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   OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99   

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OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99 (https://dejure.org/2000,2769)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2000 - 7 U 166/99 (https://dejure.org/2000,2769)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. März 2000 - 7 U 166/99 (https://dejure.org/2000,2769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fußballspiel; Verletzung; Verletzungsrisiko; Härte; Unfairneß

  • Judicialis

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 847
    Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1043
  • MDR 2000, 1014
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99
    Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairneß, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden nicht gegeben (OLG Hamm, VersR 99, 1115 sowie VersR 98, 68 und 69, jeweils unter Bezugnahme auf BGH VersR 76, 591).
  • OLG Hamm, 22.05.1997 - 6 U 56/96

    Haftung für Verletzung beim Fußballspielen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99
    Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairneß, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden nicht gegeben (OLG Hamm, VersR 99, 1115 sowie VersR 98, 68 und 69, jeweils unter Bezugnahme auf BGH VersR 76, 591).
  • OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97

    Haftung für Körperverletzung nach Regelverstoß beim Fußballspielen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99
    Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairneß, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden nicht gegeben (OLG Hamm, VersR 99, 1115 sowie VersR 98, 68 und 69, jeweils unter Bezugnahme auf BGH VersR 76, 591).
  • OLG Koblenz, 10.09.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Foul

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).

    Daher dürfen an die Gebote der Fairness und damit auch an den Maßstab der gebotenen und erforderlichen Sorgfalt zwar durchaus höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043).

  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05

    Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten

    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).

    Daß der Beklagte - wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung - durchaus gemeint haben mag, es habe noch eine realistische Möglichkeit bestanden, an den Ball zu kommen, rechtfertigt vorliegend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) keine andere Beurteilung.

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2012 - 9 U 162/11

    Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit

    Sein Verhalten, das - dieser Regel entsprechend - mit einem Feldverweis geahndet wurde, liegt auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 268, 269; OLG Hamm, VersR 1999, 1115 ; NJW-RR 2005, 1477 ; OLG Frankfurt, RuS 1993, 15 f.; OLG München, NJOZ 2009, 2268 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043 f.; a.A. im Einzelfall OLG Hamburg, VersR 2002, 500 ).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 338/06

    Schutzbereich des § 20 StVO; Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem an

    Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge (vgl. OLG Köln, VRS 98, 403; VersR 1999, 243; OLG Stuttgart, MDR 2000, 1014) sowie der dargelegten Mithaftung des Klägers hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 9.000 Euro für angemessen.
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

    a) Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsports führt nach gefestigter Rechtsprechung nicht jede, nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).

    Auf der Grundlage dieses übereinstimmenden Willens der Spielteilnehmer kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Regelverstöße angenommen werden (ebenso Seybold/Wendt in Anm. zu OLG Celle, VersR 2009, 1236; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 1.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477, MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823, Rn. 549 f.; Fleischer, VersR 1999, 785; Deutsch, VersR 1974, 1045; Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, 2. Aufl., Rdn. 101, die eine Haftungsbeschränkung dogmatisch allerdings mit einer Differenzierung der Anforderungen begründen, die an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB zu stellen sind).

  • OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10

    Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel

    Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt ist ein Verschulden trotz objektivem Regelverstoß nicht gegeben (BGH a.a.O.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 213; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Stuttgart MDR 2000, 1432; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG München Urt. v. 25.02.2009 - 20 U 3523/08).

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar geringfügig gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435).

    Es ist jedoch bei den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstäben zu berücksichtigen, dass es sich um ein "Juxturnier" gehandelt hat, bei dem zwar jeder Mitspieler sein Bestes geben will, dabei aber zumindest stillschweigend ein gewisser Vertrauenstatbestand dahin besteht, es werde wegen der vergleichsweise geringeren Bedeutung nicht so sehr "zur Sache gegangen" und im Zweifel auch mal eher der Fuß zurückgezogen als bei einem mehr ergebnisorientierten regulären Meisterschaftsspiel, und bei dem daher an die Gebote der Fairness und damit auch an den Maßstab der gebotenen und erforderlichen Sorgfalt höhere Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt;

    So ist anerkannt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht versicherten - Schäden ausgeschlossen ist, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591 - jeweils Fußballspiel; NJW 2003, 2018 (Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter); OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 - Fußball; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477 - sog. "Blutgrätsche").
  • LG Köln, 15.08.2017 - 30 O 53/17

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei Kollision zweier Skifahrer

    In der Sache OLG Stuttgart, Urteil vom 09. März 2000 - 7 U 166/99, wurde bei der Schmerzensgeldbemessung "grob unsportliches Verhalten" des Schädigers berücksichtigt, während vorliegend von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen ist.
  • OLG Koblenz, 17.07.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Schmerzensgeld

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).

    Daher dürfen an die Gebote der Fairness und damit auch an den Maßstab der gebotenen und erforderlichen Sorgfalt zwar durchaus höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043).

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10

    Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel

    Eine Haftung ist erst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß zu bejahen (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957; BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; Senat Beschluss vom 19.6.2006 - 11 U 67/06; Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage 2010, § 823 BGB Rdn. 217 m.w.N.).

    Eine zu einer Haftung führende grobe Unfairness wurde bejaht in Fällen, in denen der Angriff von (schräg) hinten geführt worden war (OLG Hamm VersR 1999, 1115; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) oder in denen nach den sonstigen Umständen eine "Blutgrätsche" eindeutig feststellbar war (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).

  • LG Bochum, 21.03.2005 - 3 O 595/04
  • LG Cottbus, 20.03.2015 - 6 O 258/11
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 230/03

    Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen eines während eines Fußballspiels

  • LG Münster, 18.12.2002 - 10 O 586/02

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für einen Sportunfall, Regelverstoß

  • OLG Stuttgart, 11.07.2000 - 10 U 59/00

    Umfang der Einwilligung in Verletzungen beim Fußballspiel

  • LG Trier, 10.07.2007 - 1 S 75/07

    Schmerzensgeld; Schadensersatz: Verletzung im Rahmen eines Fußballspiels

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