Weitere Entscheidung unten: OLG München, 09.02.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.08.1998 - 25 WF 143/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5049
OLG Köln, 17.08.1998 - 25 WF 143/98 (https://dejure.org/1998,5049)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.1998 - 25 WF 143/98 (https://dejure.org/1998,5049)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. August 1998 - 25 WF 143/98 (https://dejure.org/1998,5049)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO §§ 9 10; GKG § 25
    Streitwertbemessung bei Vergleich - nicht rechtshänfige Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1303
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Baden-Württemberg, 07.07.1994 - 8 Ta 42/94

    Streitwert: Vergleich - auch - über nicht rechtshängige Ansprüche

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.1998 - 25 WF 143/98
    Diese Analogie fällt nur dann, wenn die Benutzung des Prozeßvergleichs nicht mittel zum Regelungs- und Gestaltungszweck ist, wenn also unstreitige Rechtsbeziehungen nur beiläufig und um der Klarstellungwillen in den Vergleichstext einbezogen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, JurBüro 1995, 248 m.Amn. Herget; Schneider/Herget, a.a.O. Rn. 4573, Rn. 4590 ff.).
  • LAG Hamburg, 26.01.2016 - 6 Ta 29/15

    Vergleichsmehrwert für eine Freistellungsregelung im gerichtlichen Vergleich

    - ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (Titulierungsinteresse, vgl. etwa OLG Köln 17.08.1998 - 25 WF 143/98 - NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 212; s.a. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390 ff.).

    Demgegenüber hat der Vergleich keinen Mehrwert, wenn unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung mit angeführt werden (OLG Köln 17.08.1998 - 25 WF 143/98 - NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 220).

  • LAG Hamburg, 14.09.2016 - 6 Ta 23/16

    Vergleichsmehrwert einer Freistellungsregelung

    Ein Mehrvergleich liegt weiterhin vor, wenn die Vergleichsregelung die Durchsetzbarkeit einer unbestritten bestehenden Forderung dadurch sichert, dass ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (Titulierungsinteresse, vgl. etwa BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - juris Rn 24; OLG Köln 17.08.1998 - 25 WF 143/98 - NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 212; siehe auch Ziffer I.22.2).

    Keinen Mehrwert hat ein Vergleich insoweit, wie unstreitige Ansprüche einer Partei lediglich zur Klarstellung mit angeführt werden (OLG Köln 17.08.1998 - 25 WF 143/98 - NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 220).

  • LAG München, 08.02.2018 - 7 Ta 55/17

    Gegenstandswert; Mehrwert für Vergleich

    Keinen Mehrwert hat ein Vergleich insoweit, wie unstreitige Ansprüche einer Partei lediglich zur Klarstellung mit angeführt werden, was vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist (OLG Köln 17.08.1998 - 25 WF 143/98 - NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 220).
  • OLG München, 23.12.2016 - 28 W 2118/16

    Erfolglose sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Zwar kann ein Anwalt im eigenen Namen eine sog. Erhöhungsbeschwerde gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG einlegen, weil er beschwert ist, wenn das Gericht den Wert zu niedrig festgesetzt hat (BGH NJW-RR 1986, 737; BayObLG WoM 1992, 334; BayObLGZ 2003, 87; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1303; OLG München, Beschl. V. 07.07.1999 - 3 W 1987/99; Meyer, GKG, 11. Aufl., § 68 Rn. 7; Hartmann, a.a.O. § 68 GKG Rn. 5 und § 32 RVG Rn. 14) Dies gilt jedoch nicht, wenn er, wie hier, namens seines Mandanten handelt (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 68 Rn. 17).
  • OLG Köln, 06.06.2016 - 19 W 9/16

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

    Denn ein eigener Wert ist dann nicht anzusetzen, wenn die Aufnahme in den Prozessvergleich nicht zur Regelung oder Gestaltung von Rechtsbeziehungen erfolgt, sondern wenn Rechtsbeziehungen lediglich um der Klarstellung willen in den Vergleichstext einbezogen werden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1999, 1303).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2023 - 5 OA 136/22

    Festsetzung des Streitwerts für beamtenrechtliche schriftliche Missbilligungen

    Denn die für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer eines Rechtsmittelführers ist bei Streitwertbeschwerden, die durch Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen eingelegt worden sind, allein dann zu bejahen, wenn eine zu niedrige Streitwertfestsetzung angegriffen, also eine Heraufsetzung des Streitwertes erstrebt, wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.8.1998 - 25 WF 143/98 -, juris Rn. 1).
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Rechtsprechung
   OLG München, 09.02.1999 - 11 W 3176/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4157
OLG München, 09.02.1999 - 11 W 3176/98 (https://dejure.org/1999,4157)
OLG München, Entscheidung vom 09.02.1999 - 11 W 3176/98 (https://dejure.org/1999,4157)
OLG München, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - 11 W 3176/98 (https://dejure.org/1999,4157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Gebühr für die Mitwirkung eines Anwalts bei dem Abschluss eines Vergleichs ; Einbeziehbarkeit von nicht anhängigen Ansprüchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1303
  • MDR 1999, 706
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.2002 - XI ZB 9/02

    Erhöhung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren; Beendigung des Auftrags

