Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 11.02.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.09.2000 - 13 U 78/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4543
OLG Hamm, 20.09.2000 - 13 U 78/98 (https://dejure.org/2000,4543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2000 - 13 U 78/98 (https://dejure.org/2000,4543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. September 2000 - 13 U 78/98 (https://dejure.org/2000,4543)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Pferde - Pferd

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 390
  • MDR 2001, 31
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 20.09.2000 - 13 U 78/98
    Das Dressurreiten fällt nicht generell unter diese Ausnahmefälle (Abgrenzung zu BGH NJW 92, 2474; NJW 77; 2158).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 BGB grundsätzlich auch dem Reiter auf dem Pferd zugute (vgl. etwa BGH NJW 92, 2474 m.w.N.).

    Das kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Tier erkennbar böser Natur war oder erst zugeritten werden mußte oder wenn der Ritt als solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie etwa beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH NJW 92, 2474; OLG München VersR 81, 937).

    Soweit der BGH in mehreren Entscheidungen (NJW 92, 2474; NJW 77, 2158) das Dressurreiten generell als Beispiel für die Übernahme einer besonderen Gefahr genannt hat, folgt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht.

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG Hamm, 20.09.2000 - 13 U 78/98
    Soweit der BGH in mehreren Entscheidungen (NJW 92, 2474; NJW 77, 2158) das Dressurreiten generell als Beispiel für die Übernahme einer besonderen Gefahr genannt hat, folgt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht.
  • OLG München, 26.06.1980 - 24 U 16/80
    Auszug aus OLG Hamm, 20.09.2000 - 13 U 78/98
    Das kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Tier erkennbar böser Natur war oder erst zugeritten werden mußte oder wenn der Ritt als solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie etwa beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH NJW 92, 2474; OLG München VersR 81, 937).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2017 - 4 U 1162/13

    Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das

    a) Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder der freiwilligen Risikoübernahme kann die Haftung des Pferdehalters dann entfallen, wenn sich der Geschädigte bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht (BGH, Urteil vom 9.06.1992, NJW 1992, 2474; Urteil vom 20.12.2005, NJW-RR 2006, 813; Urteil vom 30.04.2013, BeckRS 2013, 09464; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2000, NJW-RR 2001, 390).
  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Im Übrigen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einem haftungsausschließenden "Handeln auf eigene Gefahr" dann aus, wenn der Geschädigte sich im Bewusstsein der Gefährdung einer besonderen, erhöhten Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (BGH, Urt. v. 24.11.1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; BGH, Urt. v. 13.11.1973 - VR 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 9 f.; BGH, Urt. v. 14.07.1977 - VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f., juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 69/91, NJW 1992, 907, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 03.05.2005 - VI ZR 238/04, NJW-RR 2005, 1183, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 12; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2000 - 22 U 170/98, NJW-RR 2001, 390 f., juris Rn. 33; OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2000 - 13 U 78/98, NJW-RR 2001, 390; LG Itzehoe, Urt. v. 28.05.1991 - 1 S 28/91, NJW-RR 1991, 1500; Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 18.
  • OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06

    Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des

    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die ältere Judikatur bereits das bloße Ausreiten oder gar das Dressurreiten als die bewusste Übernahme eines solchen erheblichen Risikos darstellt, folgt der Senat dem mit der jüngeren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04 a.a.O.; BGH NJW 1986, 2883, 2884 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 202/85] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390, 391) in der Allgemeinheit nicht.
  • OLG Hamm, 08.05.2002 - 13 U 228/01

    Verstoß eines Reitlehrers gegen die ihm obliegende Sicherungspflicht

    Dem steht auch die unstreitige und übereinstimmende Auffassung der Sachverständigen entgegen, dass Dressurübungen allgemein keine Sonderrisiken begründen, die besondere, spezielle Vorkehrungen gegen das Verhalten eines Tieres rechtfertigen; vielmehr es in der Rechtsprechung wiederholt anerkannt worden, daß die Dressur als die reiterliche Disziplin gilt, die die geringsten Gefahren mit sich bringt (vgl. Senat in 13 U 166/99 - OLG Hamm NJW-RR 2001, 390; Terbille in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kapitel 11 Rn. 43).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10980
OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98 (https://dejure.org/2000,10980)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2000 - 22 U 170/98 (https://dejure.org/2000,10980)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Februar 2000 - 22 U 170/98 (https://dejure.org/2000,10980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Widersprüchliches Verhalten; Turnierpferd; Tierhalterhaftung; Eigentümerstellung bei Tieren; Schadensersatz wegen eines Reitunfalls; Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr

  • Judicialis

    BGB § 833

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).

