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   OLG Bremen, 16.02.1999 - 3 U 95/98   

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https://dejure.org/1999,8857
OLG Bremen, 16.02.1999 - 3 U 95/98 (https://dejure.org/1999,8857)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.02.1999 - 3 U 95/98 (https://dejure.org/1999,8857)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16. Februar 1999 - 3 U 95/98 (https://dejure.org/1999,8857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung eines Beamten durch einen selbst ausgeführten Faustschlag; Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung und der zur Ruhesetzung des Beamten; Zurechenbarkeit auf Grund der "Herausforderungsformel" des Bundesgerichtshofs (BHG); Voraussetzungen der Zurechnung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Nicht herausgeforderter Faustschlag eines Polizisten gegen in Gewahrsam genommene Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Prüfung deliktischer Haftung im Falle "herausgeforderter" Verletzung, die sich ein Polizeibeamter bei einem Faustschlag zufügt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 171
  • VersR 2000, 1287
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95

    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

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  • AG Bremen, 19.10.2018 - 9 C 68/18

    Schmerzensgeldanspruch eines Polizeibeamten wegen Beleidigung

    Denn die massiven Verletzungshandlungen des Klägers wurden bei wertender Betrachtung durch den Beklagten nicht zurechenbar herausgefordert (für vergleichbaren Sachverhalt: OLG Bremen, NJW-RR 2000, 171; vgl. allgemein: Palandt, 77. A., Vorbm v § 249, Rn. 41).

    Im Übrigen bewertet das Gericht die vom Kläger eingeräumten Verteidigungs-, bzw. Verletzungshandlungen als unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des OLG Bremen, NJW-RR 2000, 171.

  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 9 U 12/02

    Bauvertrag: Minderungsanspruch bei Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

    Selbst wenn man eine Zahlung der Beklagten unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Stuttgart in dieser Sache (Az. 3 U 95/98) am 23.12.1998 unterstellen würde, ergäbe sich damit ein weiterer (Zins-)anspruch in Höhe eines Betrages von mehr als von DM 30.000,-.
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