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   KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97   

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KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97 (https://dejure.org/1998,5566)
KG, Entscheidung vom 19.05.1998 - 1 W 5678/97 (https://dejure.org/1998,5566)
KG, Entscheidung vom 19. Mai 1998 - 1 W 5678/97 (https://dejure.org/1998,5566)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GenG § 43a § 45 Abs. 3
    Erforderliches Quorum zur Einberufung einer Vertreterversammlung einer Genossenschaft; Beteiligte am gerichtlichen Verfahren)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1488
  • DB 1998, 1402
  • Rpfleger 1998, 432
  • NZG 1998, 641
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 12.03.1937 - II 190/36

    1. Sind die nicht zu Vertretern gewählten Genossen zur Anfechtung von Beschlüssen

    Auszug aus KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
    Die Einführung der Vertreterversammlung hat gem. § 43a I GenG, wonach die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung) besteht, i. V. mit § 4 der Ausführungs-Verordnung zu § 43a GenG vom 24.10.1992 (RGBl I 807) zur Folge, daß die von den Genossen gewählten Vertreter in entsprechender Anwendung der für die Generalversammlung geltenden Bestimmungen ihr Amt ausüben und ihnen die gesetzlichen Rechte der Mitglieder in der Generalversammlung (etwa aus § 43 GenG) zustehen (vgl. zum Anfechtungsrecht nach § 51 GenG RGZ 155, 21, 24; allg. Hettrich/Pöhlmann , § 43a Rdn. 3; Lang/Weidmüller/Metz , § 43a Rdn. 83 ff.).

    Die Vertreter haben ein ihnen von der Gesamtheit der Genossen übertragenes, kraft Gesetzes mit bestimmten Befugnissen ausgestattetes organschaftliches Amt inne, das sie als allgemeines, weisungsfreies Mandat der Gesamtheit der Mitglieder im Interesse der Genossenschaft ausüben; sie sind nicht Beauftragte bestimmter Mitglieder oder ihrer Wähler und stehen zu diesen in keinem Vertragsverhältnis (vgl. RGZ 155, 21, 25; Lang/Weidmüller/Metz , § 43a Rdn. 84; Schubert/Steder , § 43a Rdn. 12).

  • BayObLG, 23.07.1986 - BReg. 3 Z 62/86

    D-e

    Auszug aus KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
    Zwar setzt die Verfolgung des Minderheitenrechts im gerichtlichen Verfahren nach § 45 III GenG bzw. in den vergleichbaren Verfahren nach § 122 III AktG und § 37 II BGB voraus, daß die Ast. auch dann, wenn sie ihr Begehren nach Ausscheiden einzelner durch Einlegung von Rechtsmitteln weiterverfolgen, noch das für das Minderheitsverlangen gesetzlich vorausgesetzte Quorum erfüllen, da ihnen das gesetzliche Minderheitsrecht nicht als Einzelnen, sondern nur gemeinsam als Minderheit zusteht (vgl. dazu KG , Recht 1929, 534, 535; BayObLGZ 1986, 289 = Rpfleger 1986, 437; Lang/Weidmüller/Metz , GenG, 33. Aufl., 1997, § 45 Rdn. 25; K. Müller , § 45 Rdn. 21 mit Einschränkung in Rdn. 16 - Unterschreiten infolge Ausscheidens unschädlich; Schubert/Steder , GenG, § 45 Rdn. 11; Werner , in: GroßKomm. z. AktG , 4. Aufl., 1992/1993, § 122 Rdn. 64; Zöllner , in: KölnKomm. z. AktG , 1. Aufl., 1985, § 122 Rdn. 26, 31; Reichert/van Look , Hdb. des Vereins- und VerbandsR, 6. Aufl., 1995, Rdn. 805; Sauter/Schweyer , Der eingetragene Verein, 16. Aufl., 1997, Rdn. 167; Soergel/Hadding , BGB, 12. Aufl., 1988, § 37 Rdn. 18).

    Etwas anders ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Umstand, daß das Gesetz in diesen Fällen jeweils die Anhörung des Vorstands der Gesellschaft bzw. des Vereins vorschreibt (vgl. die Verweisungen in § 148 I , 145 auf § 146 I FGG sowie § 160 I FGG), da die Pflicht zur Anhörung des regelmäßigen Einberufungsorgans nichts über seine materielle Rechtsstellung besagt (vgl. zu Vorstehendem eingehend BayObLGZ 1986, 289).

  • KG, 29.11.1994 - 1 W 2837/94

    Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
    Lediglich in dem Fall, daß die Tatsachen, die das rechtliche Betroffensein ergeben, mit denen zusammenfallen, aus denen sich die Begründetheit des Rechtsmittels ergibt, bedürfen diese nicht des Nachweises ( Senat , FamRZ 1995, 837, 838; Keidel/Kahl , FGG, 13. Aufl., 1992, § 20 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).
  • BGH, 03.05.1982 - II ZR 229/81

    Austellung von Urkunden (Pagarè a la Orden) aufgrund eines Treuhandvertrages und

    Auszug aus KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
    Demgemäß wird ein solches Recht in der genossenschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - auch nicht erörtert (die von den Rechtsmittelführern angezogene Entscheidung BGH , NJW 1982, 2258, 2259 verhält sich zur Wahlordnung für Vertreter, durch die Repräsentation von Minderheiten in der Vertreterversammlung sichergestellt sein muß; vgl. Lang/Weidmüller/Metz , § 43a Rdn. 85, 105; § 44 Rdn. 15 § 45 Rdn. 5; K. Müller , § 43a Rdn. 72, 81; § 44 Rdn. 5; § 45 Rdn. 1; Schubert/Steder , § 43a Rdn. 12 f.).
  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09

    Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der

    Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird (vgl. zur Partei- und Prozessunfähigkeit Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 6; vgl. KG, NJW-RR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG).
  • OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21
    Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG, weil die Erteilung der gerichtlichen Ermächtigung unmittelbar in die materielle Rechtsstellung der Genossenschaft eingreift, indem ihre Verfassung zeitweise suspendiert wird und anstelle des satzungsmäßigen Einberufungsorgans die vom Gericht ermächtigte Minderheit tritt (KG, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 1 W 5678/97 -, Rn. 14, juris).
  • KG, 29.03.2023 - 22 W 3/23

    Kostenentscheidung bei einer Beschwerde eines Vereins gegen eine Ermächtigung zur

    Der Verein war beschwerdeberechtigt, da die Erteilung der gerichtlichen Ermächtigung nach § 37 Abs. 1 BGB unmittelbar in die materielle Rechtsstellung des Vereins eingreift, indem seine Verfassung zeitweise suspendiert wird und anstelle des satzungsmäßigen Einberufungsorgans die vom Gericht ermächtigte Minderheit tritt (Kammergericht, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 1 W 5678/97 -, Rn. 14, juris; Sauter/Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, 21. Aufl., Rn. 167).
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