Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.11.2001

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2001 - II ZB 13/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3857
BGH, 29.11.2001 - II ZB 13/01 (https://dejure.org/2001,3857)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2001 - II ZB 13/01 (https://dejure.org/2001,3857)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2001 - II ZB 13/01 (https://dejure.org/2001,3857)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3857) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Begründungsfrist - Aktivrubrum - Prozesskostenhilfe - Abtretung - Auslegung

  • Judicialis

    ZPO § 265 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2 S. 2
    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Parteiwechsel auf Klägerseite

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 646
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.1996 - IX ZR 324/95

    Zustimmung des Beklagten zur Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger

    Auszug aus BGH, 29.11.2001 - II ZB 13/01
    Der Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538, und 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799), auf den sich die Klägerin beruft, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens.
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 29.11.2001 - II ZB 13/01
    Der Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538, und 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799), auf den sich die Klägerin beruft, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens.
  • BGH, 14.11.2013 - IX ZR 215/12

    Steuerberaterhaftung: Ausschluss der Verjährungseinrede für

    Eine ausschließlich für die Abtretungsempfängerin (die J               GmbH) eingereichte Begründung hätte den Klägern nicht als eigene zugerechnet werden können und wäre nicht geeignet gewesen, die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2001 - II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).
  • BGH, 29.03.2023 - XII ZB 409/22

    Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage;

    Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will (vgl. BGH Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 - NJW 2010, 3779 Rn. 6), ist regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut gerechtfertigt (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 2001 - II ZB 13/01 - NJW-RR 2002, 646).
  • BGH, 15.12.2011 - V ZR 158/10

    Erfolgsaussicht einer Revision im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer

    Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser - wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen - nach den Umständen eindeutig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).
  • OLG München, 31.05.2002 - 21 W 1548/02

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Stuttgart, 03.03.2020 - 1 U 28/20

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen Operation

    b) Der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, rechtfertigt zwar regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens (BGH, Beschluss vom 29. November 2001 - II ZB 13/01 -, Rn. 6, juris).
  • BPatG, 27.06.2006 - 3 Ni 36/04
    Wenn dieser Auslegungsgrundsatz auch mangels entgegenstehender Umstände in der Regel keine Auslegung gegen den Wortlaut zulässt und es auch nicht zulässig ist, einer Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Erklärenden am besten dient, wenn der eindeutige Wortlaut einer derartigen Auslegung entgegensteht (BGH NJW-RR 2002, 646; Zöller ZPO, 25. Aufl., Vor § 128 Rdn. 25), so ist vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass weder die Klagebegründung noch der Klageantrag im Schriftsatz vom 8. Juli 2005 eine derartige, dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin III entgegenstehende Eindeutigkeit aufweist, welche zu der Annahme zwingt, die Klägerin habe ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung des erloschenen Patents als weiterem eigenständigen Streitgegenstand gerichtet, zumal auch die Klagebegründung keine derartigen Anhaltspunkte enthält.
  • OLG Brandenburg, 28.04.2016 - 12 U 218/15
    Eine Berufung, die allein namens des Zessionars als Rechtsnachfolger eingelegt wird, der in erster Instanz nicht wirksam Partei anstelle des Zedenten geworden ist, ist unzulässig.Der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht (vergleiche BGH, Beschluss vom 29. November 2001, II ZB 13/01), rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte keine Auslegung gegen die klare Bezeichnung einer anderen Partei als Klägerin und Berufungsklägerin.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2001 - VII ZR 363/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3993
BGH, 22.11.2001 - VII ZR 363/99 (https://dejure.org/2001,3993)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - VII ZR 363/99 (https://dejure.org/2001,3993)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - VII ZR 363/99 (https://dejure.org/2001,3993)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3993) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 646
  • BauR 2002, 366 (Ls.)
  • BauR 2002, 518
  • ZfBR 2002, 250
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 82/97

    Prozeßförderungspflicht des Gerichts; Verzögerung eines Rechtsstreits durch

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - VII ZR 363/99
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintritt, auf der Grundlage des § 273 Abs. 2 ZPO, d.h. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Gerichts zu beantworten, durch vorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 82/97, BGHR ZPO § 528 Abs. 2 - Verzögerung 11 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1990 - VII ZR 3/90

    Begriff der groben Nachlässigkeit

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - VII ZR 363/99
    Die Feststellung der notwendigen Tatsachen setzt wiederum voraus, daß das Gericht der Partei Gelegenheit gibt, sich zu den Gründen für die Verspätung des Vorbringens zu äußern (BGH, Urteil vom 8. November 1990 - VII ZR 3/90, BauR 1991, 257, 258 = ZfBR 1991, 68 m.w.N.).
  • OLG Celle, 01.03.2005 - 16 U 12/05

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei nicht vollständigem Vortrag der

    Nach gefestigter Rechtsprechung (BVerfG NJW-RR 1999, 1079, BGH NJW-RR 2002, 646) kommt eine Zurückweisung von Vorbringen wegen Verspätung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn eine Unklarheit des Sachverhalts auf das Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht