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   OLG Frankfurt, 18.03.1999 - 16 W 2/99   

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OLG Frankfurt, 18.03.1999 - 16 W 2/99 (https://dejure.org/1999,10420)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.03.1999 - 16 W 2/99 (https://dejure.org/1999,10420)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. März 1999 - 16 W 2/99 (https://dejure.org/1999,10420)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 187
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09

    Kein Verstoß gegen Unterlassungstenor durch bloße Wiedergabe

    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).

    Wird der Schuldner zur Unterlassung einer bestimmten Aussage verurteilt, bedeutet die bloße referierende Wiedergabe des Unterlassungstenors für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots (OLG München, AfP 2001, 322; Juris Tz. 6; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 158), Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache (KG, ZUM-RR 2008, 119, Juris Tz. 12; OLG Frankfurt. NJW-RR 2001, 187, 188), etwas anderes gilt nur dann, wenn der referierende Charakter der Aussage aus Sicht des durchschnittlichen Lesers in den Hintergrund tritt und die Wiedergabe des gerichtlichen Verbots lediglich als Vorwand dient, um die untersagte Äußerung nochmals zu wiederholen oder gar zu bekräftigen (vgl, BVerfG, Beschl, v. 9.7.1997-1 BvR 730/97, bezüglich der Äußerung: "Wie ihr Euch erinnern werdet, habe ich Jan Philipp Reemtsma als 'eines der größten Schweine' bezeichnet und seinen 'Entführern viel Glück' gewünscht").

    Das Recht zur Kritik war durch die einstweilige Verfügung insoweit nicht abgeschnitten, solange er davon absah, die durch die einstweilige Verfügung untersagten Äußerungen inhaltlich erneut aufzugreifen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 187).

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19

    Zum kerngleichen Verstoß bei einer Textberichterstattung.

    Aus diesen Entscheidungen folgert die Kammer, dass durch eine Wortberichterstattung im Grundsatz - auch in veränderter Form - ein Verstoß gegen einen Unterlassungstenor erfolgen kann (ebenso OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2001, 187; KG Berlin AfP 2007, 582; OLG München AfP 2001, 322; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.09.2019 - 2-03 O 35/18; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 20, 158 m.w.N.; Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 40 Rn. 36; Schwartmann/Schulenberg, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2018, Kap. 9 Rn. 175; differenzierend Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313).
  • KG, 24.07.2009 - 9 W 133/09
    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, AfP 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990, 637).

    Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache (KG, ZUM-RR 2008, 119, Juris Tz. 12; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187, 188).

  • OLG München, 01.03.2001 - 21 W 3313/00

    Referierende Wiederholung des Unterlassungstenors - referierender Bericht im

    Dieser Auffassung ist auch das OLG Frankfurt a.M.; berichtet eine Presseorgan, dem die weitere Behauptung und Verbreitung einer ehrenkränkenden Tatsachenbehauptung untersagt ist, aus aktuellem Anlass im Zusammenhang mit dem früheren Vorgang (zutreffend) darüber, dass ihm gegenüber ein entsprechendes Unterlassungsgebot ergangen ist, stellt dies keine Wiederholung der untersagten Behauptung, sondern die Mitteilung einer wahren Tatsache dar (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2001, 187 = OLGR Frankfurt 1999, 303).
  • KG, 28.09.2007 - 9 W 115/07

    Ordnungsgeld; Unterlassungstitel: Verstoß gegen einen Unterlassungstitel bei

    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München AfP 2001, 322; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).
  • OLG Köln, 20.12.2007 - 15 W 76/07

    Wiedergabe einer verbotenen Aussage als Eigenberichterstattung in der

    Denn jedenfalls im Regelfall gebietet es der auch für die sog. "Eigenberichterstattung" eines Presseorgans über ein gegen ihn erlassenes Verbot geltende Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG nicht, die durch wörtliche Wiedergabe der untersagten Äußerungen eintretende Auffrischung des Verletzungserfolges hinzunehmen (vgl. BVerfG, EuGRZ 1997, 446; BGH, NJW 1996, 1131 ff; OLG München, AfP 2001, 322 f; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 187 f; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 12. Kap. Rdz. 158 - jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 29.06.2009 - 15 W 32/09

    Berichterstattung über Verbot einer Äußerung

    Der Senat bleibt seiner in dem Beschluss vom 20.12.2007 - 15 W 76/07 - geäußerten, in dem angefochtenen Beschluss richtig zitierten Auffassung, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 890 ZPO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des zur Unterlassung einer ehrverletzenden Erklärung Verurteilten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die Wiederholung der nach dem Unterlassungstitel untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot und vom durchschnittlich aufmerksam wahrnehmenden Adressatenkreis nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung darstellt (vgl.: BVerfG, B. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97 - EuGRZ 1997, 446; BGH, OLG München, B. v. 1.3.2001 - 21 W 3313/00 - AfP 2001, 322; OLG Frankfurt, B. v. 18.3.1999 - 16 W 2/99 - NJW-RR 2001, 187; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12 Rn. 158).
  • KG, 19.11.2007 - 10 U 133/07

    Schutz der Anonymität: Identifizierende Berichterstattung über eine

    Schließlich liegt in der zutreffenden Wiedergabe eines titulierten Unterlassungsgebots keine Wiederholung der untersagten Behauptung, sondern die Mitteilung einer wahren Tatsache (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187).
  • KG, 03.05.2007 - 10 U 251/06

    Zeitung darf identifizierend über das presserechtliche Vorgehen eines

    Unabhängig davon liegt in der zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots keine Wiederholung der untersagten Behauptung, sondern die Mitteilung einer wahren Tatsache (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187).
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