Weitere Entscheidung unten: LG Osnabrück, 10.10.2001

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00   

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https://dejure.org/2001,6079
OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00 (https://dejure.org/2001,6079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.2001 - 13 U 253/00 (https://dejure.org/2001,6079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 13 U 253/00 (https://dejure.org/2001,6079)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes in einen Teich aufgrund eines Unalls; Verletzung von Verkehrssicherungspflichten mangels Abdeckung oder Umzäunung eines Teichs wegen eines Ertrinkungsunfalls; Sturz eines Kleinkindes in einen Teich

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht; Aufsichtsversagen; Sturz in Gartenteich des Nachbarn

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Kind stürzt in einen Teich - Aufsichtspflichtverletzung oder Verkehrssicherungspflichtverletzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Sturz in Gartenteich des Nachbarn

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Rechtsfragen rund um den Gartenteich - Kinder, Mieter, Frösche - was die Gerichte sagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers: Gefahren für Kinder durch einen Teich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 233
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00
    Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs (BGH VersR 85, 336 (337)).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00
    Das zeigt der Streitfall ebenso wie weitere in der Rechtsprechung behandelte Fälle (vgl. BGH VersR 94, 1486 m.w.N., OLG Hamm, VersR 96, 643).
  • OLG Hamm, 28.04.1995 - 9 U 51/94

    Eigentümer; Hausgrundstück; Gartenteich; Kind; Aufsicht; Sorgeberechtigter

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2001 - 13 U 253/00
    Das zeigt der Streitfall ebenso wie weitere in der Rechtsprechung behandelte Fälle (vgl. BGH VersR 94, 1486 m.w.N., OLG Hamm, VersR 96, 643).
  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen

    Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486; OLG Stuttgart VersR 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).
  • OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18

    Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit

    (1) Es ist davon auszugehen, dass Teiche ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Kinder begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, beck-online; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, beck-online).

    Insofern wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer bzw. sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht setzen kann, zurück auf die Sicherungspflichten (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2001, 13 U 253/00, juris; BGH, Urteil vom 20.09.1994, a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1995, VI ZR 384/94, juris).

  • OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 4 U 115/03

    Verkehrssicherungspflicht: Gefährdung von Kleinkindern im Treppenhaus eines

    Es bedarf damit immer nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus ex-ante Sicht für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 233).
  • LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    2) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weiterer Gerichte (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 16, OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 2001 - 13 U 253/00 - Rn. 24, LG Bonn, Urteil vom 16. Mai 2008 - 3 O 503/07 - Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 5 U 39/95 -, Rn. 1 u 8, zitiert nach juris; Hager in: Staudinger, BGB, Stand: 2009, § 823 Rn. E 45) zu einer Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Aufsichtspflicht ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
  • AG Daun, 27.09.2006 - 3 C 343/06

    Verkehrssicherungspflicht: Benutzen von in den Straßenraum ragenden Betonfüßen

    Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH Versicherungsrecht 1994, 1486; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233).
  • LG Frankfurt/Oder, 02.10.2012 - 16 S 11/12

    Wohnungseigentum: Abberufung des Verwalters wegen Zerstörung des

    In anderen Fällen, in denen die nur die bloße Möglichkeit einer Schädigung bestand, ist eine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers verneint worden (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 233).
  • AG München, 08.12.2008 - 233 C 11364/08

    Die Bastelstube im Kaufhaus oder Eltern haften für ihre Kinder selbst

    Zur Abwehr dieser Gefahren ist zu allererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleinere Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.5.2001, NJW-RR 2002, S. 233 ff. [OLG Hamm 23.05.2001 - 13 U 253/00] ).
  • AG Daun, 27.09.2006 - 3 C 343/05

    Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall infolge eines

    Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH Versicherungsrecht 1994, 1486; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2005, 663; OLG Hamm NJW-RR 2002, 233 [OLG Hamm 23.05.2001 - 13 U 253/00] ).
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Rechtsprechung
   LG Osnabrück, 10.10.2001 - 1 S 697/01 (55)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14380
LG Osnabrück, 10.10.2001 - 1 S 697/01 (55) (https://dejure.org/2001,14380)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.10.2001 - 1 S 697/01 (55) (https://dejure.org/2001,14380)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 1 S 697/01 (55) (https://dejure.org/2001,14380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bewertung einer Verletzung als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos oder durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde

  • Wolters Kluwer

    Bewertung einer Verletzung als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos oder durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde

  • rechtsportal.de

    BGB § 823
    Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Unebenheiten von Grünflächen eines Kinderspielplatzes)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 233
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 28.04.1982 - 9 U 207/81
    Auszug aus LG Osnabrück, 10.10.2001 - 1 S 697/01
    Sofern gewisse Unebenheiten bestehen, liegt hierin noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Celle, VersR 84, 167).
  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

    Auszug aus LG Osnabrück, 10.10.2001 - 1 S 697/01
    Dabei ist auch das typische Verhalten von Kindern zu berücksichtigen (BGH NJW 1999, 2364 [BGH 04.05.1999 - VI ZR 379/98] ).
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