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   OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98   

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https://dejure.org/1999,5598
OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98 (https://dejure.org/1999,5598)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.1999 - 3 UF 102/98 (https://dejure.org/1999,5598)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 1999 - 3 UF 102/98 (https://dejure.org/1999,5598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Berechnung des Kindesunterhalts bei Betreuung durch beide Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 § 1610 § 1361 § 1606 Abs. 3 S. 1
    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 74
  • FamRZ 1999, 1530
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90

    Berechnung des Rennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98
    auch danach sein Unterhaltsbedarf, wenn die Unterhaltsleistungen mit den ehelichen Lebensverhältnissen in Einklang stehen (vgl. BGH in FamRZ 1991, 1163 ) .
  • OLG Hamm, 26.02.1993 - 1 UF 429/92

    Aufenthaltsort des Kindes; Aufenthalt bei nichtsorgeberechtigtem Elternteil;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98
    Die Berücksichtigung kann auf zweierlei Weise erfolgen: Entweder wird die aufgrund der Naturalunterhaltsleistung des Beklagten erfolgte konkrete Ersparnis in Abzug gebracht(vgl. OLG Hamm in FamRZ 1994, 529 und AG Hamm in FamRZ 1999, 44 ) oder es erfolgt eine pauschale dem Ausmaß der Betreuung entsprechende Quotierung.
  • AG Mettmann, 09.10.1997 - 40 F 132/96

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen ; Gewährung von Naturalunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98
    Die Berücksichtigung kann auf zweierlei Weise erfolgen: Entweder wird die aufgrund der Naturalunterhaltsleistung des Beklagten erfolgte konkrete Ersparnis in Abzug gebracht(vgl. OLG Hamm in FamRZ 1994, 529 und AG Hamm in FamRZ 1999, 44 ) oder es erfolgt eine pauschale dem Ausmaß der Betreuung entsprechende Quotierung.
  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98
    nach § 1579 Nr. 7 BGB (vgl. BGH, FamRZ 1988, 496) besteht.
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 226 und 316 b; MünchKomm/Luthin aaO § 1606 Rdn. 34; Büttner NJW 1999, 2315, 2322 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3174; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148; Scholz/Stein/Erdrich Familienrecht Teil I Rdn. 155; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3135; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 154; Weinreich/Klein aaO § 1606 Rdn. 42; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1606 Rdn. 15; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. V Rdn. 58; Erman/Hammermann aaO § 1606 Rdn. 11).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (vgl. zur Berechnung etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff.; Eschenbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3135).

  • KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09

    Trennungsunterhalt: Zubilligung eines Betreuungsbonus für den

    Wechseln sich Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder so ab, dass auf jeden von ihnen in etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt, kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern in Betracht, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Staudigl-Klinkhammer, aaO § 2 Rdn. 316 b; Büttner NJW 1999, 2315; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff).

    Dabei bleibt allerdings der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bei der Bedarfsbemessung als auch bei der Bestimmung ihres Haftungsanteils für den Kindesunterhalt unberücksichtigt, da anderenfalls der Beklagte indirekt über den Ehegattenunterhalt den Kindesunterhalt weitergehend mitfinanzieren müsste (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74).

  • KG, 11.09.2001 - 18 WF 198/01

    Kein Abzug bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit bei gesteigerter

    Bei hälftiger Betreuung durch die Eltern ist die Gewährung des bei der Betreuung geleisteten Naturalunterhalts bei der Bemessung des Kindesunterhalts pauschal mit der Hälfte des geschuldeten Barunterhalts abzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1530).

    Zwar wird man in Fällen, in denen die Eltern sich die Betreuung hälftig teilen und eine beiderseitige Barunterhaltspflicht in Betracht kommt, den Bedarf nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern bestimmen können ( so OLG Düss FamRZ 1999, 1530 f; JAmt 01, 299), für den die Eltern dann anteilig nach ihrem Leistungsvermögen haften.

  • OLG Bamberg, 27.07.2004 - 2 UF 25/04

    Voraussetzungen des familienrechtlichen Zahlungsanspruchs auf laufenden sowie

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  • VG Gelsenkirchen, 30.09.2010 - 2 K 4896/09

    Kinder- und Jugendhilfe, Umgangskontakte, Unterhalt, Kosten, vorübergehende

    vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 -, www.bundesgerichtshof.de; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1999 - 3 UF 102/98 -, Juris-Dokument; Menne, a.a.O.
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