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   KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97   

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KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97 (https://dejure.org/1998,2844)
KG, Entscheidung vom 14.05.1998 - 1 W 3540/97 (https://dejure.org/1998,2844)
KG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - 1 W 3540/97 (https://dejure.org/1998,2844)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    HeimG § 14 Abs. 1
    Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung eines Heimbewerbers zugunsten des Heimträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrnehmung der Nachlassangelegenheiten der Bewohner eines Heimes; Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines; Erbeinsetzung des Trägers eines Heimes; Einseitige Rechtsgeschäfte eines Heimbewohners zugunsten des Heimträgers; Letztwillige Verfügung eines Heimbewohners ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 730 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 2
  • FGPrax 1998, 185
  • FamRZ 1998, 1542
  • Rpfleger 1998, 428
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92

    Einsetzung des Altenheimträgers als Erben im Testament eines Heimbewohners

    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz mit der Folge, daß gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig sind (allg.M., vgl. nur BGHZ 110, 235/239 = NJW 1990, 1603; BVerwGE 78, 357 = NJW 1988, 984/985; BayObLGZ 1991, 251 = FamRZ 1991, 1355/1356;. BayObLGZ 1992, 344 = FamRZ 1993, 479/481, jew. m.w.N.).

    1a Z 3/90">BayObLGZ 1991, 251/256; 1992, 344/348f.; Staudinger/Otte a.a.O. Rdn. 145 sowie Einl. §§ 1922ff. Rdn. 66; Rossak a.a.O. S.44 m.w.N. in Fn. 32; vgl.a.: Dahlem/Giese/lgl/Klie, HeimG § 14 Rdn. 10; Kunz/Ruf/Wiedmann, HeimG, 7. Aufl., HeimG, § 14 Rdn. 7f.).

    Sofern der Heimträger daher im Anschluß an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die durch § 14 Abs. 1 HeimG gegebene Rechtslage deutlich macht und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG hinweist, ist die Leistung noch nicht versprochen oder gewährt; es bleibt Raum für die Einholung einer Ausnahmegenehmigung (vgl.a. BayObLGZ 1992, 344/350, das ebenfalls von der Möglichkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach Kenntniserlangung ausgeht; unzutreffend daher Rossak, a.a.O. S. 146).

    Hat der Heimträger nach seiner Organisation auch andere Personen als seine gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gegenüber den Heimbewohnern in einer Weise betraut, daß diese ihn nach seiner Organisation in dem jeweiligen Bereich repräsentieren, muß er sich bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch das Wissen dieser Personen zurechnen lassen (vgl. BayObLGZ 1992, 344/349; Rossak a.a.O. S. 45, jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.1990 - 7 B 86.89

    Testament - Heimbewohner - Heimträger - Annahmeverbot von Vermögensvorteilen

    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Da die Bestimmung insoweit auch der Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner dient, werden von ihr auch einseitige letztwillige Verfügungen erfaßt, wie bereits zu § 14 Abs. 1 HeimG a.F. nicht zweifelhaft war und durch den Gesetzgeber in seiner Begründung des Änderungsgesetzes von 1990 (in BT-DS 11/5120) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl.a. BVerwG NJW 1990, 2268; BayObLG a.a.O.; BGH ZEV 1996, 145; Staudinger/Otte, BGB, 13. Aufl., Vorbem. §§ 2064ff. Rdn. 144ff.; Rossak, ZEV 1996, 41/43ff.).

    Andererseits liegt das erforderliche Einvernehmen bereits dann vor, wenn die letztwillige Zuwendung dem Heimträger zu Lebzeiten des Heimbewohners bekannt geworden ist, der Heimbewohner von dessen Kenntnis weiß und aus dessen Verhalten bzw. den gesamten Umständen den Schluß ziehen muß, der Heimträger sei mit der Zuwendung von Todes wegen einverstanden (h.M., vgl. KG, 2. Strafsenat, unveröff. Beschluß vom 29.0ktober 1979 - AR(B)103/79 - 2 Ws(B)121/79 -, S. 5ff.; BVerwG NJW 1990, 2268; …

    Eine solche Schranke bildet die zum wirkungsvollen Schutz der Heimbewohner geschaffene, durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebotene Bestimmung (ebenso BVerwG NJW 1988, 984/985 und 1990, 2268; BayObLGZ 1991, 251/255; BGH ZEV 1996, 145; Rossak a.a.O. S. 44 und 146; a.A. Münzel NJW 1997, 112).

