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   OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01   

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https://dejure.org/2001,3282
OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01 (https://dejure.org/2001,3282)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.11.2001 - 4 U 2450/01 (https://dejure.org/2001,3282)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. November 2001 - 4 U 2450/01 (https://dejure.org/2001,3282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bahnbetrieb; Gefährdungshaftung; Warnsignal des Lokomotivführers; Mitverschulden des Verletzten; Bahnunfall

  • Judicialis

    HPflG § 1 Abs. 1; ; HPflG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPflG § 1 Abs. 1, Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz)

    HaftpflG §§ 1, 4
    Verkehrssicherung an wilden Bahnübergängen

  • archive.org (Leitsatz und Auszüge)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 449
  • MDR 2002, 275
  • NZV 2002, 127
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 09.05.1996 - 7 U 10/96

    Haftungsverteilung bei Kollision eines das rote Blinklicht eines Bahnübergangs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01
    Zusammenstöße zwischen Fußgängern und Schienenbahnen treten leider an Übergängen wie dem hier zu beurteilenden immer wieder auf (OLG Köln, NZV 1997, 477/478; OLG Naumburg, VersR 1999, 628/629).
  • OLG Naumburg, 09.12.1997 - 11 U 1010/97

    Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahnunternehmers hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01
    Zusammenstöße zwischen Fußgängern und Schienenbahnen treten leider an Übergängen wie dem hier zu beurteilenden immer wieder auf (OLG Köln, NZV 1997, 477/478; OLG Naumburg, VersR 1999, 628/629).
  • BGH, 30.04.1963 - VI ZR 158/62
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2001 - 4 U 2450/01
    a) Fällt zu Lasten des Bahnbetriebsunternehmers nur die allgemeine Betriebgefahr, die sich aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht einer Eisenbahn ergibt (Greger, a.a.O., § 4 HPflG, Rdn. 3), ins Gewicht, so tritt diese gegenüber dem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der - ohne auf die Bahn zu achten - verbotswidrig die Gleise betreten hat, regelmäßig vollständig zurück (BGH VersR 1963, 874; Filthaut, HPflG, 4. Aufl., § 4, Rdn. 44 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 27.01.2021 - 1 U 63/19

    Unfall in einer Autowaschanlage: Haftung bei Fahrzeugbeschädigung im Zusammenhang

    Die Haftungsgemeinschaft ist nicht nur zwischen Versicherung und Halter, sondern auch zwischen Versicherung und Fahrer eine gesamtschuldnerische (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2001, Az. 4 U 2450/01, Juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14

    Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur

    Fällt zu Lasten des Bahnbetriebsunternehmers nur die allgemeine Betriebsgefahr, die sich aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht einer Eisenbahn ergibt, ins Gewicht, so tritt diese gegenüber dem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten verbotswidrig die Gleise betreten hat, unter Umständen vollständig zurück (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 449 (450); Filthaut, aaO., § 4 HaftPflG, Rdn. 44; Geigel-Kaufmann, aaO., 26. Kap., Rdn. 49).
  • OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07

    Haftungsrechtliche Fragen beim Transport eines Kindes in einem Fahrradsitz ohne

    b) Selbst wenn indes die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht festzustellen wäre, so würde jedenfalls das grobe Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Unfalls zum völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr der Straßenbahn führen (vgl. hierzu OLG Köln NZV 2002, 369. OLG Nürnberg NZV 2002, 127).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 14 U 852/10

    Haftung des Bahnbetreibers: Überwiegendes Mitverschulden des Fahrgasts bei

    Insbesondere liegt keine höhere Gewalt vor (vgl. Geigel, aaO., § 26 Rn. 29, 31; s.a. OLG Nürnberg, NZV 2002, 127 zum verbotswidrigen Überqueren einer Bahnstrecke durch einen Fußgänger, der hierbei vom Zug erfasst wird).

    Allerdings könnte ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten dazu führen, dass diese nicht völlig in den Hintergrund tritt (vgl. hierzu OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 449, Rn. 14 nach juris).

  • OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 13 W 34/08

    Verkehrsunfall: Verletzung eines Fußgängers auf Bahnkörper durch Straßenbahn

    Eine Rechtspflicht eines Straßenbahnführers, ein Warnsignal zu betätigen, kann nach vorstehenden Ausführungen erst dann angenommen werden, wenn der Fußgänger erkennbar unaufmerksam ist (so auch OLG Nürnberg in NZV 2002, 127) , etwa weil er in ein Gespräch vertieft ist, wenn er wegen eines schwankenden Ganges erkennbar nicht mehr in der Lage ist, den üblichen Sorgfaltsanforderungen zu genügen, oder wenn es sich bei den Fußgängern um kleine Kinder handelt.

    Wer sich dagegen in verbotenem Gelände bewegt, rechnet damit, dass er allein für seine Sicherheit verantwortlich ist (so auch OLG Nürnberg in NZV 2002, 127).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11

    Haftungsverteilung bei Kollision einer in der Mitte einer innerstädtischen

    Nach §§ 4 HaftPflG , 254 BGB hat allerdings eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile stattzufinden, wobei nur die bewiesenen oder unstreitigen Umstände in die Abwägung miteinbezogen werden können (BGH NJW 2002, 1263 ; Kaufmann in Geigel, aaO. Kap. 26 Rn. 45).Fällt zu Lasten des Bahnbetriebsunternehmers nur die allgemeine Betriebsgefahr, die sich aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht einer Eisenbahn ergibt, ins Gewicht, so tritt diese gegenüber dem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten verbotswidrig die Gleise betreten hat, regelmäßig vollständig zurück (OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 449, 450; Filthaut, 6. Aufl. § 4 HaftPflG Rn. 44).
  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 1 S 168/17

    Anteilige Haftung der Betreiberin einer Schienenbahn nach tödlichem Unfall an

    Zutreffend hat die Beklagte zu 1) zwar darauf hingewiesen, dass nach verbreiteter Rechtsprechung eine nur allgemeine Betriebsgefahr, die stets aus der Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht ein jeder Eisenbahn resultiert, gegenüber dem erheblichen Verschulden eines Fußgängers, der ohne auf die Bahn zu achten verbotswidrig die Gleise betritt, unter Umständen vollständig zurücktritt (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 78; OLG Nürnberg, Urt. 14.11.2001, 4 U 2450/01, Rn. 13, jeweils zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.5.1970, VersR 1970, 1162).
  • AG Frankfurt/Main, 04.08.2017 - 30 C 505/17
    Die Haftung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Haftpflichtgesetz ausgeschlossen: Dazu müsste ein Fall höherer Gewalt vorgelegen haben, der grundsätzlich dann nicht angenommen werden kann, wenn an Bahnübergängen Fußgänger zu Schaden kommen (vgl.: OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, Seite 449 f).
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