Fristablaufs hätte bemerkt werden können (BGH Beschl. v. 28.04.1999, XII ZB 15/99, juris Rz. 9 = NJW-RR 1999, 1222).