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   LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97   

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https://dejure.org/1998,8011
LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97 (https://dejure.org/1998,8011)
LG Trier, Entscheidung vom 19.03.1998 - 6 O 203/97 (https://dejure.org/1998,8011)
LG Trier, Entscheidung vom 19. März 1998 - 6 O 203/97 (https://dejure.org/1998,8011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung des Angehörigenprivilegs auf den Regress eines Sozialversicherungsträgers gegen den KfZ-Haftpflichtversicherer

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Angehörigenprivileg bei Ansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (§ 116 Abs. 6 SGB X)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116 Abs. 6; VVG § 67 Abs. 2; PflVG § 3
    Angehörigenprivileg schließt Anspruchsübergang auf SVT auch bei Direktanspruch gegen Kfz-Haftpflichtversicherer aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung des Angehörigenprivilegs auf den Regress eines Sozialversicherungsträgers gegen den KfZ-Haftpflichtversicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 392
  • NZV 1998, 416
  • VersR 2000, 1130
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97
    Dieses sog. "Angehörigenprivileg" gilt auch dann, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist, also im Falle der Kfz-Haftpflichtversicherung ansonsten der Direktanspruch gegen den Versicherer auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (BGH NJW 1968, 649 ; 1979, 983 ; BGHZ 41, 79).

    Der Haftungsanspruch wird durch den Direktanspruch nicht erweitert, sondern der Direktanspruch betrifft lediglich die Passivlegitimation (BGHZ 41, 79; BGH NJW 1968, 649 ; 1979, 983 ; Versicherungsrecht 1980, 644; 1985, 1958).

  • BGH, 05.12.1978 - VI ZR 233/77

    Ausschluß des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers gegen Familienangehörige

    Auszug aus LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97
    Dieses sog. "Angehörigenprivileg" gilt auch dann, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist, also im Falle der Kfz-Haftpflichtversicherung ansonsten der Direktanspruch gegen den Versicherer auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (BGH NJW 1968, 649 ; 1979, 983 ; BGHZ 41, 79).

    Der Haftungsanspruch wird durch den Direktanspruch nicht erweitert, sondern der Direktanspruch betrifft lediglich die Passivlegitimation (BGHZ 41, 79; BGH NJW 1968, 649 ; 1979, 983 ; Versicherungsrecht 1980, 644; 1985, 1958).

  • BGH, 09.01.1968 - VI ZR 44/66

    Einschränkung der Rückgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger und der

    Auszug aus LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97
    Dieses sog. "Angehörigenprivileg" gilt auch dann, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist, also im Falle der Kfz-Haftpflichtversicherung ansonsten der Direktanspruch gegen den Versicherer auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (BGH NJW 1968, 649 ; 1979, 983 ; BGHZ 41, 79).

    Der Haftungsanspruch wird durch den Direktanspruch nicht erweitert, sondern der Direktanspruch betrifft lediglich die Passivlegitimation (BGHZ 41, 79; BGH NJW 1968, 649 ; 1979, 983 ; Versicherungsrecht 1980, 644; 1985, 1958).

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

    Auszug aus LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97
    Allerdings hat der BGH im Urteil vom 09.07.1996 (BGH NJW 1996, 2933 = Versicherungsrecht 1996, 1258 = JR 1997, 192 mit Anmerkung Schmitt) entschieden, daß das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X einem Übergang des Direktanspruchs nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz auf den Sozialhilfeträger nicht entgegensteht.
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 270/78

    Ausschluß - Rückgriff - Sozialversicherung - Häusliche Gemeinschaft

    Auszug aus LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97
    Der Haftungsanspruch wird durch den Direktanspruch nicht erweitert, sondern der Direktanspruch betrifft lediglich die Passivlegitimation (BGHZ 41, 79; BGH NJW 1968, 649 ; 1979, 983 ; Versicherungsrecht 1980, 644; 1985, 1958).
  • BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

    Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (vgl. auch LG Trier, NJW-RR 1999, 392 ff.; Schiemann, aaO.).
  • OLG Celle, 27.02.2018 - 14 U 114/17

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger;

    Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (vgl. auch LG Trier, NJW-RR 1999, 392 ff.; Schiemann, aaO.).
  • OLG München, 24.09.1999 - 10 U 1679/99

    Keine Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung auf die

    Nach Auffassung des Senats ist bei Leistung der Sozialversicherungsträger der Übergang nach § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen, da auch bei der Direktklage die Rechtsnatur des Direktanspruchs einen getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf einen neuen Gläubiger nicht zuläßt (BGH NJW 79, 983; LG Trier NZV 98, 416).
  • OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04

    Familienprivileg - Forderungsübergang

    Denn wird im Prozess gegen den Haftpflichtversicherer, wie dies häufig der Fall sein wird, der Unfallablauf und das Verschulden des Versicherungsnehmers streitig, muss dieser als Zeuge auftreten mit der Folge, dass innerfamiliär doch eine Auseinandersetzung mit und über die Schuldfrage stattfindet (vgl. zu diesem Punkt auch ausführlich LG Trier, NJW-RR 1999, 392).
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