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   BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96   

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BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96 (https://dejure.org/1998,1829)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1998 - XII ZB 204/96 (https://dejure.org/1998,1829)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 (https://dejure.org/1998,1829)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung - Organnisation der Kanzlei eines Rechtsanwalts - Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei eigenverantwortlicher ...

  • Judicialis

    ZPO § 234; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234
    Keine eigene Fristenkontrollpflicht des Anwalts bei jeder Aktenvorlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 2
    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenhändigen Überprüfung von Fristnotierungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 429
  • FamRZ 1999, 649
  • VersR 2000, 201
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.11.1972 - IV ZB 76/72

    Fristenwesen - Rechtsmittel - Rechtsmittelbegründung - Aktenvorlage -

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Richtig ist ferner, daß dies davon abhängt, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR aaO Fristbeginn 3 = VersR 1990, 543, 544), und daß ein solcher Anlaß nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung gegeben ist, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (siehe etwa BGH Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1) oder sich sonst die Notwendigkeit einer Fristenüberprüfung aufdrängen muß (BGH Beschluß vom 8. November 1972 - IV ZB 76/72 - VersR 1973, 128).

    Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache - wie hier - ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird oder ohne daß Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (vgl. BGH Beschluß vom 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83 - VersR 1983, 988 f. und vom 8. November 1972 aaO).

  • BGH, 08.02.1996 - IX ZB 95/95

    Kontrolle der Fristenberechnung- und Löschung bei Feriensachen

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Ein Rechtsanwalt kann die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn er durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgt, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH Beschluß vom 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95 - NJW 1996, 1349, 1350).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZB 140/95

    Eigene Prüfung des Fristablaufs durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Auch dann darf der Anwalt darauf vertrauen, daß ihm die Sache aufgrund der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird (Senatsbeschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526 f.).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZB 6/83

    Verfahren - Rechtsmittelfrist - Anwalt - Büroangestellte - Akten - Büroversehen -

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache - wie hier - ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird oder ohne daß Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (vgl. BGH Beschluß vom 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83 - VersR 1983, 988 f. und vom 8. November 1972 aaO).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Richtig ist ferner, daß dies davon abhängt, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR aaO Fristbeginn 3 = VersR 1990, 543, 544), und daß ein solcher Anlaß nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung gegeben ist, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (siehe etwa BGH Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1) oder sich sonst die Notwendigkeit einer Fristenüberprüfung aufdrängen muß (BGH Beschluß vom 8. November 1972 - IV ZB 76/72 - VersR 1973, 128).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Richtig ist ferner, daß dies davon abhängt, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR aaO Fristbeginn 3 = VersR 1990, 543, 544), und daß ein solcher Anlaß nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung gegeben ist, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (siehe etwa BGH Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1) oder sich sonst die Notwendigkeit einer Fristenüberprüfung aufdrängen muß (BGH Beschluß vom 8. November 1972 - IV ZB 76/72 - VersR 1973, 128).
  • BGH, 12.10.1989 - I ZB 3/89

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO bereits an dem Tage beginnt, an dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1).
  • BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96
    Die Berufungsbegründungsfrist hatte bereits mit der Einlegung der Berufung begonnen; durch das Gesuch des Beklagten um Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist und durch die Entscheidung des Gerichts hierüber ist der Ablauf der Begründungsfrist nicht berührt worden (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristbeginn 2).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Anwalt den Fristenlauf nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber auch immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, wenn sie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einen ihm nahen Zeitpunkt vorliegen (Senatsbeschluß vom 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, NJW 1964, 106; BGH, Beschluß vom 22. September 1971 aaO; Beschluß vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429 unter II 1).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 9; vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - FamRZ 2008, 503 Rn. 12 und vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650).
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 69/07

    Umfang der Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs und

    Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.).

    Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden aber überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.).

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 317/11

    Wiedereinsetzung: Umfang der Prüfungspflicht des Anwalts bei Vorlage der Handakte

    Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache - wie hier - ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - FamRZ 2008, 503 Rn. 12; vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.; BGH Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815).
  • OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - 7 U 169/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Rechtsanwalt, dem die Sache - gleichgültig ob mit oder ohne Handakten (BGH v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860) - im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, diese sogleich - nicht erst bei Bearbeitung der Sache (BGH v. 11.12.1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841) - hinsichtlich eventuell ablaufender Fristen zu prüfen (BGH v. 11.2.1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632 m.w.N.; v. 25.11.1998 - XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429, 430).

    Eine solche Pflicht zur Überprüfung der Fristen wird lediglich für den Fall verneint, dass dem Rechtsanwalt die Akten aus anderen Gründen vorgelegt werden (BGH NJW-RR 1999, 429, 430).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 263/03

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; zur Prüfungspflicht eines

    Der Bundesgerichtshof hat die eigene Prüfungspflicht des Rechtsanwalts stets auf alle Fälle erstreckt, in denen ihm die Handakte im Zusammenhang mit nur einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wurde (BGH Beschlüsse vom 16. März 2000 - VII ZR 320/99 - HFR 2001, 297, vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552, vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632).
  • OLG München, 13.03.2006 - 34 Wx 2/06

    Fristbeginn bei Wiedereinsetzung - anwaltliche Sorgfalt bei Einlegung eines

    Die Frist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte wahrnehmen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlass hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (BGH NJW-RR 1999, 429/430; NJW 2001, 1578/1579; NJW 2003, 1815; BayObLG Beschluss vom 8.9.1994, 3Z BR 205/94).
  • BGH, 12.07.2000 - XII ZB 120/97

    Frist für Wiedereinsetzung

    Dies kann etwa davon abhängig sein, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob die Frist gewahrt worden ist (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - NJW-RR 1999, 429 = FamRZ 1999, 649 f. und vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3).
  • BGH, 23.02.2004 - BLw 25/03

    Verschulden des Anwalts bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt worden wäre (BGH, Beschl. v. 25. November 1998, XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429, 430).
  • OLG Celle, 02.01.2003 - 6 U 178/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Diese beginnt gem. § 234 ZPO an dem Tag, an dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH NJW-RR 1999, 429 f.; NJW 1998, 1498).
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