Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.03.2000

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   BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95   

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BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95 (https://dejure.org/2000,1408)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 1 BvR 456/95 (https://dejure.org/2000,1408)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 (https://dejure.org/2000,1408)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Telemedicus

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

  • Telemedicus

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Pressefreiheit - Verfassungsbeschwerde - Veröffentlichung - Tatsachenbehauptung - Unterlassungsanspruch

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5... Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 138 Abs. 1; ; BGB § 823; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 § 1004
    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1209
  • afp 2000, 272
  • afp 2000, 275
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Dem stehe nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Kritischen Bayer-Aktionäre (BVerfGE 85, 1) entgegen.

    Für das Grundrecht der Meinungsfreiheit habe das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass der Einzelne Tatsachen, die er der Presse entnommen habe, aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfe (BVerfGE 85, 1 ).

    Eine Substantiierungspflicht sei nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin sich auf unwidersprochen gebliebene Presseberichte gestützt habe; die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 1 ) müssten erst recht für Presseorgane gelten.

    Welche Anforderungen an die Lösung eines Konflikts zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Schutz des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits zu stellen sind, ist in der Verfassungsrechtsprechung geklärt (BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

    Handelt es sich dagegen - wie hier - um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt ist oder nicht, insbesondere, ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 95, 28 ; 97, 391 ).

    Allerdings dürfen ebenso wie bei den materiellrechtlichen Sorgfaltspflichten an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich generell auf den Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Es steht dem Gekränkten frei, gegen einzelne Schädiger vorzugehen und andere zu verschonen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Soweit eine nachteilige Behauptung zunächst unwidersprochen in der Presse erschienen ist, darf ein Einzelner, der den Pressebericht guten Glaubens aufgegriffen hat, zwar erst dann zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Welche Anforderungen an die Lösung eines Konflikts zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Schutz des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits zu stellen sind, ist in der Verfassungsrechtsprechung geklärt (BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 99, 185 ).

    Der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, darf nicht eingeschnürt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie wie eine unwahre behandelt (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BGH, NJW 1986, S. 2503 ), kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt werden.

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt nach einhelliger Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Veröffentlichung voraus, weil nur dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, NJW 1986, S. 2503 und NJW 1987, S. 2225 ; Wenzel, a.a.O., S. 627 f.; Soehring, a.a.O., S. 532 f.; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 LPG, Rn. 264).

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Gegen diese Sorgfaltspflichten, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 ; NJW 1987, S. 2225 ; BGHZ 132, 13 ), bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird.

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt nach einhelliger Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Veröffentlichung voraus, weil nur dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, NJW 1986, S. 2503 und NJW 1987, S. 2225 ; Wenzel, a.a.O., S. 627 f.; Soehring, a.a.O., S. 532 f.; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 LPG, Rn. 264).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Denn auch Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn die mitgeteilten Tatsachen der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Denn auch Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn die mitgeteilten Tatsachen der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Handelt es sich dagegen - wie hier - um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt ist oder nicht, insbesondere, ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 95, 28 ; 97, 391 ).

    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die unrichtige Information unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut sei (vgl. BVerfGE 54, 208 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 99, 185 ).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
    Gegen diese Sorgfaltspflichten, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 ; NJW 1987, S. 2225 ; BGHZ 132, 13 ), bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird.
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; AfP 2009, 480 Rn. 64), noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Ist dem Äußernden bekannt, dass die Richtigkeit der verbreiteten Behauptung in Frage gestellt ist, so kann er sich auf diese Berichterstattung nicht stützen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ; BGHZ 132, 13 ).

  • BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

    Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, www.bverfg.de, Rn. 64; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, www.bverfg.de, Rn. 30 ff.; BGH, ZUM 2010, S. 339 ).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (BVerfGE 85, 1, 21; 99, 185, 198 f.; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210).

    Der Wahrheitsgehalt fällt aber bei der Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich der Äußernde in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf eine Verdachtsberichterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; 99, 185, 197; BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210; NJW 2007, 2686, 2687).

    Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Handelt es sich - wie hier - um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung zulässig ist, insbesondere ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (vgl. BVerfGE 85, 1 [12 f.]; - 95, 28 [34]; - 97, 391 [400]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 [1209 f.]).

    Eine unbewiesene Tatsachenbehauptung herabsetzenden Charakters wird nicht deswegen zulässig, weil sie auch von anderen unwidersprochen aufgestellt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 [1211]).