    Die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung geht im hier gegebenen Fall einer einseitigen letztwilligen Verfügung auch nicht deshalb ins Leere, weil sie nur solange eingeholt werden kann, als die zu genehmigende Leistung noch nicht versprochen oder gewährt worden ist (so der Wortlaut des § 14 Abs. 6 HeimG; ebenso BVerwG NJW 1990, 2268; Dahlem/Giese/Igl/Klie a.a.O. Rdn. 22).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 57.85

    Keine nachträgliche Genehmigung einer Schenkung des Heimbewohners an den

    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz mit der Folge, daß gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig sind (allg.M., vgl. nur BGHZ 110, 235/239 = NJW 1990, 1603; BVerwGE 78, 357 = NJW 1988, 984/985; BayObLGZ 1991, 251 = FamRZ 1991, 1355/1356;. BayObLGZ 1992, 344 = FamRZ 1993, 479/481, jew. m.w.N.).

    Eine solche Schranke bildet die zum wirkungsvollen Schutz der Heimbewohner geschaffene, durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebotene Bestimmung (ebenso BVerwG NJW 1988, 984/985 und 1990, 2268; BayObLGZ 1991, 251/255; BGH ZEV 1996, 145; Rossak a.a.O. S. 44 und 146; a.A. Münzel NJW 1997, 112).

  • BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90

    Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers

    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz mit der Folge, daß gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig sind (allg.M., vgl. nur BGHZ 110, 235/239 = NJW 1990, 1603; BVerwGE 78, 357 = NJW 1988, 984/985; BayObLGZ 1991, 251 = FamRZ 1991, 1355/1356;. BayObLGZ 1992, 344 = FamRZ 1993, 479/481, jew. m.w.N.).

    Eine solche Schranke bildet die zum wirkungsvollen Schutz der Heimbewohner geschaffene, durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebotene Bestimmung (ebenso BVerwG NJW 1988, 984/985 und 1990, 2268; BayObLGZ 1991, 251/255; BGH ZEV 1996, 145; Rossak a.a.O. S. 44 und 146; a.A. Münzel NJW 1997, 112).

  • BGH, 11.01.1996 - IX ZR 112/95

    Heimgesetz - Verfassungmäßigkeit - Verfassungskonforme Auslegung

    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Da die Bestimmung insoweit auch der Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner dient, werden von ihr auch einseitige letztwillige Verfügungen erfaßt, wie bereits zu § 14 Abs. 1 HeimG a.F. nicht zweifelhaft war und durch den Gesetzgeber in seiner Begründung des Änderungsgesetzes von 1990 (in BT-DS 11/5120) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl.a. BVerwG NJW 1990, 2268; BayObLG a.a.O.; BGH ZEV 1996, 145; Staudinger/Otte, BGB, 13. Aufl., Vorbem. §§ 2064ff. Rdn. 144ff.; Rossak, ZEV 1996, 41/43ff.).

    Eine solche Schranke bildet die zum wirkungsvollen Schutz der Heimbewohner geschaffene, durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebotene Bestimmung (ebenso BVerwG NJW 1988, 984/985 und 1990, 2268; BayObLGZ 1991, 251/255; BGH ZEV 1996, 145; Rossak a.a.O. S. 44 und 146; a.A. Münzel NJW 1997, 112).

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 139/88

    Nichtigkeit von Verträgen zwischen Heimpersonal und -insassen

    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz mit der Folge, daß gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig sind (allg.M., vgl. nur BGHZ 110, 235/239 = NJW 1990, 1603; BVerwGE 78, 357 = NJW 1988, 984/985; BayObLGZ 1991, 251 = FamRZ 1991, 1355/1356;. BayObLGZ 1992, 344 = FamRZ 1993, 479/481, jew. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.11.1993 - 23 U 22/93
    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Der Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG gebietet daher die Gleichbehandlung beider Sachverhalte (ebenso BGH NJW-RR 1995, 1272; OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146; Rossak a.a.O. S. 46; nicht einschlägig OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1994, 312 betr. einen vor Heimaufnahme bindend geschlossenen Vertrag).
  • BGH, 27.04.1995 - III ZR 147/94

