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   BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01   

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BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01 (https://dejure.org/2001,2374)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - XII ZB 195/01 (https://dejure.org/2001,2374)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 (https://dejure.org/2001,2374)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fristverlängerung - Einspruchsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einspruch gegen einen Versäumnisurteil - Verschulden

  • Judicialis

    ZPO § 340 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 340 Abs. 3 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 340; ZPO § 85
    Unzureichende Anweisung eines Anwalts zur Notierung einer Einspruchsfrist bei Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bes. Sorgfaltspflicht bei ungewöhlicher Fristkonstellation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 712
  • FamRZ 2003, 369
  • VersR 2002, 1392
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZB 62/99

    Berufung - Begründungsfrist - Zustellung - Wiedereinsetzungsantrag - Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01
    Beantragt der Prozeßbevollmächtigte aber eine Fristverlängerung, so muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch eingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristverlängerung" a.E.).
  • BGH, 20.12.1977 - I ZB 27/77

    Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm BGH gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01
    Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1977, - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist:

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 - NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - AnwBl. 2007, 796, 797).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZB 19/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99,NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6).
  • BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 9 VR 2.08

    Klagefrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Dies gilt umso mehr bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein erhöhtes Risiko für den reibungslosen Ablauf der Kanzleivorgänge darstellen, namentlich wenn der Prozessbevollmächtigte eine ungewöhnliche Verfahrensweise wählt (BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 - NJW-RR 2002, 712; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 233 Rn. 23, Stichwort: Büropersonal und -organisation, S. 752).
  • LAG Düsseldorf, 13.07.2005 - 12 (10) Sa 598/05

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Anforderungen an die

    Mit seinem Einwand, dass hierdurch allenfalls eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen werde, verkennt der Kläger die Rechtsprechung (BHG, Beschluss vom 22.11.2001, NJW-RR 2002, 712, Beschluss vom 13.12.2001, BGHReport 2002, 246, OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2000, MDR 2001, 120 Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 22 Rz. 16 d), die an den Risiken, die sich aus dem Nichteintrag des hypothetischen Fristablaufs ergeben, orientiert ist.
  • OLG Hamm, 30.03.2012 - 11 U 103/11
    Rspr. des BGH; BGH, Beschluss vom 14.07.1999 -XII ZB 62/99-, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22.11.2001 -XII ZB 195/01-, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13.12.2001 -VII ZB 19/01-, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20.06.2006 -VI ZB 14/06-, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 1/10-, NJW 2011, 151 Rn. 6; Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff).
  • OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 12 U 192/07

    Rückforderungsprozess nach Inanspruchnahme einer Bürgschaft: Wiedereinsetzung bei

    Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Nachhinein anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft und der endgültige Fristablauf erst dann eingetragen wird, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1663; BGH NJW-RR 2002, 712).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2009 - 10 U 16/09

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Grenzen

    Vielmehr ist der Eintrag des endgültigen Fristablaufs erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1663, juris Rn. 9; NJW-RR 2002, 712, juris Rn. 6).
  • OLG Dresden, 26.04.2017 - 4 U 225/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99,NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 9 U 52/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erfordernis von eindeutigen Anweisungen

    Zwar hat die Klägervertreterin ihre Büroangestellte für Fälle der Fristverlängerung angewiesen, das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch einzutragen (zur Erforderlichkeit vgl. BGH NJW-RR 2002, 712).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4826
BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01 (https://dejure.org/2001,4826)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - III ZB 57/01 (https://dejure.org/2001,4826)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - III ZB 57/01 (https://dejure.org/2001,4826)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 712
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01
    Allerdings läßt die Rechtsprechung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1999 - VV ME 24/98 [richtig: II ZB 24/98 - d. Red.] - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1999 - II ZB 24/98

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01
    Allerdings läßt die Rechtsprechung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1999 - VV ME 24/98 [richtig: II ZB 24/98 - d. Red.] - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01
    Allerdings läßt die Rechtsprechung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1999 - VV ME 24/98 [richtig: II ZB 24/98 - d. Red.] - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 170/08

    Ford-Vertragspartner

    Die Unrichtigkeit muss sich unmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen, oder das Versehen muss sich jedenfalls aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung des Urteils evident ergeben (BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - III ZB 57/01, NJW-RR 2002, 712; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 319 Rn. 5).
  • OLG Jena, 09.12.2008 - 1 UF 162/08

    Keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter eines Kindes im Verfahren nach § 1666

    Er hat es für eine geeignete Grundlage der Berichtigung nach § 319 ZPO angesehen, wenn bei einem sog. Stuhlurteil (dem sofort verkündeten Entscheidungssatz) erst die später bekannt gegebenen schriftlichen Urteilsgründe die Abweichung von Wille und Erklärung deutlich machen (NJW-RR 2002, 712).
  • KG, 29.11.2005 - 21 W 77/05

    Urteilsberichtigung: Offenbare Unrichtigkeit eines Stuhlurteils bei Abweichen des

    Er hat es für eine geeignete Grundlage der Berichtigung nach § 319 ZPO angesehen, wenn bei einem sog. Stuhlurteil (dem sofort verkündeten Entscheidungssatz) erst die später bekanntgegebenen schriftlichen Urteilsgründe die Abweichung von Wille und Erklärung deutlich machen (NJW-RR 1990, 893; BGH ZIP 1993, 622, 624; BGH NJW-RR 2002, 712; s.a. NJW 1964, 1858 = MDR 1964, 841 gegen BAG NJW 1959, 1942; wie BGH auch BAG AP BGB § 616 Nr. 45; ferner OLG Düsseldorf MDR 1986, 76; LAG Bremen MDR 1996, 1069; Musielak aaO Rn. 7; Thomas/Putzo aaO Rn. 4; Baumbach/Lauterbach aaO Rn. 9; weitergehend hält BGH NJW-RR 2002, 712 ein gesondertes Verfahren im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG für verfassungsrechtlich geboten, das eine Korrektur einer verkündeten aber nicht gewollten Entscheidung auch für den Fall ermöglicht, daß die Unrichtigkeit nicht aus Entscheidungsgründen oder anderen Umständen offenbar ist).

    Das oberste Ziel des Zivilprozesses bleibt die Gesetz und Recht verpflichtete (Art. 20 Abs. 3 GG, BGH NJW-RR 2002, 712) und gerechte Entscheidung (Baumbach /Lauterbach § 319 Rn. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 L 378/06

    sten der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung

    Wenn ein anderes Urteil verkündet und damit existent wird als die Entscheidung, die die erkennenden Richter nach Beratung beschlossen hatten, so kann (bei Vorliegen eines in sich schlüssigen Urteilstenors und Fehlen jeglicher Urteilsbegründung) die Diskrepanz zwischen dem "Gewollten" und dem verkündeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe des Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001 - III ZB 57/01 -, NJW-RR 2002, 712).

    Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gebiete es, dass verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein müsse, um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fehlers wieder zu beseitigen, wobei eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens nach Anhörung der Parteien in Betracht zu ziehen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001, a. a. O.; a. A: BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 -, NJW 2002, 1142).

  • OLG Köln, 20.12.2011 - 23 WLw 12/10

    Berichtigung des Beschlusses OLG Köln - 23 WLw 12/10 - 28.06.2011 wegen

    Auch in solchen Fällen gebietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), dass verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein muss, um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fehlers wieder zu beseitigen, wobei in solchen Fällen ebenfalls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemäß § 319 ZPO - selbstredend nach Anhörung der Parteien - geboten erscheint (BGH, Beschl. v. 23.11.2001, III ZB 57/01, NJW-RR 2002, 712 f.).
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