Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2545
OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01 (https://dejure.org/2002,2545)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2002 - 2 U 95/01 (https://dejure.org/2002,2545)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 2 U 95/01 (https://dejure.org/2002,2545)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2545) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrige Telefonwerbung; Unerbetener Telefonanruf; Privatbereich; Werbezweck; Gutte Sitten

  • Judicialis

    UWG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Wettbewerbswidrige Telefonwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Wettbewerbswidriger, als Meinungsbefragung getarnter Telefonanruf

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 767
  • GRUR 2002, 457
  • MMR 2002, 626
  • afp 2002, 364
  • afp 2002, 461
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 189/92

    Telefonwerbung V - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01
    Der Schutz der Individualsphäre ist deshalb vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben; die (durchaus) berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, rechtfertigen es deshalb nicht, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen (BGH GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V; BGHZ 141, 128).

    Die Kollision zwischen Art. 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Gewerbeausübung - hier für die Beklagte) und der ebenfalls grundrechtlich geschützten Privatsphäre der Angerufenen löst die Rechtsprechung zu Lasten des Gewerbetreibenden (vgl. nur nochmals BGH GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V).

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 314/98

    Gewinn-Zertifikat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01
    Die strengere deutsche Rechtsprechung zur Telefonwerbung bleibt deshalb von der Richtlinie grundsätzlich unberührt (BGH WRP 2001, 1073 - Telefonwerbung für Blindenwaren; BGH WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Scherer, WRP 2001, 1255, 1256).

    Denn diese Bestimmung konkretisiert nur Art. 14 Satz 1, schränkt ihn also nicht ein (BGH WRP 2001, 1073 - Telefonwerbung für Blindenwaren; Köhler/Piper aaO § 1 UWG, Rn. 140 - dort auch zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtsprechung mit Art. 28, 49 EGV).

  • BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

    Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01
    Sie ist ein grober Missbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaubt ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und zwingt ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt in ihre (der Zielperson) häusliche Atmosphäre Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen auf (BGHZ 141, 124, 127).

    Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt hat, wurde als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG gewertet (BGHZ 141, 124 ff.).

  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97

    Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01
    Die strengere deutsche Rechtsprechung zur Telefonwerbung bleibt deshalb von der Richtlinie grundsätzlich unberührt (BGH WRP 2001, 1073 - Telefonwerbung für Blindenwaren; BGH WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Scherer, WRP 2001, 1255, 1256).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (zuletzt: BGH WRP, 722 ff. - Telefonwerbung VI und BGH WRP 2001, 1068 ff. - Telefonwerbung für Blindenwaren).
  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 285/91

    Lexikothek - Telefon-Werbung; Hausbesuche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01
    So ist auch ein Anruf, der der Vorbereitung eines (für sich genommen zulässigen) häuslichen Vertreterbesuchs dient, unzulässig (BGH GRUR 1994, 380, 381 f. = WRP 1994, 262 - Lexikothek).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 37/19

    Service Calls benötigen vorherige Einwilligung

    Ein Werbezweck liegt aber auch dann vor, wenn der Anruf bloß mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, z.B. mittels eines Anrufes zu dem Zweck, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf ein bestimmtes Produkt zu lenken (OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 767 (768); OLG Frankfurt WRP 2016, 1544 Rn. 18).
  • OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12

    Wettbewerbswidrigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen

    Eine unzumutbare Belästigung liegt erst recht vor, wenn sich dem angerufenen Verbraucher der werbliche Charakter des Anrufs nicht ohne Weiteres erschließt, weil er bei einem solchen Anruf eher nicht so leicht auf den Schutz seiner Privatsphäre dringen und das Gespräch nicht so rasch wie bei einem Anruf mit offensichtlich werblicher Intention beenden wird (vgl. Senat a.a.O.; OLG Stuttgart GRUR 2002, 457 [458]; Koch a.a.O.).
  • OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 41/08

    Untersagung der unaufgeforderten telefonischen Kontaktaufnahme mit Verbrauchern

    Nach Auffassung des OLG München (NJWE-WettbR 1996, 12) und des OLG Stuttgart (GRUR 2002, 457) ist jedenfalls dann eine unlautere Telefonwerbung anzunehmen, wenn ein solcher Anruf zumindest mittelbar der Absatzförderung dient (ebenso Köhler und Hug/Gaugenrieder a.a.O.).
  • OLG Dresden, 26.04.2016 - 14 U 1773/15

