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   OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98   

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OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98 (https://dejure.org/1999,13285)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.1999 - 23 U 128/98 (https://dejure.org/1999,13285)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 1999 - 23 U 128/98 (https://dejure.org/1999,13285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1268
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Solche Unternehmen trifft eine Haftungsverantwortlichkeit für Produktfehler nur bei Verletzung eigener Gefahrabwehrpflichten (BGH, NJW 1994, 517, 519).

    Insoweit kann eine Monopolstellung oder eine sonstige "Schlüsselstellung" eine erhöhte Gefahrenabwehrpflicht begründen (BGH, NJW 1994, 517, 519).

    GmbH eine "Monopolstellung" als "Bindeglied zwischen dem deutschen Verbraucher und dem ausländischen Hersteller" (hierzu: BGH, NJW 1994, 517, 519).

    Nimmt man indes lediglich eine passive Produktbeobachtungspflicht (hierzu: BGH, NJW 1994, 517 ff.) an, so hätte die Beklagte lediglich Beanstandungen des Produkts, welche ihr zugeleitet wurden, überprüfen müssen.

  • BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94

    Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Eine Annäherung der Pflichten von Hersteller und Vertreibern ist entgegen der Auffassung des Landgerichts aus der Entscheidung des BGH, NJW 1995, 1286 ff. nicht abzuleiten.

    Wenn im vorliegenden Produkthaftungsprozess feststehen würde, dass die Beklagte eine Instruktionspflicht verletzt hätte, bestünde zwar grundsätzlich die Vermutung des Verschuldens (BGHZ 116, 60 ff., 72 f.; NJW 1995, 1286 ff., 1288).

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Soweit erhebliche Gesundheitsschäden drohen, muss aus diesen Hinweisen auch erkennbar sein, warum das Produkt gefährlich sein kann (BGHZ 116, 60 ff., 67 f.).

    Wenn im vorliegenden Produkthaftungsprozess feststehen würde, dass die Beklagte eine Instruktionspflicht verletzt hätte, bestünde zwar grundsätzlich die Vermutung des Verschuldens (BGHZ 116, 60 ff., 72 f.; NJW 1995, 1286 ff., 1288).

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Die Sicherungspflichten bestanden hierbei nicht nur im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern auch in der Folgezeit, sofern die Beklagte von bis dahin unbekannten Gefahren Kenntnis erlangt hat (BGH, NJW 1981, 1606 ff., 1609).

    Bloß entfernte Möglichkeiten einer Rechtsgutbeeinträchtigung reichen regelmäßig nicht aus, vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (BGH, NJW 1981, 1606 ff., 1609).

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280/79

    Rechtsstellung des Vertriebshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    An dieser Pflichtenstellung ändert sich auch grundsätzlich dann nichts, wenn zwischen Vertriebshändler und Hersteller enge kapitalmäßige Verbindungen, etwa konzernmäßige Verflechtungen, bestehen (BGH, NJW 1981, S. 2250).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Mitglieder ihrer Geschäftsleitung oder andere verfassungsmäßige Vertreter bei dem allgemeinen Erfahrungs- und Meinungsaustausch im Konzern konstruktive Schwächen des von ihnen vertriebenen Produkts oder Unzulänglichkeiten des Fertigungsverfahrens erkennen (BGH, NJW 1981, 2250, 2251).

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Für die vorliegend betroffenen Rechtsgüter "körperliche Unversehrtheit" und "Gesundheit" bedeutet dies, dass die Beklagte nicht erst bei überwiegend wahrscheinlichen Gefährdungen zur Aufklärung verpflichtet gewesen war, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich eine nicht unerhebliche Gefährdung als durchaus wahrscheinlich herausstellt (BGH, NJW 1981, 1603 ff., 1604; BGHZ 106, 273 ff., 283).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Für die vorliegend betroffenen Rechtsgüter "körperliche Unversehrtheit" und "Gesundheit" bedeutet dies, dass die Beklagte nicht erst bei überwiegend wahrscheinlichen Gefährdungen zur Aufklärung verpflichtet gewesen war, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich eine nicht unerhebliche Gefährdung als durchaus wahrscheinlich herausstellt (BGH, NJW 1981, 1603 ff., 1604; BGHZ 106, 273 ff., 283).
  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Nur dann, wenn der Hersteller davon ausgehen muss, dass bestimmte Produktgefahren auch in Kreisen spezialisierter Verwender nicht bekannt sind oder nicht ausschließlich Fachleute das Produkt verwenden, muss er auch insoweit auf die Produktgefahren hinweisen (BGH, NJW 1992, 2016 ff., 2018; NJW 1996, 2224 ff., 2226).
  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/91

    Produzentenhaftung bei unzureichender Gebrauchsanweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Nur dann, wenn der Hersteller davon ausgehen muss, dass bestimmte Produktgefahren auch in Kreisen spezialisierter Verwender nicht bekannt sind oder nicht ausschließlich Fachleute das Produkt verwenden, muss er auch insoweit auf die Produktgefahren hinweisen (BGH, NJW 1992, 2016 ff., 2018; NJW 1996, 2224 ff., 2226).
  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86

    Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    dem deutschen Markt ist, bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte Beobachtungspflichten und damit die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden zusätzlichen Instruktionspflichten (BGHZ 99, 167, 171; vgl. auch: Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 1., 2. Aufl., § 26, Rdnrn. 55-59).
  • BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93

    Anforderungen an Inhalt und Umfang der Instruktionen eines Warenherstellers;

  • OLG Frankfurt, 24.10.1995 - 22 U 100/94

    Produzentenhaftung; Haftung der Vertriebsgesellschaft; Warnungspflicht;

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 7 U 89/09

    Haftung für fehlerhafte Produkte: Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage;

    In der Rechtsprechung anerkannt sind insbesondere eigenständige Produktbeobachtungs- und Hinweispflichten von Vertriebshändlern, die eine Schlüsselposition innehaben und sich in besonderer Weise mit dem Produkt identifizieren, indem sie es mit ihrem Markennamen in den Verkehr bringen (BGH NJW 1994, 517; BGH NJW-RR 1995, 342; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1268).
  • LG Berlin, 10.02.2012 - 19 O 263/11

    Zur Frage der Haftung einer inländischen Konzernvertriebsgesellschaft für ein in

    Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - zwischen Vertriebshändler/Importeur und Hersteller eine enge kapital- bzw. konzernmäßige Verflechtung besteht (BGH, NJW 1981, 2250; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1268, 1269; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 606, Rn. 609 m.w.N.).

    eingebunden sind (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1268, 1269).

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