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   BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97   

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https://dejure.org/1999,2104
BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97 (https://dejure.org/1999,2104)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1999 - VI ZR 174/97 (https://dejure.org/1999,2104)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 (https://dejure.org/1999,2104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Berufungsschrift - Durchbrechung des Gebots der eigenhändigen Unterzeichnung der Kopiervorlage durch postulationsfähigen Anwalt - Heilung von Formmängeln durch rügelose Einlassung - Langer Zeitraum zwischen der letzten ...

  • Judicialis

    StGB § 334; ; ZPO § 552; ; ZPO § 565 a; ; BGB § 823; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 1
    Leistung der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten mittels Faksimile-Stempel; Bezeichnung als amtlich bestellter Vertreter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1251
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 196/91

    Beweislastumkehr zur Kausalität von nicht erkannten Krankheitserscheinungen für

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Dezember 1991 (VI ZR 196/91 - NJW 1992, 1314, 1315) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung näher dargelegt hat, können zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden, weil das sog. Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll (ebenso Senatsurteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98).

    Dies gilt, wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Dezember 1991 (aaO) näher dargelegt hat, auch für Verfahren vor Verwaltungsbehörden.

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 und vom 28. Juni 1994 (aaO), jeweils m.w.N.).

    Dabei findet ihre Auffassung, die im Schreiben des Beklagten an die Stadt H. vom 31. Januar 1995 verwendeten Begriffe der Korruption, Befangenheit und Bestechung seien angesichts der äußerst dürftigen Substanz plakativ und ohne das Bewußtsein des exakten Bedeutungsinhalts gewählt, in dem von ihr herangezogenen Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 keine Stütze.

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 255/80

    Abgrenzung von Werturteilen gegenüber Tatsachenbehauptungen - Vorwurf des

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand eine Rechtsauffassung darstellen kann, die als solche dem Widerruf nicht zugänglich ist (Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - NJW 1982, 2248, 2249).

    Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Vorwurf erhoben wird (Senatsurteil vom 22. Juni 1982 aaO).

  • BGH, 29.09.1998 - XI ZR 367/97

    Einhaltung von Fristen durch Übermittlung von nicht unterzeichneten Computerfaxen

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1998 - XI ZR 367/97 - WM 1998, 2301, 2302 f. gegenüber dem in MDR 1997, 374 abgedruckten Beschluß des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 15. Oktober 1996 an der Auffassung festgehalten hat, daß bei mit Telefax eingereichten bestimmenden Schriftsätzen die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben sein und diese Unterschrift auf der bei Gericht eingehenden Kopie wiedergegeben sein müsse, um dem Gebot der eigenhändigen Unterzeichnung der Kopiervorlage zu genügen.

    Selbst wenn an der oben dargestellten strengen Auffassung, wie sie insbesondere im Vorlagebeschluß des XI. Zivilsenats vom 29. September 1998 (aaO) vertreten wird, festzuhalten und deshalb die Faksimile-Unterschrift auf der Faxvorlage wie das Fehlen einer Unterschrift zu behandeln wäre, so daß es bei der revisionsrechtlich gebotenen Unterstellung des Beklagtenvortrags zu diesem Punkt an einer ordnungsgemäßen Klageschrift gefehlt hätte, wäre dieser Formmangel jedenfalls durch rügelose Einlassung des Beklagten gemäß § 295 ZPO geheilt worden.

  • BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96

    Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Auch das Bundessozialgericht (WRP 1997, 329 = MDR 1997, 374) verlange etwa bei einer mittels PC-Modem als Datei an das Telefax-Empfangsgerät des Landessozialgerichts geleiteten Berufung keine Ausfertigung in Papierform mehr mit Originalunterschrift, sondern begnüge sich mit dem Hinweis auf die maschinelle Erstellung sowie der Angabe des Absenders, seiner Anschrift und seiner Fax-Nummer.

    Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1998 - XI ZR 367/97 - WM 1998, 2301, 2302 f. gegenüber dem in MDR 1997, 374 abgedruckten Beschluß des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 15. Oktober 1996 an der Auffassung festgehalten hat, daß bei mit Telefax eingereichten bestimmenden Schriftsätzen die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben sein und diese Unterschrift auf der bei Gericht eingehenden Kopie wiedergegeben sein müsse, um dem Gebot der eigenhändigen Unterzeichnung der Kopiervorlage zu genügen.

  • BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 86/83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Auch wenn sich diese Vorlagefrage im Streitfall nicht stellt, weil es hier nicht um die Einreichung eines derartigen Computerfax geht, sondern um die Frage, ob die Faksimileunterschrift auf der Papiervorlage einer durch Telefax übermittelten Klageschrift ausreicht, könnte gleichwohl die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung zweifelhaft sein, weil der Bundesgerichtshof bisher auch bei der hier gewählten Methode der Faxübermittlung die eigenhändige Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts für erforderlich gehalten hat (BGHZ 111, 339, 347 m.w.N. sowie Beschluß vom 4. Mai 1995 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097; ebenso BAG NJW 1986, 1778).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Auch wenn sich diese Vorlagefrage im Streitfall nicht stellt, weil es hier nicht um die Einreichung eines derartigen Computerfax geht, sondern um die Frage, ob die Faksimileunterschrift auf der Papiervorlage einer durch Telefax übermittelten Klageschrift ausreicht, könnte gleichwohl die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung zweifelhaft sein, weil der Bundesgerichtshof bisher auch bei der hier gewählten Methode der Faxübermittlung die eigenhändige Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts für erforderlich gehalten hat (BGHZ 111, 339, 347 m.w.N. sowie Beschluß vom 4. Mai 1995 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097; ebenso BAG NJW 1986, 1778).
  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 46, 47 f.; 92, 251, 254; Urteile vom 27. September 1995 - I ZR 156/93 - BGHR ZPO § 295 Abs. 1 Klageschrift 1 und vom 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95 - NJW 1996, 1351), der sich auch das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (NJW 1986, 3224, 3225).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Dezember 1991 (VI ZR 196/91 - NJW 1992, 1314, 1315) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung näher dargelegt hat, können zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden, weil das sog. Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll (ebenso Senatsurteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98).
  • BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98

    Widerruf einer Verdachtsdiagnose

    Auszug aus BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Dezember 1991 (VI ZR 196/91 - NJW 1992, 1314, 1315) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung näher dargelegt hat, können zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden, weil das sog. Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll (ebenso Senatsurteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89

    Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt;

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 156/93

    "Sozialversicherungsfreigrenze"; Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die

  • BGH, 28.11.1989 - VI ZR 63/89

    Rechte und Pflichten der beteiligten Kreditinstitute im Scheckeinzugsverkehr

  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 107/95

    Rechtzeitige Erhebung einer Anfechtungsklage

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 22.10.1998 - VII ZB 15/98

    Handeln eines Rechtsanwalts als amtlich bestellter Vertreter

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Demgegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, AfP 1992, 75, 78; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, AfP 1994, 218 f.; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72, jeweils mwN).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999, 1162 f. und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54, 60; BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 14 = NJW 1992, 1439, 1440).

    Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (Senatsurteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO m.w.N.).

    Die Beurteilung der Vertragsbestimmung erfordert - anders als die Deutung einfacher, auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe - eine rechtliche Bewertung (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - aaO und - VI ZR 255/80 - aaO; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - aaO S. 1121 f.; vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - aaO und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO; siehe auch BVerfG, NJW 2000, 199, 200; BVerfG, NJW-RR 2001, 411 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 824, Rdn. 21 f. m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 4 U 184/18

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen

    Bei der Prüfung, ob beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, ist auch zu berücksichtigen, ob der Äußernde selbst erklärt, der Vorwurf sei beweisbar (BGH NJW-RR 1999, 1251 [1253]).
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