Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1832
BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97 (https://dejure.org/1998,1832)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1998 - VIII ZR 381/97 (https://dejure.org/1998,1832)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 381/97 (https://dejure.org/1998,1832)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1832) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Erlasses einer titulierten Schuld durch Vollstreckungsabwehrklage; Verhinderung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung des Schulderlasses wider Treu und Glauben; Werbung von Zeitschriftenabonnenten; Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags ...

  • Judicialis

    BGB § 162 Abs. 1; ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 89 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 397 Abs. 1, § 162 Abs. 1
    Tilgung einer Schuld durch Vermittlung von Zeitschriftenabonnements; Kündigung eines Handelsvertretervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Dispositionsfreiheit des U, Bedingungsvereitelung, Ablehnung von Aufträgen, Kündigung des HVV, wichtiger Grund, Stornoquote, unlautere Werbemethoden des HV, Störungen im Leistungsbereich, Störungen im Vertrauensbereich, Anforderungen an eine Abmahnung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 539
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1980 - I ZR 118/78

    Grobe Pflichtverletzung eines Handelsvertreters durch Unterschieben nicht

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97
    Hierzu bedarf es vielmehr solcher Umstände, die dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem dasselbe durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, unzumutbar machen (st.Rspr.,z.B. BGH, Urteile vom 21. November 1980 - I ZR 118/78 = WM 1981, 172 unter II 3 und vom 30. Januar 1986 - I ZR 185/83 = NJW 1986, 1931 unter II A 1).

    2.a) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen der vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten Verhaltensweisen des Klägers und seiner Mitarbeiter setzt eine vorherige Abmahnung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1980 - I ZR 118/78 = WM 1981, 172 unter II 3; MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 a Rdnr. 29; Heymann/Sonnenschein, HGB, § 89 a Rdnr. 13; Hopt, Handelsvertreterrecht, 1992, § 89 a Rdnr. 10).

  • BGH, 14.12.1990 - V ZR 223/89

    Auslegung eines Schreibens in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97
    Eine eigene Auslegung durch den erkennenden Senat (vgl. zur Zulässigkeit derselben z.B. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 = NJW 1991, 1180 unter 2 m.w.Nachw.) erscheint nicht sachdienlich, weil es darüber hinaus einer umfassenden, auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung bezogenen Würdigung aller Umstände im Hinblick darauf bedarf, ob dem Beklagten die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Kläger bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt zumutbar war.
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 171/84

    Bestimmung einer Frist zur außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97
    Diese Beurteilung ist dem Tatrichter vorbehalten (z.B. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - I ZR 171/84 = WM 1986, 1413 unter II 1).
  • BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83

    Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen einer Betriebsumstellung

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97
    Hierzu bedarf es vielmehr solcher Umstände, die dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem dasselbe durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, unzumutbar machen (st.Rspr.,z.B. BGH, Urteile vom 21. November 1980 - I ZR 118/78 = WM 1981, 172 unter II 3 und vom 30. Januar 1986 - I ZR 185/83 = NJW 1986, 1931 unter II A 1).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16

    Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

    Wegen des Charakters der außerordentlichen Kündigung als unausweichlich letztes Mittel zur vorzeitigen Vertragsbeendigung und damit als ultima ratio, kann in einem von dem Kündigenden zu beeinflussenden Umstand, besonders in einer Pflichtverletzung, liegender Umstand erst nach einer Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998, Az.: VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 - 540; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, Az.: I-16 U 250/97, zitiert nach juris, Rn. 87; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 89a Rn. 25 ff.; von Hoyningen-Huene, in: Münchner Kommentar, HGB, 5. Auflage, § 89a Rn. 29 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die vorherige Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass dies auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998, Az.: VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 - 540; Beschluss vom 21. Februar 2006, Az.: VIII ZR 61/04, NJW-RR 2006, 755 - 756; Senatsurteil vom 28. September 2012, Az.: I-16 U 124/11, zitiert nach juris, Rn. 18).

    (cc) Die tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung sind von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998, Az.: VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 - 540; Senatsurteil vom 28. September 2012, Az.: I-16 U 124/11, zitiert nach juris, Rn. 18; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, § 89a Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03

    Pflichten eines Mineralölunternehmens bei Zahlungsverzug eines

    Eine Abmahnung, die einer außerordentlichen Kündigung wegen eines - wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmäßig vorauszugehen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 unter III 2), haben die Beklagten der Klägerin gegenüber am 12. Dezember 2001 ausgesprochen.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2005 - 16 U 128/04

    Kündigungsfrist eines Handelsvertretervertrages - Zur Vertragsdauer nach § 89

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertragsverhältnisses ist jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand (Ereignis oder Verhalten), welcher bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Vertrags sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH NJW-RR 1999, 539; BGH ZIP 1999, 277, 278; BGH BB 2001, 645; Ebenroth/Boujong/Joost-Löwisch aaO, § 89a Rn 6 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche, das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausfüllenden Umstände liegt bei dem kündigenden Teil bzw. bei demjenigen, der sich auf einen wichtigen Grund und damit auf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung beruft (BGH NJW-RR 1999, 539, 540; Ebenroth/Boujong/Joost-Löwisch aaO, Rn 65 mwN).

    Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese im Hinblick darauf, dass sie unausweichlich das letzte Mittel - die ultima ratio - sein muss, um einem pflichtwidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils wirksam zu begegnen, grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die möglichen Konsequenzen eines erneuten Verstoßes aufgezeigt worden sind und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstandes gegeben worden ist (BGH NJW-RR 1999, 539, 540; BGH BB 2001, 645, 646; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, OLGR 2000, 354, 355).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2004 - 16 U 8/03

    Zeitpunkt der Beendigung eines Handelsvertretervertrages als maßgeblicher

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertragsverhältnisses ist jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand (Ereignis oder Verhalten), welcher bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Vertrags sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH NJW-RR 1999, 539; BGH ZIP 1999, 277, 278; BGH BB 2001, 645; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 89a Rn 6 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche, das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausfüllenden Umstände liegt bei dem kündigenden Teil bzw. bei demjenigen, der sich auf einen wichtigen Grund und damit auf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung beruft (BGH NJW-RR 1999, 539, 540; Ebenroth/Boujong/Joost aaO, Rn 65 mwN).

    Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese im Hinblick darauf, dass sie unausweichlich das letzte Mittel - die ultima ratio - sein muss, um einem pflichtwidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils wirksam zu begegnen, grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die möglichen Konsequenzen eines erneuten Verstoßes aufgezeigt worden sind und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstandes gegeben worden ist (BGH NJW-RR 1999, 539, 540; BGH BB 2001, 645, 646; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, OLGR 2000, 354, 355).

  • OLG Köln, 20.07.2001 - 19 U 219/00

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (BGH, Urteil vom 16.12.1998 - VIII ZR 381/97 -, DRsp-ROM Nr. 1999/2165 unter III.1. = NJW-RR 1999, 539; Hopt, aaO Rn 11).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 45/05

    Außerordentliche Kündigung durch vertretenen U, vorherige Untersagung, grobe

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertragsverhältnisses ist jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand (Ereignis oder Verhalten), welcher bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Vertrags sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH NJW-RR 99, 539; BGH ZIP 99, 277, 278; BGH BB 01, 645; Ebenroth/Boujong/Joost-Löwisch, HGB, § 89a Rn. 6 m.w.N.; MünchKomm-v.Hoyningen-Huene, HGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 12; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rn. 1739 f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche, das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausfüllenden Umstände liegt bei dem kündigenden Teil bzw. bei demjenigen, der sich auf einen wichtigen Grund und damit auf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung beruft (BGH NJW-RR 99, 539, 540; OLG Köln BB 01, 2241; Ebenrothl Boujong/Joost-Löwisch a.a.O., Rn. 65 m.w.N.).

    Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese im Hinblick darauf, dass sie unausweichlich das letzte Mittel - die ultima ratio - sein muss, um einem pflichtwidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils wirksam zu begegnen, grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die möglichen Konsequenzen eines erneuten Verstoßes aufgezeigt worden sind und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstandes gegeben worden ist (BGH NJW-RR 99, 539, 540; BGH BB 01, 645, 646; BGH NJW-RR 03, 981; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, OLGR 00, 354, 355).

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2012 - 16 U 124/11

    Außerordentliche Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages

    Schließlich ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich, die nur dann entbehrlich ist, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (BGH, Urt. v. 16.12.1998, VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539; Beschluss vom 21.02.2006 - VIII ZR 61/04, NJW-RR 2006, 755, 756; allgemein für Dauerschuldverhältnisse jetzt § 314 Abs. 2 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2014 - 18 U 26/10

    Außerordentliche Kündigung eines Gestattungsvertrages über den Betrieb von

    Die tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung hat derjenige dazulegen und zu beweisen, der sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (BGH, Urt. v. 16.12.1998 - VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539, 540).

    Bei einer Vertragspflichtverletzung ist eine Kündigung zudem erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1998, a. a. O.).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 116/01

    Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregress; Fristlose Kündigung eines

    Denn wie bei § 89a HGB kann wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflicht selbst beim Vorliegen eines wichtigen Grundes dieser grundsätzlich erst nach einer Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen und einen Ausgleichsanspruch ausschließen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost-Loewisch, HGB, 2. Auflage 2008, § 89 a HGB Rdnr. 12; BGH NJW-RR 1999, 539 (540)).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 13 U 187/05

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter wegen

    Er hat, wie es im Falle einer Kündigung wegen eines dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 539, 540; NJW-RR 2006 a.a.O.), das zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende Verhalten vor der Kündigung abgemahnt.
  • LG Bonn, 13.06.2012 - 16 O 4/11

    Anspruch eines Handelsvertreters gegen Unternehmer auf Buchauszug über alle

  • OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06

    Schadensersatz wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines langfristig

  • OLG München, 29.07.2010 - 23 U 4893/09

    Selbstständiger Handelsvertreter: Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 16 U 161/04

    Vermittlung von Finanzdienstleistungen aller Art im Rahmen einer selbstständigen

  • OLG München, 04.02.2009 - 7 U 5575/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung wegen Tätigkeit für ein

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2014 - 16 U 128/13

    - Arbeits- und Sicherheitsschuhe -, AA des HV, wichtiger Grund, Einstellung eines

  • OLG Köln, 25.05.2012 - 19 U 176/11

    Fristlose Kündigung eines Generalagenturvertrages durch den Versicherer

  • LG Düsseldorf, 24.06.2022 - 36 O 6/21
  • LG Köln, 11.06.2008 - 28 O 615/06

    - DEVK 6 -, AA des VV, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA,

  • OLG Celle, 02.10.2008 - 11 U 82/08

    Wegfall des Ausgleichsanspruchs und strafrechtliche Folgen - Falsch verstandene

  • LG Krefeld, 16.12.2010 - 7 O 140/10

    Berechtigung eines Handelsvertreters zur Vornahme einer außerordentlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht