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   AG Nordhorn, 19.10.2000 - 3 C 1053/00   

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AG Nordhorn, 19.10.2000 - 3 C 1053/00 (https://dejure.org/2000,14850)
AG Nordhorn, Entscheidung vom 19.10.2000 - 3 C 1053/00 (https://dejure.org/2000,14850)
AG Nordhorn, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 3 C 1053/00 (https://dejure.org/2000,14850)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1171
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus AG Nordhorn, 19.10.2000 - 3 C 1053/00
    Es ist allgemein anerkannt, dass jeder, der Gefahren schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu treffen hat, soweit diese erforderlich sind (BGHZ 103, 338 [340] = NJW 1988, 2667 = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 165).

    Kinder und Eltern müssen uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass sich Spielgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und schwere Verletzungen ausgeschlossen bleiben (BGHZ 103, 338 [340] = NJW 1988, 2667 = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 165; BGH, NJW 1988, 48 [49] = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 160).

    Es ist allgemein anerkannt, dass § 278 BGB bei dem Geschädigten im Rahmen einer Haftung nach § 823 I BGB zur Anwendung kommen kann (BGHZ 103, 338 [342] = NJW 1988, 2667 = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 165).

    Voraussetzung ist allerdings, dass schon im Augenblick des Unfalls ein Schuldverhältnis oder ein dem Schuldverhältnis ähnliches Sonderrechtsverhältnis zu dem Schädiger bestand (BGHZ 103, 338ff. = NJW 1988, 2667 = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 165).

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 127/86

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Kinderspielplatzes

    Auszug aus AG Nordhorn, 19.10.2000 - 3 C 1053/00
    Kinder und Eltern müssen uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass sich Spielgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und schwere Verletzungen ausgeschlossen bleiben (BGHZ 103, 338 [340] = NJW 1988, 2667 = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 165; BGH, NJW 1988, 48 [49] = LM § 823 [Dc] BGB Nr. 160).
  • OLG Köln, 23.02.2010 - 3 U 89/08

    Anforderungen an die Beaufsichtigung von Kindern bei der Benutzung einer

    Eine - hier nicht erfolgte - Sicherung durch Auslegen von Matten rund um die Hüpfburg wäre nur erforderlich gewesen, wenn bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gefahr bestanden hätte, dass Kinder neben die Hüpfburg fielen (so im Fall AG Nordhorn, NJW-RR 2001, 1171 f.: Hüpf kissen , also ohne Umrandung).
  • LG Köln, 16.04.2008 - 14 O 109/07

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Missachtung der

    Anders als in den vom AG Nordhorn (NJW-RR 2001, 1171) und im vorgelegten Urteil des LG Köln (Bl. 42 ff. GA) entschiedenen Fällen war die von den Beklagte aufgebaute "Hüpfburg" durch eine 2 m hohe, d.h. mehr als kindshohe, Umrandung aus Luftpolsterwänden gesichert.
  • LG Köln, 24.02.2010 - 7 O 363/09
    Es war daher pflichtwidrig und genügte nicht der Verkehrssicherungspflicht, ohne jegliche Art Schutzmatten das Gerät zu betreiben (vgl. für ähnliche Fälle auch AG Nordhorn, Urteil vom 19.10.2000 - 3 C 1053/00 - NJW-RR 2001, 1171; LG Duisburg, Urteil vom 16.12.1975 - 1 O 207/75 - VersR 1977, 46).
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