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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99   

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BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99 (https://dejure.org/2001,1375)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2001 - XII ZB 194/99 (https://dejure.org/2001,1375)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 (https://dejure.org/2001,1375)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1355
  • NJW-RR 2001, 1302 (Ls.)
  • MDR 2001, 586
  • NZM 2001, 286
  • ZMR 2001, 435
  • WM 2001, 790
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der Entscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - NJW-RR 1997, 919 m.N.).

    Das ist der Fall, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO).

  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZB 23/84

    Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeßrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 275, 276 f.).
  • BGH, 21.01.1981 - VIII ZR 41/80

    Rechtsstellung des Untermieters nach wirksamer fristloser Kündigung des

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabeanspruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556 Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 79, 232, 235; Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB Rdn. 27; Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.1966 - VIII ZR 148/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556 Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus § 556 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich aaO § 556 Rdn. 31) und schließt daher regelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Änderungen und Einrichtungen, mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 - VIII ZR 148/64 - NJW 1966, 1409; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1357).
  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Durch die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzuführenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a, 541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl. § 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346).
  • BGH, 15.07.1998 - XII ZR 185/98

    Anforderungen an Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber Unterpächter -

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die Streithelferin vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZR 185/98 - NZM 1998, 665; OLG Celle DGVZ 1988, 171, 172; Staudinger/Sonnenschein aaO § 556a Rdn. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in §§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor.
  • OLG Frankfurt, 15.04.1982 - 20 W 125/82
    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Durch die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzuführenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a, 541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl. § 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346).
  • AG Hamburg, 24.04.1992 - 43b C 1967/91

    Gleichheitsrecht; Geschäftsraummiete; Fristlose Kündigung; Räumungsverlangen;

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
    Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermieter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den Untermieter.
  • BGH, 12.07.2006 - XII ZR 178/03

    Umfang der Rechtskraft eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen

    Der Senat, der diese Frage in einer früheren Entscheidung (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355 f.) noch offen gelassen hatte, schließt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der herrschenden Meinung an.
  • BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20

    Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum:

    aa) Die Revisionserwiderung geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass durch eine Untervermietung zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen bestehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1977 - VIII ZR 101/76, WM 1978, 222 unter III 1, insoweit in BGHZ 70, 79 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1982 - VIII ARZ 16/81 [Rechtsentscheid], BGHZ 84, 90, 96; vom 20. März 1991 - VIII ARZ 6/90 [Rechtsentscheid], BGHZ 114, 96, 100; vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NZM 2001, 286 unter II 1) und der Untermieter auch nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrags einbezogen ist, weil ihm regelmäßig eigene vertragliche Ansprüche gegen den Hauptmieter zustehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 69/78, WM 1979, 307 unter 1 a; vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 9).
  • KG, 09.03.2006 - 8 U 172/05

    Eingetragener Verein: Umfang und Dauer der Vertretungsmacht des Vorstandes bei

    Der Anspruch gegen den Untermieter entspricht inhaltlich dem gegen den Hauptmieter nach § 546 Abs. 1 BGB bestehenden Anspruch (vgl. BGH NJW 1996, 515, 516; NJW 2001, 1355) und umfasst somit auch die Verpflichtung, Gegenstände und Einrichtungen des Hauptmieters zu entfernen.

    Der BGH hat diese Frage offen gelassen (NJW 2001, 1355).

  • BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11

    Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der - unselbständige - Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, BauR 1989, 642 = ZfBR 1989, 252, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21

    Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch

    Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Dressler in BeckOK ZPO, Stand 1.9.2021, § 69 Rn. 4).
  • BGH, 17.06.2009 - XII ZB 75/07

    Stellung des potenziell biologischen Vaters i.R.e. Beitritts zur beklagten Partei

    In diesem Fall wirkt das im Anfechtungsprozess ergehende Urteil nicht unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen des Nebenintervenienten ein (zu dieser Voraussetzung Senatsbeschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355;Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 1; vgl. außerdem zur Stellung als Beteiligter in ab dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG [BGBl. 2008 I S. 2586], der ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit voraussetzt).
  • OLG Jena, 23.09.2009 - 4 U 420/09

