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   LG Berlin, 07.01.2000 - 15 O 495/99   

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LG Berlin, 07.01.2000 - 15 O 495/99 (https://dejure.org/2000,13100)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2000 - 15 O 495/99 (https://dejure.org/2000,13100)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Januar 2000 - 15 O 495/99 (https://dejure.org/2000,13100)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1229
  • MMR 2000, 441
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Essen, 20.04.2009 - 4 O 368/08

    Alleinige Zulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahrens

    Bei der Bewertung des Vorliegens eines solchen Eingriffs können die zum Wettbewerbsrecht entwickelten Regeln herangezogen werden, da die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch dazu dient, Lücken im Anwendungsbereich des UWG zu schließen (OLG Naumburg, Az.: 10 U 60/06; LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229), die sich hier daraus ergeben, dass es sich bei den Parteien nicht um Mitbewerber handelt.

    Aus der parallelen Schutzrichtung des UWG und der Regeln über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergibt sich, dass aufgrund der für das UWG geltenden Regelung des § 7 II Nr. 3 UWG auch im Rahmen der §§ 823 1, 1004 I BGB von einer unzumutbaren Belästigung und damit von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb schon aufgrund der Zusendung einer einzigen unverlangten e-mail auszugehen ist (OLG Naumburg, Az.: 10 U 60/06; LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229, 1230; AG Hamburg, NJW 2005, 3220; i.E. ebenso KG NJW-RR 2005, 51).

    Entscheidend ist vielmehr, dass sich jede einzelne e-mail als Teil der Gesamtbelästigung des Spammings darstellt, so dass sich der Empfänger gegen jede einzelne e-mail zur Wehr setzen können muss, um sich gegen das insgesamt zu erheblichen Beeinträchtigungen führende Gesamtproblem wehren zu können (LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229, 1230).

    Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits eingetretenen Verstoßes vermutet und kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden (AG Berlin, 11.06.2008 a.E.; LG Berlin NJW-RR 2000, 1229), die hier nicht erfolgt ist.

  • AG Hannover, 19.02.2003 - 526 C 15759/02

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ; Kriterien für die

    Dies ist jedoch unter Heranziehung der Kriterien für die Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung im Rahmen des § 1 UWG zu beurteilen (LG Berlin CR 2000, 622 (622); CR 1999, 187 (188)), wonach derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
  • LG Karlsruhe, 25.10.2001 - 5 O 186/01

    Kein Verfügungsgrund bei nur einmaliger Zusendung von Werbe-Email

    Unverlangte E-Mail-Werbung beeinträchtigt damit grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.06.2000, 16 O 421/00) beziehungsweise stellt einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. LG Berlin, u.a. Urteile vom 07.01.2000, 15 O 495/99, 13.10.1998, 16 O 320/98; anders, jedoch offenbar nur für rechtsgeschäftlich bindende Angebote, LG Kiel, Urteil vom 20.06.2000, 8 S 263/99 sowie - unter Berufung auf die Richtlinie 97/7/EG - LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 924).
  • AG Berlin-Wedding, 10.05.2010 - 22b C 243/09

    Die Double-Opt-In-Methode ist auch bei offline erhaltenen E-Mail-Adressen

    Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits eingetretenen Verstoßes vermutet und kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden (LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229), die hier schon vor dem Empfang der letzten E-Mail vom 17.10.2009 möglich war und auch bis zur mündlichen Verhandlung ausgeblieben ist.
  • LG Oldenburg, 07.02.2005 - 5 O 284/05

    Abmahnung; Aufwand; Bagatelle; Beeinträchtigung; Dringlichkeit; E-Mail;

    Unverlangte E-Mail-Werbung stellt damit grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (LG Berlin, NJW-RR 2004, 1631 [1632]; LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229; LG Berlin, NJW 1998, 3208; AG Bochum, NJW-RR 2004, 982; AG Donaueschingen, Urt. vom 6.7.2003, Az: 31 C 210/03; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. [2004], § 823 Rdnr. 132; Lettl, GRUR 2000, 977 [982]; Leistner/Pohlmann, WRP 2003, 815 [817]; Baumbach/Hefermehl-Köhler, UWG .
  • AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14

    Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an

    Entscheidend ist vielmehr, dass sich jede einzelne E-Mail als Teil der Gesamtbelästigung darstellt, so dass sich der Empfänger gegen jede einzelne E-Mail zur Wehr setzen können muss, um sich gegen das insgesamt zu erheblichen Beeinträchtigungen führende Gesamtsystem wehren zu können (OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; LG Berlin NJW-RR 2000, 1229, 1230).
  • LG Hannover, 24.11.2004 - 6 O 322/04

    Unzulässigkeit unverlangt zugesandter e-mail-Werbung

    Unverlangte E-Mail-Werbung beeinträchtigt damit grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.7.2000, 16 O 421/00) bzw. stellt einen Angriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 7.1.2000, 15 O 495/99).
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