    Unzumutbare Belästigung durch Kundenzufriedenheitsumfrage

    Dadurch bringt der Unternehmer sich auch bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht (LG Köln, Urteil v. 24.8.2011 - 84 O 52/11, juris; vgl. auch OLG Stuttgart GRUR 2002, 457 Rn 19).
  • VG Berlin, 07.05.2014 - 1 K 253.12

    Datenschutzrechtliche Opt-In-Anfrage in Kundenzufriedenheitsabfrage

    Denn die Ansicht der Klägerin, dass es wettbewerbsrechtlich einer unmittelbaren Absatzförderung bedürfe und deshalb die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung unstreitig keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstelle, wird von den Zivilgerichten - soweit ersichtlich - so nicht geteilt (vgl. u.a. OLG München, Urteil vom 6. April 1995, - 29 U 2134/95 - NJWE-WettbR 1996, 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2002, - 2 U 95/01 -, GRUR 2002, 457; OLG Köln, Urteile vom 12. Dezember 2008 - 6 U 41/08 - und 19. April 2013 - I-6 U 222/12, 6 U 222/12 -, beide in juris; LG Leipzig, Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 5 O 3424/09, 05 O 3424/09 -, juris).
  • VG Köln, 28.01.2005 - 11 K 3734/04

    Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung der Regulierung von Telefonnummern zur

    vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002 - 2 U 95/01 -, NJW-RR 2002, 767 ff.

    OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002, a.a.O..

    OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002, a.a.O.; Landgericht München I, Urteil vom 03.09.2003 - 1HK 0 7754/03 - zu einem vergleichbaren Fall (Beiakte zu 11 L 801/04, Bl. 16 ff.).

  • LG Düsseldorf, 20.12.2013 - 33 O 95/13

    Sittenwidrigkeit von Verträgen im Adresshandel

    Derartige, den Sinn und Zweck der Verbraucherrechte umgehende Handlungen, mit dem nämlich der eigentliche Zweck, die Auswahl und die Vorsortierung von Adressmaterial durchzuführen, um den Verbraucher mit telefonischer Werbung belästigen zu können, verschleiert wird, sind jedoch sittenwidrig und nicht geeignet, wirksame Zustimmungen für weitere Anrufe zu erhalten (vgl. dazu OLG Stuttgart GRUR 2002, 457 - Umfage).
  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 156/02

    rückspülbare Filterkerze

    Die Beklagte hat beide Klägerinnen aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen; das Verfahren gegen die Klägerin K. AG ist vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 119/00 anhängig, das gegen die Klägerin P. GmbH ebenfalls vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 U 95/01.
  • LG Hamburg, 30.06.2006 - 309 S 276/05

    Anrufe zu Marktforschungszwecken ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig

    Die Kammer ist indes der Auffassung, dass auch Umfragen zu Marktforschungszwecken der Werbung gleichzustellen sind, wenn sie von Marktforschungsunternehmen im Auftrag anderer Unternehmen durchgeführt werden und mittelbar der Absatzförderung dienen, insbesondere wenn Verbrauchergewohnheiten im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Auftraggeber erfragt werden (so OLG Stuttgart, GRUR 2002, 457, 458; Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen in WRP 1997, 298; Köhler, Kommentar zum UWG, § 7 Rn. 42).
  • AG Frankfurt/Main, 28.04.2014 - 31 C 120/14

    Cold-Calls: Abgrenzung Marktforschung von Werbung

    Dies ist dann der Fall, wenn Verbrauchergewohnheiten im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Auftraggeber abgefragt werden (OLG Stuttgart GRUR 2002, 457, (458)).
  • LG Bonn, 31.01.2008 - 14 O 140/07

    Unterlassung des Anrufens von Verbrauchern im Falle des Fehlens ihrer vorherigen

  • LG Bonn, 06.07.2004 - 10 O 27/04

    Unzulässige Telefonwerbung, sog. "Kaltaquise"

  • LG Berlin, 06.02.2007 - 15 S 1/06

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen unerbetenen

  • LG Berlin, 30.05.2006 - 16 O 923/05

    Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Marktforschung

  • VG Köln, 14.02.2008 - 11 L 1783/07

    Verpflichtung der Abschaltung von Mobilfunknetzbetreibern der Rufnummer 00000

  • VG Köln, 28.01.2008 - 11 K 2929/06
  • AG Hamburg-Bergedorf, 07.12.2006 - 408 C 191/06
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht