Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.02.2001

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00   

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https://dejure.org/2001,769
BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00 (https://dejure.org/2001,769)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2001 - VI ZR 70/00 (https://dejure.org/2001,769)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 (https://dejure.org/2001,769)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - "Gemeinsame Betriebsstätte": zweites BGH-Urteil

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 741
  • MDR 2001, 541
  • MDR 2001, 570
  • NZV 2001, 168
  • VersR 2001, 372
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00
    a) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Oktober 2000 (- VI ZR 67/00 - r+s 2001, 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausgeführt hat, liefe eine zu enge Auslegung des neu geschaffenen § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII letztlich auf die frühere Rechtslage hinaus und bliebe deshalb in nicht hinnehmbarer Weise hinter den Intentionen des Gesetzgebers zurück, der erkennbar die Haftungsfreistellung des Schädigers in Fällen der Beteiligung mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich erweitern wollte.
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei

    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, jeweils aaO).

    Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7 und 9) in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14 und 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12 sowie vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9).

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    a) Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Baustelle, auf der sich der hier in Rede stehende Unfall zugetragen hat, für den Kläger und den Beklagten zu 2 eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII (zum Verständnis dieses Begriffes vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 f.; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372 f.) gewesen ist, ist der Beklagte zu 2 als Unternehmer nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen wegen der Gesundheitsschäden des Klägers aus den §§ 823, 831, 847 BGB befreit.

    Im Gegenteil legt der Normzweck nahe, daß nur Ansprüche zwischen den tatsächlich zusammenwirkend Handelnden (vgl. zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 ff.; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372 f.) untereinander ausgeschlossen werden.

    Dieser Gedanke kommt zwar in den typischen Fällen der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte in der vom Senat vorgenommenen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 und 23. Januar 2001 aaO) zum Tragen.

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch, VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen, MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2001 - IV ZR 259/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1092
BGH, 21.02.2001 - IV ZR 259/99 (https://dejure.org/2001,1092)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2001 - IV ZR 259/99 (https://dejure.org/2001,1092)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 (https://dejure.org/2001,1092)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 741
  • MDR 2001, 813
  • VersR 2001, 489
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.2000 - IV ZR 235/99

    Wirksamkeit von Klauseln einer Auslandsreise-Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - IV ZR 259/99
    c) In dieser Auslegung schränkt die Ausschlußklausel, deren Kontrollfähigkeit nicht in Frage steht (vgl. zu den Maßstäben zuletzt Senatsurteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - zur Veröffentlichung bestimmt), wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur eines Vertrages über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung ergeben, so sehr ein, daß der Vertragszweck gefährdet wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 328/93

    Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - IV ZR 259/99
    Für die Leistungspflicht des Versicherers aus diesem Vertrag ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder - wie hier - schon mangels Annahme der Beklagten nicht zustande kommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 a).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - IV ZR 259/99
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der auszulegenden Klausel aus und berücksichtigt ihren Zweck und den erkennbaren Sinnzusammenhang (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 3 a).
  • BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01

    Ereignis im Sinne von § 4 (1) a ARB 94

    Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben auch Gesichtspunkte, die etwa aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (Senat, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2007 - 12 U 27/07

    Rechtsschutzversicherung: Reichweite des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454).

    Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (BGH VersR 2001, 489).

  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 145/01

    Darlegungs- und Beweislast für mündliche Willenserklärungen im Rahmen des

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - VersR 2002, 436 unter 2 b).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03

    Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454).

    Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (BGH VersR 2001, 489).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 155/12

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei Geltendmachung

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).
  • OLG Karlsruhe, 02.10.2012 - 12 U 99/12

    Rechtsschutzversicherung: Ausschluss der Baurisikoklausel bei Betrugsvorwurf

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).

  • OLG Köln, 28.09.2004 - 9 U 9/04

    Anspruch gegen eine Versicherung auf Ersatz von Mehraufwendungen wegen

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (vgl. nur BGH VersR 92, 349; VersR 93, 957; r + s 2001, 260).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2005 - 12 U 375/04

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Materieller Versicherungsbeginn vor

    Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben insbesondere Gesichtspunkte, die sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (BGH VersR 2001, 489).
  • OLG Hamm, 19.10.2005 - 20 U 80/05

    Ermittlung des Inhalts eines Vertrages - Auslegung allgemeiner

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; VersR 2001, 576; VersR 2002, 436).
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06

    Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits

  • KG, 02.05.2017 - 6 U 21/17

    Umfang der Risikoausschlussklausel einer Rechtsschutzversicherung betreffend

  • OLG Köln, 08.06.2004 - 9 U 129/03

    Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus einer Rechtsschutzversicherung; Rechtliche

  • LG Hamburg, 11.07.2003 - 324 O 577/02

    Vereinbarkeit einer in einem Rentenversicherungsvertrag verwendeten Klausel mit

  • OLG Nürnberg, 20.09.2001 - 8 U 1024/01

    Rechtsschutzversicherung; Berufsrechtsschutz; Versicherungsfall; Erstes

  • AG Kehl, 12.12.2007 - 4 C 106/07

    Haftungsbegrenzung im Automietvertrag: Unterbliebener Hinzuziehung der Polizei

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