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   BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98   

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https://dejure.org/1999,2931
BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98 (https://dejure.org/1999,2931)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1999 - XI ZR 129/98 (https://dejure.org/1999,2931)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98 (https://dejure.org/1999,2931)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1
    Rückforderung von Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Ehemanns aus dem Ehegatten je zur Hälfte zustehenden Erlös aus dem Verkauf eines Hauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 812, 426
    Kein Bereicherungsanspruch bei Tilgung über eine Gesamtgrundschuld hinausgehender, nur von einem Schuldner begründeten Verbindlichkeit auch bei unwirksamer weiter Zweckerklärung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1275
  • ZIP 1999, 876
  • WM 1999, 685
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98
    Sie diente nach den übereinstimmenden tatsächlichen Zweckvorstellungen aller Beteiligten (vgl. BGHZ 105, 365, 369) dazu, die Verbindlichkeiten der Eheleute gegenüber der Beklagten insgesamt zu tilgen und auf diese Weise die Löschung der Grundschuld zu erreichen.

    Anders konnte dies von der Beklagten als Leistungsempfängerin bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. BGHZ 105, 365, 369) nicht verstanden werden.

  • BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93

    Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98
    Auch wenn die auf dem Grundstücksanteil der Klägerin lastende Grundschuld wegen der vom Berufungsgericht angenommenen und von der Revision nicht in Frage gestellten Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung (vgl. dazu BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 m.w.Nachw.) nicht die allein vom Ehemann begründeten Verbindlichkeiten sicherte, bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, daß ihr jeder der Ehegatten jeweils nur die Hälfte des Überweisungsbetrages oder die Klägerin nur den Betrag zuwenden wollte, den sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann zu tragen hatte.
  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96

    Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98
    Auch wenn die auf dem Grundstücksanteil der Klägerin lastende Grundschuld wegen der vom Berufungsgericht angenommenen und von der Revision nicht in Frage gestellten Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung (vgl. dazu BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 m.w.Nachw.) nicht die allein vom Ehemann begründeten Verbindlichkeiten sicherte, bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, daß ihr jeder der Ehegatten jeweils nur die Hälfte des Überweisungsbetrages oder die Klägerin nur den Betrag zuwenden wollte, den sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann zu tragen hatte.
  • BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00

    Erneute formularmäßige Vereinbarung einer Sicherungsabrede als überraschende

    Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 und 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328).
  • OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers zur Erweiterung der Zweckvereinbarung

    Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 - 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 11.5.2006 - 8 U 449/05 - 125, 0LGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr. 16 ff.; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 403/04

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Auszahlungen eines Notars von einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Auszahlungen des Notars von einem Anderkonto bereicherungsrechtlich nach den für Anweisungsverhältnisse entwickelten Grundsätzen zu behandeln (BGHZ 88, 232, 234 = NJW 1984, 483; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98 - NJW-RR 1999, 1275; s. ferner Hertel in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1877 f.).
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