    Jedoch kommt unter besonderen Umständen, etwa wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbunden Gefahren hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992, 2474), unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder, wenn er ein Pferd in eigenem Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, ein Ausschluß der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH NJW 1982, 763, 764) in Betracht.

    Auch wenn sie das nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses getan hat, so ist sie im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs wie eine Tierhüterin im Sinne von § 834 BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW 1992, 2474, 2476, 2477).

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).

    Jedoch kommt unter besonderen Umständen, etwa wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbunden Gefahren hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992, 2474), unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder, wenn er ein Pferd in eigenem Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, ein Ausschluß der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH NJW 1982, 763, 764) in Betracht.

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Dem steht nicht entgegen, daß das Pferd auch nach dem Vortrag des Beklagten weiterhin auf dem Hof in Sch verbleiben sollte, denn ausschlaggebend für die Haltereigenschaft ist, wessen Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656), wer für das Tier zu sorgen hat und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt (vgl. BGH VersR 1977, 864, 865).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Dem steht nicht entgegen, daß das Pferd auch nach dem Vortrag des Beklagten weiterhin auf dem Hof in Sch verbleiben sollte, denn ausschlaggebend für die Haltereigenschaft ist, wessen Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656), wer für das Tier zu sorgen hat und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt (vgl. BGH VersR 1977, 864, 865).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).
  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Reiter ein Pferd im eigenen Interesse reitet, sondern Fehler des Reiters sind grundsätzlich nur im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. NJW 1982, 763; NJW 1986, 2883; NJW-RR 1988, 655; NJW 1992, 2474; 1993, 2611).
  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Auch wenn, wie der Beklagte behauptet, das Pferd durch den Hund der Klägerin zum Scheuen gebracht worden sein sollte, handelt es sich um ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten (vgl. BGHZ 67, 129, 133).
  • OLG Schleswig, 23.05.1996 - 7 U 81/91

    Tierhalter; Kaufinteressent; Mitinteressent; Pferd; Probe; Gebrauchsrecht;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Der Fall ist mit den von der Klägerin zitierten Fällen (OLG Düsseldorf RuS 1998, 61 = OLGR 1998, 33; OLG Schleswig VersR 1997, 634) nicht zu vergleichen.
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1997 - 8 U 206/96

    Beschränkung der Tierhalterhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 170/98
    Der Fall ist mit den von der Klägerin zitierten Fällen (OLG Düsseldorf RuS 1998, 61 = OLGR 1998, 33; OLG Schleswig VersR 1997, 634) nicht zu vergleichen.
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    (2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976, 1138; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583, 585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu § 242 BGB als Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/Hübinger, aaO, Kap. 12 Rdn. 38; vgl. auch Müller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66).
  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Im Übrigen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einem haftungsausschließenden "Handeln auf eigene Gefahr" dann aus, wenn der Geschädigte sich im Bewusstsein der Gefährdung einer besonderen, erhöhten Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (BGH, Urt. v. 24.11.1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; BGH, Urt. v. 13.11.1973 - VR 152/72, NJW 1974, 234, juris Rn. 9 f.; BGH, Urt. v. 14.07.1977 - VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f., juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 69/91, NJW 1992, 907, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 03.05.2005 - VI ZR 238/04, NJW-RR 2005, 1183, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 12; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2000 - 22 U 170/98, NJW-RR 2001, 390 f., juris Rn. 33; OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2000 - 13 U 78/98, NJW-RR 2001, 390; LG Itzehoe, Urt. v. 28.05.1991 - 1 S 28/91, NJW-RR 1991, 1500; Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 18.
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