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   BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01   

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BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01 (https://dejure.org/2001,2131)
BayObLG, Entscheidung vom 10.08.2001 - 2Z BR 21/01 (https://dejure.org/2001,2131)
BayObLG, Entscheidung vom 10. August 2001 - 2Z BR 21/01 (https://dejure.org/2001,2131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Stimmenmherheit; Stimmenenthaltung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mandatieren des Verwalters durch Stimmenmehrheit für Verfahren "einer gegen alle"; Mehrheitsfeststellung ohne Enthaltungen

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 4; ; WEG § 25; ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrheit bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechnung der Stimmenmehrheit in der Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Garmisch-Partenkirchen - UR II 266/97
  • LG München II - 6 T 1148/98
  • BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 158
  • NZM 2001, 959
  • ZMR 2002, 61
  • BauR 2002, 534 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 18.03.1997 - 2Z BR 98/96

    Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer zur Vertretung durch Verwalter im

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Ein derartiges Erfordernis wird auch nicht im Beschluss des Senats vom 18.3.1997 (WuM 1997, 396) aufgestellt.

    Die Bestimmung gilt in entsprechender Anwendung auch für die Verfahrensvertretung im Beschlussanfechtungsverfahren (BGH WUM 1997, 396; BayObLGZ 1988, 287/289; Bärmann/Merle § 27 Rn. 155 f.; Müller Rn. 501), ohne dass dadurch das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, eingeschränkt wird.

    Wie der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 18.3.1997 (WUM 1997, 396) ausgesprochen hat, fallen die durch die gemeinschaftliche Beauftragung entstehenden Kosten letzten Endes nur den Wohnungseigentümern zur Last, denen sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1992, 1431/1432).

  • OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95

    Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Ein Interesse, den längst überholten früheren Zustand wiederherzustellen, besteht regelmäßig nicht (OLG Hamm WE 1996, 351).
  • BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 39/99

    Nachteilige Auswirkungen baulicher Maßnahmen

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Die Gefahr der Nachahmung (dazu BayObLG NZM 1999, 1146) kann vernachlässigt werden, weil die einzelnen Trittsteine den Charakter der Gemeinschaftsfläche als Rasen nur unerheblich beeinflussen und im übrigen bereits vor vier der insgesamt sieben Erdgeschosswohnungen Rasensteine eingebracht sind.
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    (2) Für bauliche Veränderungen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung weder erforderlich noch in jedem Fall ausreichend (BGHZ 73, 196), aber auch nicht ausgeschlossen (BayObLG WE 1991, 50; Bärmann/Merle § 22 Rn. 211).
  • BayObLG, 27.11.1998 - 2Z BR 150/98

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Dafür kommt auch eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu einzelnen Wohnungseigentümern oder einer Gruppe von ihnen in Betracht (vgl. BayObLGZ 1998, 310/312 f.; Staudinger/Bub WEG § 26 Rn. 392).
  • BayObLG, 25.06.1992 - 2Z BR 25/92

    Inhalt der Jahresgesamtabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Wie der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 18.3.1997 (WUM 1997, 396) ausgesprochen hat, fallen die durch die gemeinschaftliche Beauftragung entstehenden Kosten letzten Endes nur den Wohnungseigentümern zur Last, denen sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1992, 1431/1432).
  • BayObLG, 17.01.2000 - 2Z BR 120/99

    Abberufung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Aber auch ein solches Verhalten hätte nicht die Ungültigkeit des Ermächtigungsbeschlusses zur Folge, sondern könnte allenfalls Anlass zur Prüfung sein, ob wegen zerstörten Vertrauensverhältnisses der Wohnungseigentümer zum Verwalter ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung gegeben ist (BayObLG NJW-RR 2000, 676; Bärmann/Merle § 26 Rn. 152 f.).
  • BayObLG, 23.09.1988 - BReg. 2 Z 97/87

    Inhaltskontrolle; Gemeinschaftsordnung; Klausel; Anerkenntniswirkung; Hinnahme;

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Die Bestimmung gilt in entsprechender Anwendung auch für die Verfahrensvertretung im Beschlussanfechtungsverfahren (BGH WUM 1997, 396; BayObLGZ 1988, 287/289; Bärmann/Merle § 27 Rn. 155 f.; Müller Rn. 501), ohne dass dadurch das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, eingeschränkt wird.
  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist auch im übrigen ebenso wie die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 (dazu BGHZ 71, 314; BayObLGZ 1973, 1/3 ff.) zulässig.
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01
    Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 WEG bedingt nicht die Anfechtung die Unwirksamkeit, sondern rückwirkend erst die rechtskräftige gerichtliche Ungültigerklärung (BGHZ 106, 113).
  • BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79

    Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung;

  • BGH, 08.12.1988 - V ZB 3/88

    Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung

  • BayObLG, 04.01.1973 - BReg. 2 Z 73/72

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Zustimmung; Beruf;

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung ist allgemein anerkannt (BayObLGZ 1992, 210, 213 f.; 1995, 103, 107; WE 1994, 118, 119; NZM 1999, 862, 863; NJW-RR 2002, 158, 159; KG, ZMR 1987, 386, 387 f.; NJW-RR 1992, 845; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 519, 520; OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 49; OLG Köln, WE 1997, 428, 429; ZfIR 2003, 683; vgl. auch Senat, BGHZ 115, 253, 256 und BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279 f.; ebenso Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 60, 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 4. Aufl., § 16 WEG Rdn. 8; Pick, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 149; Merle, ebenda, § 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4, 6; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rdn. 44; Bader, DWE 1991, 86, 90; Becker, MietRB 2004, 25, 28; Drasdo, ZfIR 2002, 1002, 1003; Schmid, ZMR 1989, 361, 362; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Sturhahn, NZM 2004, 84, 85) und auch in den hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen beachtet worden.
  • OLG München, 20.03.2008 - 34 Wx 46/07

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Auslegung eines Beschlusses über

    Entsprechende Ermächtigungen des Verwalters sah § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG a. F. (vgl. auch Merle in Bärmann/Pick/Merle § 27 Rn. 171; BayObLG NZM 2001, 959) und sehen nunmehr § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. kraft Gesetzes, § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG n. F. kraft Vereinbarung oder Beschlusses vor.
  • OLG München, 30.11.2005 - 34 Wx 56/05

    Überdachung einer Terrasse mittels Ziegel-Holzkonstruktion als bauliche

    Während für die Einberufung der Eigentümerversammlung eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes im Allgemeinen ausreichend ist (§ 23 Abs. 2; BayObLG WuM 1992, 84/85), muss der gefasste Beschluss selbst die zur rechtlichen Beachtlichkeit erforderliche Bestimmtheit aufweisen (BayObLG ZWE 2001, 599/601; ZWE 2002, 523/524; OLG Düsseldorf NZM 2005, 791; AG Hamburg ZMR 2005, 821).

    Den Beschluss der Wohnungseigentümer auf einen schon ausgeführten Bauzustand zu beziehen (vgl. BayObLG ZMR 2002, 61; OLG Düsseldorf NZM 2005, 791), verbietet sich also.

  • OLG Frankfurt, 12.07.2004 - 20 W 92/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Befugnis des Verwalters zur Rechtsnachteilabwendung;

    Für einen solchen Beschluss genügt die einfache Stimmmehrheit, falls nicht die Gemeinschaftsordnung etwas anderes festlegt (vgl. BayObLG NZM 2001, 959 unter Hinweis auf BayObLG WuM 1997, 396).

    Es spricht auch nichts dagegen, dass sich etwa ein Verwalter mit der Passivvertretung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsverfahren ermächtigen lässt (vgl. BayObLG WuM 2004, 112; ZMR 2003, 519; NZM 2001, 959; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 171; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rz. 45).

    Dies gilt auch für solche Verfahren, die ein Wohnungseigentümer gegen die anderen anstrengt (BayObLG NZM 2001, 959; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rz. 45).

    Hinzu kommt, dass dadurch das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, im gerichtlichen Verfahren selber aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, nicht eingeschränkt wird (vgl. BayObLG NZM 2001, 959 zur Verfahrensvertretung im Beschlussanfechtung); auch dieser Gesichtspunkt würde dagegen sprechen, den Eigentümerbeschluss vom 15.06.2000 wegen Verstoßes gegen die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung als nichtig ansehen zu wollen.

  • LG Düsseldorf, 17.10.2005 - 25 T 29/05

    Streit um die beschlussgemäße Verpflichtung aller Wohnungseigentümer zur

    Für einen solchen Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit, falls nicht die Gemeinschaftsordnung etwas anderes festlegt (OLGR Frankfurt 2005, 24; BayObLG NZM 2001, 959).

    Es entspricht auch grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich ein Verwalter mit der Passivvertretung der Wohnungseigentümer in Wohnungseigentumsverfahren ermächtigen lässt (BayObLG WuM 2004, 112; NZM 2001, 959).

    Die Bestimmung gilt in entsprechender Anwendung auch für die Verfahrensvertretung im Beschlussanfechtungsverfahren (Bundesgerichtshof WuM 1997, 396; BayObLG NZM 2001, 959).

    Das Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, in einem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht beeinträchtigt (BayObLG NZM 2001, 959; WuM 1997, 396).

  • BayObLG, 08.12.2004 - 2Z BR 80/04

    Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung bei Vertretung von mehr als der

    b) Der Eigentümerbeschluss vom 18.5.2002 entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung i.S. von § 21 Abs. 3 WEG, da er dazu dient, die Interessen der Wohnungseigentümer wahrzunehmen, die sich nicht aktiv an rechtlichen Auseinandersetzungen mit Miteigentümern oder Dritten beteiligen wollen (BayObLG NJW-RR 2002, 158/159).

    In beiden Fällen entspricht der Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung (BayObLG NJW-RR 2002, 158).

    Verstößt der Verwalter beim Vollzug des Ermächtigungsbeschlusses gegen seine Neutralitätspflicht, so hat dies nicht die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, sondern könnte allenfalls Anlass zur Prüfung sein , ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vorliegt (BayObLG NJW-RR 2002, 158/159).

    In einer solchen Ermächtigung ist grundsätzlich die Befugnis eingeschlossen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer in gerichtlichen Verfahren zu beauftragen (BayObLG WE 1992, 144), und sie gilt in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG auch in Beschlussanfechtungsverfahren (BayObLG NJW-RR 2002, 158/159).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21

    Folgen der WEG-Reform für Vergemeinschaftungsbeschlüsse

    Insbesondere müssen Eigentümerbeschlüsse sich nicht zwingend auf einen bestimmten Rechtsfall beziehen (BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2 Z BR 21/01 -, abgedruckt in: ZWE 2001, 599, 600).
  • LG Düsseldorf, 12.01.2009 - 25 T 554/08

    Beschluss zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts

    Grundsätzlich entsprechen Beschlüsse, die die Verwaltung bevollmächtigen, die Wohnungseigentümer in Verfahren gegen einen Antragsteller aktiv und passiv zu vertreten und einem Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen, ordnungsgemäßer Verwaltung (BayObLG WuM 1997, 396; NZM 2001, 959; WuM 2004, 112).

    Das Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, in einem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht berührt (BayObLG WuM 1997, 396; NZM 2001, 959).

    Es ist nur auf die jeweilige Beteiligtenstellung Rücksicht zu nehmen (vgl. BayObLG, WuM 1997, 396; NZM 2001, 959; BayObLG ZMR 2004, 763; KG Berlin, ZMR 2006, 224, LG Leipzig, Beschluss v. 15.01.07; 1 T 420/06).

  • BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 212/03

    Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung und Beiziehung von externen

    Wird in einem derartigen Fall der Verwalter ermächtigt, für die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichten einer Klärung zuzuführen, stellt dies eine ordnungsmäßige Verwaltung dar (BayObLG ZMR 2002, 61; WuM 1997, 396; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 27 Rn. 140).
  • AG Oberhausen, 09.07.2013 - 34 C 94/12

    Findlinge im Garten: Keine Gartengestaltung!

    So ist bereits etwa entschieden, dass die Verlegung von bloßen Trittplatten mit Zwischenräumen, die als Gehhilfe Sondernutzungsflächen mit einem befestigten Weg über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Rasenfläche verbinden, bereits eine bauliche Veränderung darstellt (so ausdrücklich Bayrisches Oberstes Landesgericht NZM 2001, 959).

    So ist bereits etwa entschieden, dass die Verlegung von bloßen Trittplatten mit Zwischenräumen, die als Gehhilfe Sondernutzungsflächen mit einem befestigten Weg über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Rasenfläche verbinden, bereits eine bauliche Veränderung darstellt (so ausdrücklich Bayrisches Oberstes Landesgericht NZM 2001, 959).

  • OLG Hamm, 14.08.2008 - 15 W 127/07

    Fehlerhafte Auswahl eines Rechtsanwaltes als ständiger Interessensvertreter der

  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 135/02

    Allgemeine Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zum Abschluss eines

  • BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 185/03

    Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Erledigung der Hauptsache

  • OLG München, 17.11.2005 - 32 Wx 77/05

    Kostenfestsetzung: Wer trägt Sonderhonorar des Verwalters?

  • VGH Bayern, 26.03.2003 - 8 ZB 02.2918

    Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs;

  • BayObLG, 11.08.2004 - 2Z BR 81/04

    Nutzungsregelung für Tiefgaragenboxen

  • BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 195/03

    Rechtsmissbrauch bei Anfechtung eines Kostenverteilungsschlüssels -

  • KG, 20.04.2007 - 24 W 12/07

    Wohnungseigentum: Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Antragsgegner im

  • BayObLG, 29.08.2002 - 2Z BR 74/02

    Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer - Erweiterung einer Terasse -

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