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte

    Hat der Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt gemäß § 193 StGB rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, S. 1209 ).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2024 - 4 U 129/23

    Berufung des Verfügungsbeklagten gegen einen Anspruch auf Unterlassung von

    Der Wahrheitsgehalt fällt bei der Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich der Äußernde nicht auf eine Verdachtsberichterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (BVerfG NJW 2007, 2686 [2687]; BVerfG NJW-RR 2000, 1209 [1210]; BVerfGE 94, 1 [8]; BGH NJW 2008, 2262 [2266]).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    b) dd) sowie BVerfG v. 23.01.2000 - 1 BvR 456/95, NJW-RR 2000, 1209, 1210 zu II. 2. b) sowie 1211 zu II.2).
  • LG Köln, 26.04.2017 - 28 O 162/16

    Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung einer Drittäußerung

    Dabei darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden, da der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, nicht eingeschnürt werden darf (BVerfG in NJW-RR 2000, 1209, m.w.N.).

    Unter das sog. Laienprivileg fallen Behauptungen Einzelner zu Tatsachen, die außerhalb des Erfahrungs- und Kontrollbereichs des Einzelnen liegen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, 1442; NJW-RR 2000, 1209, 1211; OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 15 U 91/11; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12 Rn. 136).

    Selbst wenn man dies verneinen würde, müssten die begrenzten Recherchemöglichkeiten kleiner, regionaler Internetzeitungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211 für die "Badische Zeitung").

  • OLG Frankfurt, 19.05.2010 - 1 U 49/09

    Ansprüche auf Unterlassung und billige Entschädigung in Geld wegen Äußerungen

    Dies und die ihm seinerzeit vorliegenden "Belegtatsachen" hat er darzulegen, andernfalls ist seine Äußerung als unwahr zu behandeln (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210).
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 U 144/22

    Verdachtsberichterstattung: Zulässigkeit einer identifizierbaren Veröffentlichung

  • LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der Behauptung der

  • OLG Köln, 22.11.2011 - 15 U 91/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

  • LG Berlin, 28.09.2010 - 27 O 442/10
  • OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über mutmaßliche Trennungsgründe

  • LG Berlin, 28.07.2010 - 27 O 442/10
  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236

    Beschwerde erfolgreich - Prozesskostenhilfe wird gewährt

  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
  • KG, 21.01.2021 - 10 U 1/20

    Erkennbarkeit einer Person durch bestimmte Presseberichterstattung

  • LG Köln, 03.11.2004 - 28 O 731/03
  • OLG Köln, 18.08.2000 - 6 U 58/00

    Abwertende Äußerungen eines Versicherungsmaklers im Internet - Tarifgestaltung

  • OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17

    Übertragung einer Streitsache auf den Einzelrichter bei Abgabe an eine andere

  • LG Köln, 05.09.2007 - 28 O 244/07

    Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Behauptungen wegen angeblich

  • VGH Bayern, 24.09.2019 - 4 CE 19.337

    Leserbrief des ersten Bürgermeisters als amtliche Äußerung

  • LG Düsseldorf, 16.08.2006 - 12 O 554/05

    Abgrenzung presserechtlicher oder wirtschaftlicher Internetdienst

  • LG Hagen, 16.08.2011 - 9 O 151/11

    Verpflichtung einer Umweltschutzgesellschaft zur Unterlassung unwahrer Äußerungen

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 9 K 21.773

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters

  • LG Coburg, 14.05.2014 - 12 O 181/14

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von (unwahren)

  • LG Köln, 13.04.2016 - 28 O 447/15
  • LG Köln, 16.07.2008 - 28 O 72/08

    Zulässigkeit von Äußerungen i.R.e. Sendung der ARD über den Verkauf von Krediten

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3797
BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99 (https://dejure.org/2000,3797)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99 (https://dejure.org/2000,3797)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99 (https://dejure.org/2000,3797)
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Volle Gerichtsgebühren im Mahnverfahren

§ 696 Abs. 1 ZPO, § 61 GKG, Nr. 1201 KV, Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Gebühr für das streitige Verfahren (Antragsstellung nach § 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder Eingang der Akten beim Prozeßgericht);

Art. 100 GG, Unzulässigkeit einer Richtervorlage, wenn von einer an sich möglichen verfassungskonformen Auslegung deshalb abgesehen wird, weil übergeordnete Gerichte diese Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts nicht teilen

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Bundesrecht - Mahnverfahren - Gerichtsgebühr - Mahnbescheid

  • Judicialis

    GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GKG § 11; ; GKG § 61; ; BVerfGG § 80; ; BVerfGG § 81 a; ; ZPO § 696 Abs. 1; ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz; ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 4

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1209
  • NJW-RR 2000, 1309
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 80, 54 ).

