Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 17.12.1998

Rechtsprechung
   OLG Celle, 22.09.1999 - 9 W 109/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9592
OLG Celle, 22.09.1999 - 9 W 109/99 (https://dejure.org/1999,9592)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.09.1999 - 9 W 109/99 (https://dejure.org/1999,9592)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. September 1999 - 9 W 109/99 (https://dejure.org/1999,9592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 831 BGB
    Modifizierte Haftung eines Schädigers im Rahmen der Ausübung gefährlicher Sportarten; Gleichwertigkeit der Sportpartner als Voraussetzung eines Haftungsausschlusses; Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Modifizierte Haftung eines Schädigers im Rahmen der Ausübung gefährlicher Sportarten; Gleichwertigkeit der Sportpartner als Voraussetzung eines Haftungsausschlusses; Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 559
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus OLG Celle, 22.09.1999 - 9 W 109/99
    Teilweise wird darauf verwiesen, dass es dem Schädiger am Verschulden fehle, weil ein vorsätzliches Handeln nicht angenommen werden könne und ein fahrlässiges Verhalten jedenfalls bei objektiv geringen Regelverstößen gleichfalls ausscheide (vgl. BGH NJW 1976, 957 f.).
  • OLG Köln, 30.12.1993 - 1 U 66/93

    Haftung für Verletzung des Fairneßgebots ohne Regelverstoß Einwilligung -

    Auszug aus OLG Celle, 22.09.1999 - 9 W 109/99
    Ein Haftungsausschluss kommt daher weder bei einem Aufeinandertreffen eines geübten Sportlers mit einem ungeübten (OLG Köln Versicherungsrecht 1994, 1072 ff.) noch im Verhältnis zwischen einem Sportlehrer und dem bei ihm übenden Sportler in Betracht (OLG Köln, Versicherungsrecht 1983, 929 f.).
  • OLG Hamm, 20.01.1992 - 13 U 166/91
    Auszug aus OLG Celle, 22.09.1999 - 9 W 109/99
    Zur Begründung wird teilweise darauf verwiesen, dass jedenfalls Verletzungen, die trotz Beachtung aller anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart oder infolge lediglich geringfügiger, aufgrund der Natur der Sportart nicht auszuschließender Regelverstöße entstehen, eingewilligt wird (so OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856 [OLG Hamm 20.01.1992 - 13 U 166/91] ; OLG München, NJW-RR 1990, 732 [OLG München 18.10.1989 - 3 U 3168/89] jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 18.10.1989 - 3 U 3168/89
    Auszug aus OLG Celle, 22.09.1999 - 9 W 109/99
    Zur Begründung wird teilweise darauf verwiesen, dass jedenfalls Verletzungen, die trotz Beachtung aller anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart oder infolge lediglich geringfügiger, aufgrund der Natur der Sportart nicht auszuschließender Regelverstöße entstehen, eingewilligt wird (so OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856 [OLG Hamm 20.01.1992 - 13 U 166/91] ; OLG München, NJW-RR 1990, 732 [OLG München 18.10.1989 - 3 U 3168/89] jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.12.1998 - 3 U 148/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4744
OLG Hamburg, 17.12.1998 - 3 U 148/98 (https://dejure.org/1998,4744)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.1998 - 3 U 148/98 (https://dejure.org/1998,4744)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 3 U 148/98 (https://dejure.org/1998,4744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    BGB §§ 823 Abs. 1, 826
    Abrechnung von "telefonischen Sonderdiensten" (Telefonsex)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Übersendung von Telefonsexrechnungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 559
  • GRUR 2000, 98
  • MMR 1999, 495 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2003 - 3 U 144/03

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Alleinverschulden eines

    Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweis beim Auffahren (vgl. hierzu BGH, NJW 1987, 1075 [1077]; BGH, MDR 1989, 150 [151]; KG Berlin, KGR 2001, 93 und KGR 1997, 233; OLG Hamm, OLGR 2001 39 [40]; OLG Naumburg, OLGR 2000, 462; Senatsurteile vom 22.10.1998 [Az. 3 U 148/98 - 19 -], vom 14.03.2000 [Az. 4 U 718/99 - 236 -] und vom 25.03.2003 [ Az. 3 U 262/02 - 33 -]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 StVO Rdnrn. 17 und 18 m.w.N.) hier überhaupt anwendbar sind, was angesichts der nur geringfügigen Überdeckung der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision fraglich ist.
  • OLG Saarbrücken, 07.01.2003 - 3 U 26/02

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall; Starkes Abbremsen eines PKW wegen eines auf

    Wenn ein Kraftfahrer auf ein in seiner Fahrspur vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, spricht zwar in der Regel der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; vgl. Saarl OLG, Urt. v. 22.10.1998 - 3 U 148/98 - 19; Urteil des Senats v. 14.03.2000 - 4 U 718/99 - 236; Hentschel, aaO., § 4 StVO Rdnr. 17 u. 18 m. w. N.).
  • AG Hamburg, 12.01.2011 - 7c C 53/10

    Internet-Anschlusskosten: Rückerstattungsanspruch für Mehrwertdienstentgelte bei

    Soweit gleichwohl von anderen Instanzgerichten die Auffassung vertreten wird, in Fällen wie dem vorliegenden komme eine Anscheinsvollmacht in Betracht (so etwa LG Braunschweig, Beschluss v. 26.05.2004, 8 S 218/04 (032); AG Nettetal, Urteil v. 9.6.2004, 19 C 91/04; AG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2004, 34 C 2207/04; wohl auch - was mangels jeglicher Begründung der dortigen Ausführungen nur vermutet werden kann - AG Salzgitter, Urteil v. 21.6.2004, 12 C 177/04; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.06.2004, 30 C 718/04 - 32; AG Marbach a. N., Urteil v. 25.05.2004, 1 C 147/04) oder - noch weiter gehend - allein darin, dass anderen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, Telefongespräche anzunehmen, liege eine Genehmigung sämtlicher verursachter Kosten (so AG Dortmund, Urteil v. 06.07.2004, 133 C 7178/04) ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen (ebenso wie hier, wenn auch ohne nähere Begründung, für Telefonate, die von Mitarbeitern des Anschlussinhabers geführt werden: OLG Hamburg, Urteil v. 17.12.1998, NJW-RR 2000, 559, 560 sowie für R-Gespräche AG Hamburg-Altona, Urteil v. 16.12.2004 - 316 C 369/04).
  • AG Hamburg-Altona, 16.12.2004 - 316 C 369/04

    Zahlung von Telefondienstleistungen; Haftung für die Entgegennahme von

    Eine Haftung des Kunden für Forderungen, die zwischen beiderseits Vertragsfremden (R-Gespräche-Anbieter und tatsächlicher Benutzer des Anschlusses) entstanden sind, wird dadurch nicht begründet (OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.1993, NJW-RR 2000, S. 559, 560; vgl. auch zu einer ähnlichen Klausel OGH Wien, E. v. 27.5.2003, Medien und Recht 2003, S. 337, zitiert nach Juris; auch BGH, Urt. v. 4.3.2004, NJW 2004, S. 2566 betraf einen Fall, in dem ein Telefonanschlussvertrag zur dortigen Klägerin vorlag).
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