    Annahme einer Revision - Vorliegen eines Stiftungsvertrags mit

    Auszug aus KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97
    Der Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG gebietet daher die Gleichbehandlung beider Sachverhalte (ebenso BGH NJW-RR 1995, 1272; OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146; Rossak a.a.O. S. 46; nicht einschlägig OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1994, 312 betr. einen vor Heimaufnahme bindend geschlossenen Vertrag).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2004 - 6 S 40/04

    Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung eines Heimbewohners zu Gunsten

    Denn ab diesem Zeitpunkt entsteht für den Heimbewohner, der bereits zu Gunsten des Heimträgers testiert hat, in gleicher Weise wie für denjenigen, der erst nach dem Einzug testiert, die Gefahr einer tatsächlichen Beschränkung seiner Testierfreiheit (KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295).

    Die Rechtsprechung, die darüber hinaus ausdrücklich die Annahme durch den bedachten Heimträger verlangt, geht jedenfalls dann, wenn der Träger Kenntnis von der Verfügung hatte und durch sein Verhalten oder Äußerungen nichts Gegenteiliges hat erkennen lassen, nach den Gesamtumständen von einem Einvernehmen über die Verfügung aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.; KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 28.06.1991, …

    Der Heimleiter, dessen Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, aaO; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, aaO, KG, Beschluss vom 14.05.1998, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, aaO; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, aaO; Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14, Randnr. 24; Gitter/Schmidt, aaO, § 14 VIII Nr. 2), hatte bereits mehr als einen Monat vor dem Einzug von Frau St. in das Heim Kenntnis von deren Testament.

    In der Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass der Träger die Genehmigung "unverzüglich" nach der Kenntnisnahme des Testaments beantragen könne (OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24.11.1992, a.a.O.), die Leistung sei mangels ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses des Heimträgers noch nicht versprochen, wenn er im Anschluss an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die Rechtslage deutlich mache und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung hinweise (KG, Beschluss vom 14.05.1998, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 21.03.2013 - 8 W 253/11

    Erbeinsetzung des Heimträgers: Kenntnis des Heimträgers von seiner Erbeinsetzung

    Dass eine Zuwendung bereits vor dem Eintritt in das Heim erfolgt ist, schließt die Anwendbarkeit des Verbotsgesetzes nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146; Kammergericht NJW-RR 1999, 2).

    Ein "sich gewähren lassen" setzt vielmehr voraus, dass zu der Zuwendungshandlung das Einverständnis des Empfängers der Zuwendung hinzutritt und sich deshalb das Eintreten des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet (BayObLG NJW 1992, 55; BayObLGZ 1992, 344; Kammergericht NJW-RR 1999, 2; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424).

    An einem solchen Einvernehmen fehlt es aber, wenn der Heimträger bedacht wird, ohne dass er bis zum Eintritt des Erbfalls Kenntnis erlangt hat (Kammergericht NJW-RR 1999, 2; BayObLG NJW 1992, 55; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424).

  • OLG München, 05.07.2021 - 33 U 7071/20

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Erbrechts gerichteten

    Geht es um die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung gegen § 14 HeimG verstößt, setzt ein Verstoß voraus, dass zwischen dem Testierenden und dem Ersatzerben Einvernehmen im Hinblick auf die Zuwendung vorliegt (Anschluss an BayObLG FamRZ 2001, 1170 und KG ZEV 1998, 437).

    - Testamentarische Zuwendungen zu Gunsten des Heimträgers oder eines Heimmitarbeiters sind wegen der gesetzlichen Formulierung in § 14 Abs. 1 HeimG ("gewähren lassen") nur dann unwirksam, wenn sich der Eintritt des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet (KG ZEV 1998, 437; Müller-Engels in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 3. Auflage § 14 HeimG Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18

    Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

    Von dem Verbot umfasst ist auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des Trägers bzw. Betreibers eines Heims, die zum Zeitpunkt des Einzugs des Testierenden in die Einrichtung bereits errichtet war (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.05.1998, Az. 1 W 3540/97, zitiert nach juris Tz. 7), weil die Testierfreiheit des Bewohners auch dann betroffen ist, wenn Druck zur Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung ausgeübt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2010 - 11 Wx 120/09

    Begriff des Gewährenlassens von Vorteilen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG

    Nach der Rechtsprechung unterfallen testamentarische, d. h. einseitige Zuwendungen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG nur, wenn sich der Eintritt des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet, da nur der lebende Heimbewohner geschützt werden soll (vgl. Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, 3. Aufl., 2008, § 3 Rn. 5; BayObLGZ 1991, 251 ff.; KG RPfl 1998, 428 ff.).