    Teilweise wird die Erhöhung befürwortet (KG JurBüro 1998, 189; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 386; OLG Hamm JurBüro 1998, 585 und Rpfleger 1999, 97; OLG Schleswig JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; OLG Koblenz JurBüro 2000, 21; Enders JurBüro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. Vergleichsgebühr 3.2; Schneider in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 23 Rdn. 170 und MDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München MDR 1999, 706; OLG Hamburg MDR 2001, 234 und 536; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 474; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rdn. 82; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdn. 53; v. Eicken/Madert NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.).
  • OLG Hamburg, 24.11.2000 - 8 W 253/00

    Vergleich über nichtanhängige Ansprüche

    Gemäß Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren zwar im Berufungsverfahren um 3/10. Eine solche Erhöhung kann für den vorliegenden Fall, in dem nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen worden sind, jedoch nicht angesetzt werden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585 ; LG Berlin JurBüro 1997, 639 ; LG Köln JurBüro 1997, 414; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO , 14. Aufl., § 23 , Rnr. 53; Hansens, BRAGO , 8. Aufl., § 23 , Rnr. 15; a. A. zuletzt OLG Nürnberg und Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1999, 586 m.w.N.; Norbert Schneider, MDR 1998, 197 ff.; Enders JurBüro 1996, 618 f.).

    Die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche haben sich schon begrifflich nicht im Berufungsverfahren befunden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302).

  • OLG Hamburg, 31.10.2000 - 8 W 231/00

    Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche in der

    Gemäß Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren zwar im Berufungsverfahren um 3/10. Eine solche Erhöhung kann für den vorliegenden Fall, in dem nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen worden sind, jedoch nicht angesetzt werden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585 ; LG Berlin JurBüro 1997, 639 ; LG Köln JurBüro 1997, 414; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO , 14. Aufl., § 23 , Rnr. 53; Hansens, BRAGO , 8. Aufl., § 23 , Rnr. 15; a. A. zuletzt OLG Nürnberg und Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1999, 586 m.w.N.; Norbert Schneider, MDR 1998, 197 ff.; Enders JurBüro 1996, 618 f.).

    Die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche haben sich schon begrifflich nicht im Berufungsverfahren befunden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2002 - 8 W 373/01

    Bemessung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren bei Einbeziehung nicht

    Nach einer Meinung findet die durch § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO angeordnete Gebührenerhöhung "im Berufungsverfahren" bei der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht statt, weil sich die mitverglichenen, nicht anhängigen Ansprüche nicht in einem gerichtlichen Verfahren befinden und damit die Vergleichsgebühr auch nicht "im Berufungsverfahren" entsteht (vgl. z.B. OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München JurBüro 1999, 302; LG Köln JurBüro 1997, 414, LG Berlin JurBüro 1997, 639; von Eicken/Madert, NJW 1998, 2402, 2405; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rn. 84; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. § 23 Rn. 53).
  • LAG Düsseldorf, 07.12.2000 - 7 Ta 431/00

    Vergleichsgebühr - Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche im Berufungsverfahren

    Es ist äußerst streitig, ob, wenn in einem Berufungsverfahren nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden, nach diesem Wert für den Anwalt lediglich die 15/10- Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsteht oder ob diese Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 (auf 19, 5/10) zu erhöhen ist (siehe einerseits OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München JurBüro 1999, 302; von Eicken/Madert, NJW 1996, 1630; NJW 1998, 2404; andererseits: KG JurBüro 1998, 189; OLG Hamm JurBüro 1998, 585; OLG Nürnberg JurBüro 1999, 586; SchlH OLG JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; Enders JurBüro 1996, 618; Engels MDR 2000, 1287, 1290 ­ mit zahlreichen weiteren Nachweisen pro und contra in Fußnote 11).
  • OLG Nürnberg, 07.08.2001 - 7 WF 2187/01

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Festsetzung einer

    das OLG München in JurBüro 1999, 302 = MDR 1999, 706,.
  • LG Stuttgart, 14.08.2002 - 10 T 282/02

    Gebühr des Rechtsanwalts: Gebührenansatz für in einen Prozessvergleich mit

    Es ist strittig, ob bei dem Vergleichsabschluss vor dem Berufungsgericht die Vergleichsgebühr für dabei mitverglichene nichtanhängige Ansprüche 15/10 (so OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG Hamburg MDR 2001, 536; OLG München JurBüro 1999, 302) oder unter Erhöhung gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO 19, 5/10 (so KG JurBüro 1998, 189; OLG Frankfurt AGS 1998, 212; OLG Hamm Rpfleger 1999, 97 beträgt (vgl. auch weitere Nachweise für beide Auffassungen bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, § 23, Rdnr. 54).
  • OLG Braunschweig, 17.01.2002 - 2 WF 263/01

    Anwaltsgebühren: Erhöhung der Vergleichsgebühr bei Prozesskostenhilfeanwalt

    Die Frage, ob bei einem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Prozessvergleich, soweit dadurch nicht anhängige Ansprüche mit verglichen worden sind, nur eine 15/10 Vergleichsgebühr oder eine 19, 5/10 Vergleichsgebühr zur Entstehung gelangt, ist streitig (für eine 15/10 Vergleichsgebühr = OLG München, JurBüro 1999, 302; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 585 ; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO , 15. Aufl., § 23 Rdn. 53; für eine 19, 5/10 Gebühr OLG Köln, JurBüro 2000, 246 f.; OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 586 f.; KG, MDR 1998, 681; OLG Hamm, JurBüro 1998, 585 ; OLG Koblenz, JurBüro 2000, 21 f.; OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 586 f.; SchlHOLG , JurBüro 1999, 586 ; Norbert Schneider, MDR 1998, 1997 ff.).
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