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ).

    Sofern es der Meinung ist, dass die Norm allein bei dieser Auslegung verfassungsgemäß ist, muss es diese Auslegung beibehalten (vgl. BVerfGE 78, 20 ).

  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 80, 54 ).

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ).

    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 70, 134 ; 80, 54 ).

  • LG Bamberg, 28.10.1997 - 3 T 160/97
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Nach der den Vorlagen zugrunde liegenden Ansicht entsteht die Gebühr für das streitige Verfahren, wenn dessen Durchführung nach § 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beantragt worden ist, bereits mit Einlegung des Widerspruchs gegen den mit diesem Bescheid geltend gemachten Anspruch (so außer dem vorlegenden Gericht sowie dem Land- und dem Oberlandesgericht Hamburg etwa LG Bamberg, JurBüro 1998, S. 147; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, S. 145; Salten, MDR 1997, S. 612; Meyer, JurBüro 1998, S. 117; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, KV 1201 Rn. 5).

    Demgegenüber setzt die Entstehung der genannten Gebühr nach der Gegenmeinung voraus, dass das Verfahren nach Abgabe des Rechtsstreits vom Mahngericht an das Streitgericht bei diesem anhängig geworden ist, was gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst der Fall ist, wenn die Akten beim Prozessgericht eingegangen sind (so beispielsweise LG Würzburg, JurBüro 1998, S. 147; OLG München, MDR 1998, S. 62; OLG Stuttgart, JurBüro 1999, S. 422; Zimmermann, JurBüro 1997, S. 230; Bracker, MDR 1998, S. 139).

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ).

    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 70, 134 ; 80, 54 ).

  • OLG Hamburg, 09.06.1998 - 8 W 139/98
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Das Gericht schließe sich der Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg an, nach der die Frage zu bejahen sei (unter Hinweis auf MDR 1998, S. 1121).

    Wenn das vorlegende Gericht seinen Standpunkt nunmehr in den Vorlagebeschlüssen aufgibt, obwohl es zugleich zugesteht, dass dieser "keineswegs von vornherein als unvertretbar ausscheidet", kann das nur damit erklärt werden, dass das Amtsgericht keine Möglichkeit sieht, sich damit gegen die entgegengesetzte Auffassung der ihm im Instanzenzug übergeordneten Gerichte (vgl. MDR 1998, S. 1121) durchzusetzen.

  • OLG Düsseldorf, 25.06.1996 - 10 W 50/96
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Nach der den Vorlagen zugrunde liegenden Ansicht entsteht die Gebühr für das streitige Verfahren, wenn dessen Durchführung nach § 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beantragt worden ist, bereits mit Einlegung des Widerspruchs gegen den mit diesem Bescheid geltend gemachten Anspruch (so außer dem vorlegenden Gericht sowie dem Land- und dem Oberlandesgericht Hamburg etwa LG Bamberg, JurBüro 1998, S. 147; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, S. 145; Salten, MDR 1997, S. 612; Meyer, JurBüro 1998, S. 117; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, KV 1201 Rn. 5).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Wie eine Norm des einfachen Rechts auszulegen ist, ist grundsätzlich Sache des dafür allgemein zuständigen Gerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • OLG Stuttgart, 24.02.1999 - 8 W 527/98

    Nachträgliche Gebührenerhebung im Mahnverfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Demgegenüber setzt die Entstehung der genannten Gebühr nach der Gegenmeinung voraus, dass das Verfahren nach Abgabe des Rechtsstreits vom Mahngericht an das Streitgericht bei diesem anhängig geworden ist, was gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst der Fall ist, wenn die Akten beim Prozessgericht eingegangen sind (so beispielsweise LG Würzburg, JurBüro 1998, S. 147; OLG München, MDR 1998, S. 62; OLG Stuttgart, JurBüro 1999, S. 422; Zimmermann, JurBüro 1997, S. 230; Bracker, MDR 1998, S. 139).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 7/85

    Unzulässige Normenkontrolle berteffend § 1408 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 70, 134 ; 80, 54 ).
  • BVerfG, 04.02.1964 - 2 BvL 26/63

    Unzulässigkeit der Richtervorlage hinsichtlich der StVollstrO

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des Gesetzgebers beim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren (vgl. BVerfGE 17, 208 ).
  • OLG München, 30.09.1997 - 11 W 2456/97

    Streitwertbemessung bei teilweiser Erledigterklärung nach Erlaß eines

  • AG Hamburg, 28.02.1999 - 77 B L 2629/97
  • OLG Frankfurt, 02.04.2004 - 1 UF 117/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von überobligatorischem Einkommen einer

    7/99 - 12/99.

    7/99 - 12/99.

    7/99 - 12/99.

    7/99 - 12/99.

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2008 - 5 O 15/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Widerlegung der Vermutung der Angemessenheit

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zu Grunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1309 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99

    Stellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz - Fehlen eines Ausgleichsanspruchs

    Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der von der Beschwerdeführung selbst aufgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (Beschluß vom 2. März 1999 - BVerfG 1 BvL 7/99 - BVerfGE 100, 226).

    Die darüber hinaus gestellten Rechtsfragen sind ausnahmslos in Frageform gekleidete Aussagen im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.), der sich mit Verstößen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz gegen das Grundgesetz beschäftigt hat.

    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch eine Divergenz zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) geltend machen will, hat sie die Entscheidungserheblichkeit der Frage nach dem Anspruch auf einen "gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich" nicht dargetan.

  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 23 W 594/00

    Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bei schon im Mahnbescheidsgesuch

    Dem Gerichtskostengesetz ist insoweit kein eigener gebührenrechtlicher Anhängigkeitsbegriff zu entnehmen (so auch OLG Hamburg MDR 2001, 294, 295 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in MDR 1998, 1121; OLG München NJW-RR 1998, 504 und NJW-RR 1999, 944; OLG Stuttgart MDR 1999, 634; Liebheit NJW 2000, 2235, 2238; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. vor § 688 Rdnr. 20; offen gelassen von BVerfG JurBüro 2000, 538, 539).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.2000 - 6 UF 140/99

    Berechnung des Trennungsunterhalts

    |1/99 - 12/99|ab 1/00|Erwerbseinkünfte Beklagter|3.507,19 DM|2.878,39 DM|hiervon 6/7|3.006,16 DM|2.467,19 DM|+ Wohnvorteil|500,00 DM|500,00 DM|./. Belastungen (Gewerkschaft, LV, pp.)|363,81 DM|363,81 DM|./. trennungsbedingter Mehrbedarf |200,00 DM|200,00 DM| |2.942,35 DM|2.403,38 DM|hiervon 1/2|1.471,18 DM |1.201,69 DM| |Sbh nicht gewahrt|Sbh nicht gewahrt| |2.942,35 DM|2.403,38 DM|./. Sbh|1.600,00 DM|1.600,00 DM| |1.342,35 DM|803,38 DM|rund|1.342,00 DM|803,00 DM Hierbei ist sei noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin jedenfalls seit Januar 2000 verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass sie so gestellt werden müsse, als habe sie ein Einkommen in Höhe von monatlich 630 DM.

    Nach alldem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: |1/99-8/99|9/99-12/99|ab 1/00|Netto-Erwerbseinkommen Beklagter|3.700,00 DM|3.700,00 DM|3.350,00 DM|./. Gewerkschaftsbeitrag|47,00 DM|47,00 DM|47,00 DM|./. anteilige Kfz-Kosten|10,00 DM|10,00 DM|10,00 DM| |3.643,00 DM|3.643,00 DM |3.293,00 DM|hiervon 6/7|3.122,57 DM|3.122,57 DM|2.822,57 DM|mtl.

  • BVerfG, 12.01.2006 - 1 BvL 12/05

    Auslegung einer Norm durch (übergeordnete) Gerichte ist kein tauglicher

    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 1309 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvL 16/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften über die

    Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 80, 54 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 1309).
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11

    Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zu Grunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1309 m. w. Nachw., abgesehen davon, dass im Freigabeverfahren als einem Eilverfahren eine Vorlage regelmäßig nicht stattfindet (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2010 - 5 Sch 3/10 -).
  • VGH Hessen, 29.01.2003 - 11 TG 3210/02

    Tierversuch - Auswirkungen eines Antidepressivums

    Insbesondere ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, unzulässig, über eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus die wissenschaftlichen Einschätzungen des antragstellenden Wissenschaftlers durch eigene Erwägungen zu ersetzen (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/99 -, NVwZ 1994, 894, 895).
  • OLG Rostock, 18.02.2002 - 8 W 64/01

    Voraussetzungen des Entstehens der 5/10 Verfahrenspauschgebühr für eineTätigkeit

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  • OLG Schleswig, 17.01.2001 - 15 UF 79/00

    Unterhaltspflicht - Freistellungsvereinbarungen der Eltern

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2015 - L 2 R 4699/15
  • AG Berlin-Köpenick, 02.11.2005 - 8 C 541/01

    Vorlagebeschluss zur Frage der Verfassungswidrigkeit einer Anwendung des

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