    An einem solchen Einvernehmen fehlt es aber, wenn der Heimträger von einem Heimbewohner bedacht wird, ohne dass er zu Lebzeiten des Testierenden hiervon Kenntnis erlangt hat (vgl. BayObLG aaO.; BayObLG NJW 1993, 1143 ; KG RPfl 1998, 428 ff.).

  • BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 5 HeimG

    Dessen Kenntnis ist dem Heimträger nur dann als eigene zuzurechnen, wenn der Beteiligte zu 1 von der Träger-GmbH zwar nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung, aber doch als Ansprechpartner für die Heimbewohner in den wesentlichen Heimangelegenheiten bestellt worden ist und aus der Sicht des Heimbewohners wegen seiner Stellung im Heim (z.B. Heimleiter) wesentlichen Einfluß auf dessen konkrete Lebenssituation ausüben kann (BayObLG FamRZ 1993, 479, 481 NJW 1993, 1143/1145; KG NJW-RR 1999, 2/4; Rossak ZEV 1996, 41/45).

    Mit der Aufnahme des Heimbewerbers in das Heim verstößt das Testament jedoch gegen § 14 HeimG; diese Vorschrift muß dann sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Zweck nach angewendet werden (BGH NJW-RR 1995, 1272; KG NJW-RR 1999, 2/3; Rossak ZEV 1996, 41/46).

  • KG, 12.01.2018 - 6 W 13/17

    Nichtigkeit des Testaments eines Altenheimbewohners zugunsten des Heimträgers:

    1a Z 3/90">NJW 1992, S. 55 ff.; NJW 1993, S. 1143 ff.; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000 - 1Z BR 69/00 -, Rn. 19 zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - 1Z BR 40/04 -, unter II2a, FamRZ 2005, 142; KG, Beschluss vom 14.05.1998 - 1 W 3540/97 -, FamRZ 1998, 1542, 1544).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 8 W 241/10

    Verfahren der Erbscheinseinziehung: Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung eines

    1a Z 3/90">NJW 1992, 55; BayObLG FamRZ 1992, 975; BayObLG NJW 1993, 1143; OLGR Saarbrücken 1998, 92; KG Berlin NJW-RR 1999, 2; BVerfG NJW 1998, 2964; BayObLG NJW 2000, 1875; BayObLG NJW-RR 2001, 295; OLG Frankfurt NJW 2001, 1504; BayObLG FamRZ 2003, 1882).
  • BayObLG, 19.02.1999 - 1Z BR 176/98

    Betreiben eines Heimes

    Eine solche Verfügung ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 14 Abs. 1 HeimG nichtig, wenn diese Leistung über das vereinbarte Entgelt hinaus erbracht wird, keine der in § 14 Abs. 2 HeimG aufgeführten Ausnahmen vorliegt und auch eine behördliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 HeimG fehlt (vgl. zu allem BayObLGZ 1991, 251/255 ff., und 1992, 344/346 ff., BVerwG NJW 1990, 2268 , KG FamRZ 1998, 1542/1543; Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. § 134 Rn. 19, Kunz/Ruf/Wiedemann § 14 Rn. 7 f., Dahlem/Giese/Igl/Klie 9 14 Rn. 10; Dubischar DNotZ 1993, 419/426 ff., Rossak ZEV 1996, 41/44).
  • VG Sigmaringen, 26.02.2003 - 3 K 1082/01

    Versprechen von Geld oder geldwerten Leistungen der Heimbewohner an einen Verein,

    Zivilrechtlich hat eine solche Kenntniserlangung des Bedachten zur Folge, dass die vor dem Einzug in ein Heim zu Gunsten des Heimträgers errichtete letztwillige Verfügung nach dem Einzug wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG gemäß § 134 BGB nichtig ist (KG FamRZ 1998, 1542).
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