Rechtsprechung
OLG Bremen, 16.02.1999 - 3 U 95/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung eines Beamten durch einen selbst ausgeführten Faustschlag; Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung und der zur Ruhesetzung des Beamten; Zurechenbarkeit auf Grund der "Herausforderungsformel" des Bundesgerichtshofs (BHG); Voraussetzungen der Zurechnung ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823 Abs. 1
Nicht herausgeforderter Faustschlag eines Polizisten gegen in Gewahrsam genommene Person - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823
Prüfung deliktischer Haftung im Falle "herausgeforderter" Verletzung, die sich ein Polizeibeamter bei einem Faustschlag zufügt
Verfahrensgang
- LG Bremen, 04.06.1998 - 6 O 1065/97
- OLG Bremen, 16.02.1999 - 3 U 95/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 171
- VersR 2000, 1287
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers
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- AG Bremen, 19.10.2018 - 9 C 68/18
Schmerzensgeldanspruch eines Polizeibeamten wegen Beleidigung
Denn die massiven Verletzungshandlungen des Klägers wurden bei wertender Betrachtung durch den Beklagten nicht zurechenbar herausgefordert (für vergleichbaren Sachverhalt: OLG Bremen, NJW-RR 2000, 171;… vgl. allgemein: Palandt, 77. A., Vorbm v § 249, Rn. 41).Im Übrigen bewertet das Gericht die vom Kläger eingeräumten Verteidigungs-, bzw. Verletzungshandlungen als unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des OLG Bremen, NJW-RR 2000, 171.
- OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 9 U 12/02
Bauvertrag: Minderungsanspruch bei Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung
Selbst wenn man eine Zahlung der Beklagten unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Stuttgart in dieser Sache (Az. 3 U 95/98) am 23.12.1998 unterstellen würde, ergäbe sich damit ein weiterer (Zins-)anspruch in Höhe eines Betrages von mehr als von DM 30.000,-.