    Keine Haftung des Mittierhalters gegen den anderen Halter

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein unselbständiger Streithelfer - wie hier der auf Beklagtenseite beigetretene Haftpflichtversicherer - ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei einlegen, ohne dass es dabei der ausdrücklichen Erklärung bedarf, das Rechtsmittel namens der Hauptpartei einlegen zu wollen (BGH NJW 1985, 2480; 1990, 190; 1997, 2386; 2001, 1355; NJW-RR 2006, 644).
  • OLG Dresden, 21.02.2003 - 21 U 1948/02

    Zur Räumungs- und Herausgabepflicht von ursprünglich zu Erholungszwecken

    Damit wird regelmäßig die Rechtsfolge des § 556 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 546 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, nach der der Grundstückseigentümer mit der Beendigung des Pachtvertrages die Herausgabe und Räumung auch vom Unterpächter verlangen kann, mit dem er sich in keinem Vertragsverhältnis befindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2001, XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355 f.).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 21 U 105/04

    Rechtsmittel des Nebenintervenienten: Einlegung innerhalb der Frist für die

    Eine Rechtsmitteleinlegung durch die Nebenintervenientinnen ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (vgl. BGH, NJW 1990, 190; 2001, 1355 f.; NJW-RR 1997, 919 f.).

    Hingegen genügt es nicht, daß Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (vgl. BGHZ 92, 275, 276 f.; NJW-RR 1997, 919 f.; NJW 2001, 1355).

  • KG, 26.09.2023 - 2 AR 39/23

    Funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für

    Hierfür könnte sprechen, dass für einen streitgenössischen Nebenintervenienten - anders als für einen einfachen Streithelfer nach §§ 66 f. ZPO - auch eigene Rechtsmittelfristen gelten (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355, juris Rn. 5; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 69 Rn. 8).
  • LG Berlin, 26.09.2016 - 65 T 149/16

    Gebührenstreitwert einer Räumungklage gegen mehrere Untermieter

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2004 - 24 U 38/04

    Mietverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter bei Kündigung des Mietvertrages

  • OLG Hamm, 12.09.2013 - 5 U 91/13

    Frist zur Begründung der Berufung durch den Nebenintervenienten

  • VG Münster, 01.09.2020 - 2 K 2532/19
  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 3 W 31/23

    Einstweilige Verfügung auf Gewährleistung der Wasserversorgung; Vertragliche

  • OLG Köln, 15.08.2011 - 11 U 116/11

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6908
OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00 (https://dejure.org/2001,6908)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2001 - 19 U 112/00 (https://dejure.org/2001,6908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Miet- & Raumrecht; Zulässigkeit eines individual-vertraglichen Ausschlusses der Haftung gem. § 538 Abs. 1 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1302
  • NZM 2001, 812
  • VersR 2002, 901
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1994 - 10 U 219/93

    Haftungsausschluß zugunsten des Vermieters bei vertraglicher Verpflichtung des

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00
    Angesichts der mit dem Alter des Mietgebäudes verbundenen Risiken einerseits und der vom Mieter (= Versicherungsnehmerin) durchgeführten Umbaumaßnahmen andererseits war eine Übernahme der Versicherungspflicht durch die Mieterin gerade angesichts der (zumindest) Gleichwertigkeit der Positionen der Mietvertragsparteien auch durchaus interessengerecht (siehe hierzu auch den ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf, VersR 1995, 55).
  • BGH, 24.05.1995 - XII ZR 172/94

    Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters wegen

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00
    Von einem Stellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag bei Vertragsschluss verlangt, was voraussetzt, dass der Verwender unter Ausschluss des anderen Teils einseitig rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (BGHZ 130, 50, 57; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 1 Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 24.05.2016 - 4 U 136/12

    Bedenken erst nach einem Jahr angemeldet: Auftraggeber steht angemessene

    Dazu zählen insbesondere die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner und das Bestehen und Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (OLG Köln, VersR 2002, 901).
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