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   OLG Frankfurt, 19.11.1998 - 3 U 201/97   

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OLG Frankfurt, 19.11.1998 - 3 U 201/97 (https://dejure.org/1998,19579)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.11.1998 - 3 U 201/97 (https://dejure.org/1998,19579)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. November 1998 - 3 U 201/97 (https://dejure.org/1998,19579)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1474
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Ein Rechtsirrtum über die Verantwortlichkeit des Schädigers lässt daher den Fristbeginn nach Abs. 1 Nr. 2 unberührt (BGH VersR 1972, 394, 395; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1474, 1476 f.).
  • BGH, 28.02.2012 - XI ZR 192/11

    Verjährungseinrede gegen die Geltendmachung von Bürgschaftsforderungen:

    e) Anders als die Revision unter Bezugnahme auf vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 6, 70 und Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 31 unter Verweis auf ein Urteil des OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1999, 1474, 1477) meint, steht das Wissen um die Nichtermittelbarkeit des Aufenthaltsortes des Schuldners der Kenntnis von dessen Anschrift auch nicht deshalb gleich, weil der Gläubiger die öffentliche Zustellung der Klage beantragen könnte.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 17 U 453/08

    Beginn der Verjährung in Regelfällen bei Änderung der Anschrift des Schuldners

    Die Gegenauffassung (Staudinger/Peters, BGB [2004], § 199 Rdn. 6 und 48; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1474, 1477 und Bamberger/Roth/Heinrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rdn. 31) widerspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei ungewisser Erfolgsaussicht nicht einmal eine Auslandszustellung für zumutbar hält (BGH NJW 1999, 988, 989).
  • OLG Hamm, 15.05.2013 - 31 U 133/12

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Wertpapiergeschäften;

    Dabei genügt bei der gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen die Kenntnis von Vater oder Mutter, sofern - wie hier - sie beide das Sorgerecht haben (vgl. Staudinger/Peters/Jakoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199, Rn. 57; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1999, 1474 m.w.N.).
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