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   OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 20 U 98/97   

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https://dejure.org/1998,12514
OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 20 U 98/97 (https://dejure.org/1998,12514)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.1998 - 20 U 98/97 (https://dejure.org/1998,12514)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. März 1998 - 20 U 98/97 (https://dejure.org/1998,12514)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 141
  • NZG 1998, 639
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04

    BGB-Gesellschaft: Klage auf Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme in

    Für die Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 wurde im Ausgangspunkt die Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG herangezogen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 42 GKG Rn. 43; OLG Stuttgart, Urt. vom 11.03.1998, 20 U 98/97, eingestellt in juris, Nebenentscheidungen in NJW-RR 1999, 141 und OLGR 1998, 207 nicht veröffentlicht), von der Verwaltervergütung (für die GbR S.-Str. G. monatlich brutto 4.756,00 DM, für die GbR E./B. monatlich brutto 11.020,00 DM) für 36 Monate entfällt auf die Klägerin jeweils die Hälfte (Antrag Ziffer 1: 43.770,68 EUR; Antrag Ziffer 2: 101.419,86 EUR).
  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 243/04

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    In einem solchen Fall fehlt es an der in § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils vorausgesetzten Entscheidungsreife, weil die Beurteilung des Teilanspruchs nicht vom Ausgang des Streits über die anhängig bleibenden Ansprüche unabhängig ist (BGH 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - aaO mwN; Musielak ZPO 4. Aufl. § 301 Rn. 11; OLG Stuttgart 11. März 1998 - 20 U 98/97 - NJW-RR 1999, 141, zu I der Gründe; OLG Frankfurt 29. Januar 1998 - 15 U 90/97 - MDR 1998, 1053).
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 4 U 74/11

    Überprüfung der Zulässigkeit eines Teilurteils im Berufungsverfahren;

    Widersprüchlichkeit meint keinen Rechtskraftkonflikt, der bei Teilentscheidungen in aller Regel nicht auftritt, sondern umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d. h. die Entscheidung des Reststreits darf nicht eine Vorfrage für den entscheidungsreifen Teilstreit umfassen; für die in § 301 Abs. 1 ZPO gesondert erwähnte Widerklage gilt nichts anderes (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 141).
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