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   BayObLG, 14.12.1999 - 2Z BR 153/99   

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https://dejure.org/1999,4459
BayObLG, 14.12.1999 - 2Z BR 153/99 (https://dejure.org/1999,4459)
BayObLG, Entscheidung vom 14.12.1999 - 2Z BR 153/99 (https://dejure.org/1999,4459)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 2Z BR 153/99 (https://dejure.org/1999,4459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde aufgrund Einlegung bei dem (unzuständigen) Oberlandesgericht; Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - 10 UR II 54/97
  • LG Nürnberg-Fürth - 14 T 2481/99
  • BayObLG, 14.12.1999 - 2Z BR 153/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 444
  • NZM 2001, 343
  • ZMR 2000, 237
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BayObLG, 14.12.1999 - 2Z BR 153/99
    Denn da das mittels Fernkopie eingelegte Rechtsmittel erst am letzten Tag der Frist um 17.00 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen ist, war eine Weiterleitung noch innerhalb der Frist im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten, wenn nicht gar unmöglich (vgl. BVerfGE 93, 99/112 f. = NJW 1995, 3173/3175; BGH NJW-RR 1998, 354 m.w.N.).

    Es kann daher auf sich beruhen, wie sich das Fehlen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Belehrung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 20.6.1995, BVerfGE 93, 99 ff.; vgl. auch Demharter FGPrax 1995, 217 ff.) in diesem Zusammenhang auswirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 2.12.1999 2Z BR 161199).

    Der Verfahrensbevollmächtigte wäre bei pflichtgemäßem verhalten in der Lage gewesen, die sofortige Beschwerde noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht (Amtsgericht, Landgericht oder Bayerisches Oberstes Landesgericht) einzulegen; auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann sich ein Rechtsanwalt nicht berufen (vgl. BVerfGE 93, 99/109).

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 144/96

    Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht; Weiterleitung im

    Auszug aus BayObLG, 14.12.1999 - 2Z BR 153/99
    Denn da das mittels Fernkopie eingelegte Rechtsmittel erst am letzten Tag der Frist um 17.00 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen ist, war eine Weiterleitung noch innerhalb der Frist im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten, wenn nicht gar unmöglich (vgl. BVerfGE 93, 99/112 f. = NJW 1995, 3173/3175; BGH NJW-RR 1998, 354 m.w.N.).
  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Ferner kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, 444, 445) bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten dessen geringerer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 20).
  • BayObLG, 28.05.2001 - 2Z BR 28/01

    Beginn der First für die sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

    Die Möglichkeit, dass der Anwalt eines Beteiligten bei dessen Beratung und Vertretung im Einzelfall die Rechtsmittelerfordernisse verkennt oder nicht beachtet, kann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise der Risikosphäre des Beteiligten zugeordnet werden (BVerfG NJW 1995, 3173/3174; BayObLG NJW-RR 2001, 444).

    Denn die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde beruht hier nicht auf einer unterbliebenen Belehrung über Form und Frist des Rechtsmittels, sondern auf dem Verschulden des im Termin anwesenden Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der die Bedeutung der Verkündung der Entscheidung für den Beginn der Rechtsmittelfrist verkannt hat; dieses Verschulden muss sich der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG zurechnen lassen (BayObLG NJW-RR 2001, 444).

  • OLG Zweibrücken, 14.01.2004 - 3 W 266/03

    Betreuervergütung: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen

    Denn auch nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH NJW 2002, aaO, 2174; BayObLG NJW-RR 2001, 444, 445, jeweils m. w. N.; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 301; Senat a. a O.).
  • OLG Zweibrücken, 25.03.2003 - 3 W 33/03

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Betreuer: Versagung der Wiedereinsetzung

    Denn auch, nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH NJW 2002, aaO, 2174; BayObLG NJW-RR 2001, 444, 445, jew.m.w.N; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 301).
  • OLG Zweibrücken, 07.09.2005 - 3 W 173/05

    Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Unterbliebene Rechtsmittelbelehrung

    Denn auch nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es jedenfalls in den Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH FGPrax aaO; Senat aaO; BayObLG NJW-RR 2001, 444, 445 und NJW-RR 2003, 301; OLG Celle, Beschluss vom 22. April 2004 - 4 W 62/04 -, zit. nach juris).
  • KG, 27.06.2003 - 25 W 58/02

    Gerichtliches Freiheitsentziehungsverfahren: Erforderlichkeit einer

    Nach der überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte besteht für die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine allgemeine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung (BayObLG MDR 1999, 1386 - bei Entlassung eines Betreuers; FamRZ 2000, 494 - Betreuungsverfahren; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 168 - Personenstandsverfahren; OLG Celle NZM 1999, 287; BayObLG NZM 2000, 295; NJW-RR 2000, 606; NJW-RR 2001, 444 - sämtlichst für Wohnungseigentumsverfahren).
  • BayObLG, 12.07.2001 - 2Z BR 92/01

    Unverschuldete Unkenntnis über Form und Frist bei Belehrung in früherem Verfahren

    Befindet sich ein Beteiligter im Rechtsirrtum über die Form der Beschwerdeeinlegung, so ist dieser Irrtum nach bisher herrschender Meinung im allgemeinen nicht unverschuldet (BayObLG NJW-RR 2000, 606; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 23 m. w. N.), auch wenn der Beteiligte anwaltlich nicht vertreten ist (BayObLG NJW-RR 2001, 444; WUM 1994, 166/167; Keidel/Kahl aaO).
  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z BR 61/04

    Keine Widereinsetzung bei formwidriger Beschwerde trotz fehlender

    Überdies kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG (dazu BayObLG NJW-RR 2001, 444/445) bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten dessen geringerer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werden (BGHZ 150, 390/399; auch Staudinger/Wenzel WEG § 45 Rn. 20).
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