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   KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01   

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KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01 (https://dejure.org/2001,2616)
KG, Entscheidung vom 11.09.2001 - 1 W 315/01 (https://dejure.org/2001,2616)
KG, Entscheidung vom 11. September 2001 - 1 W 315/01 (https://dejure.org/2001,2616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuungsverfahren; Gerichtsgutachten; Psychische Krankheit; Anfechtung eines Beweisbeschlusses; Beschwerde gegen Beweisbeschluss

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerde gegen Begutachtungsanordnung

  • Judicialis

    FGG § 19; ; FGG § 68 b Abs. 1; ; FGG § 68 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 19 § 68 b Abs. 1 § 68 Abs. 3
    Anfechtung eines Beweisbeschlusses zur Begutachtung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 944
  • FGPrax 2002, 63
  • FamRZ 2002, 970
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 20/01

    Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines

    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Ihre Statthaftigkeit ist dabei selbstständig zu beurteilen und nicht von der Frage abhängig, ob die Erstbeschwerde statthaft war (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 831 und FGPrax 2001, 78 mwNw; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 Rdn 3; Keidel/ Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 7).

    Ihre Beschwerdeberechtigung folgt schon daraus, dass ihre Erstbeschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (vgl. Senat FamRZ 1962, 531; BayObLG FGPrax 2001, 78 mwNw).

    Nach allgemeiner Ansicht sind derartige Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, wenn sie -für sich allein betrachtet-bereits ein bestimmtes Verhalten vom Betroffenen verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, dass ihre Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. Senat FGPrax 2000, 237/238; BayVGH BtPrax 1995, 179/180; BayObLGZ 1982, 167/169; BayObLG FamRZ 2000, 249/250 und FGPrax 2001, 78; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109; Keidel/ Kahl, aaO).

    Ob Anordnungen, die - wie hier - allein auf die psychiatrische Begutachtung eines Beteiligten zielen und keinerlei Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise aussprechen, nach diesen Grundsätzen anfechtbar ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt: Die ganz überwiegende Meinung hält solche Anordnungen für unanfechtbar, weil die Rechte des Betroffenen durch sie noch nicht verletzt würden: Eine bloße Begutachtungsanordnung mache dem Betroffenen keinerlei bestimmtes Verhalten zur Pflicht, weil seine Mitwirkung an der Untersuchung nicht erzwungen werden könne; unter diesen Umständen fehle es an einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 542/543; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; BayObLG FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249/250; Bienwald, BetR, 3. Aufl., § 68b Rdn. 45; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).

    Die an der genannten Entscheidung geäußerte Kritik (BayObLG FGPrax 2001, 78) vermag nicht zu überzeugen: Die Folgerung, dass wegen der in § 68 b Abs. 3 FGG bestimmten Unanfechtbarkeit der Untersuchungs- und Vorführungsanordnung die dem zugrundeliegende Anordnung der Begutachtung anfechtbar sein muss (eine entsprechende Rechtslage bestand schon für die der Unterbringungsgenehmigung vorausgehende Begutachtung nach § 64 c FGG a.F.) beruht auf dem Verfassungsgebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

    Zwar weicht die vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde von den jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249), des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1989, 542 f.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (FamRZ 1997, 1019) ab.

  • BayObLG, 01.07.1999 - 3Z BR 182/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Betreuungsverfahren

    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Nach allgemeiner Ansicht sind derartige Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, wenn sie -für sich allein betrachtet-bereits ein bestimmtes Verhalten vom Betroffenen verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, dass ihre Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. Senat FGPrax 2000, 237/238; BayVGH BtPrax 1995, 179/180; BayObLGZ 1982, 167/169; BayObLG FamRZ 2000, 249/250 und FGPrax 2001, 78; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109; Keidel/ Kahl, aaO).

    Ob Anordnungen, die - wie hier - allein auf die psychiatrische Begutachtung eines Beteiligten zielen und keinerlei Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise aussprechen, nach diesen Grundsätzen anfechtbar ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt: Die ganz überwiegende Meinung hält solche Anordnungen für unanfechtbar, weil die Rechte des Betroffenen durch sie noch nicht verletzt würden: Eine bloße Begutachtungsanordnung mache dem Betroffenen keinerlei bestimmtes Verhalten zur Pflicht, weil seine Mitwirkung an der Untersuchung nicht erzwungen werden könne; unter diesen Umständen fehle es an einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 542/543; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; BayObLG FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249/250; Bienwald, BetR, 3. Aufl., § 68b Rdn. 45; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).

    Zwar weicht die vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde von den jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249), des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1989, 542 f.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (FamRZ 1997, 1019) ab.

  • KG, 12.09.2000 - 1 W 6183/00

    Betreuungsverfahren - Gutachten nur bei Anhaltspunkten für eine psychische

    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Dies ist nach Auffassung des Senats rechtsfehlerhaft: Grundsätzlich sind zwar lediglich vorbereitende Zwischenverfügungen, zu denen auch Beweisanordnungen gehören, unanfechtbar (vgl. Senat OLGZ 1991, 406/408 und FGPrax 2000, 237/238; Bumiller/ Winkler, a.a.O., § 19 Rdn. 11 mwNw; Keidel/ Kahl, a.a.O., § 19 Rdn. 9).

    Nach allgemeiner Ansicht sind derartige Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, wenn sie -für sich allein betrachtet-bereits ein bestimmtes Verhalten vom Betroffenen verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, dass ihre Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. Senat FGPrax 2000, 237/238; BayVGH BtPrax 1995, 179/180; BayObLGZ 1982, 167/169; BayObLG FamRZ 2000, 249/250 und FGPrax 2001, 78; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109; Keidel/ Kahl, aaO).

    Eine gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gerichtete Beschwerde hat nämlich nur dann Erfolg, wenn nach dem Inhalt der Akten, den bisher angestellten Ermittlungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen keinerlei Anhalt für die Annahme besteht, er leide an einer psychischen Krankheit (Senat FGPrax 2000, 237/238).

  • OLG Hamm, 14.09.1988 - 15 W 385/88
    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Ob Anordnungen, die - wie hier - allein auf die psychiatrische Begutachtung eines Beteiligten zielen und keinerlei Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise aussprechen, nach diesen Grundsätzen anfechtbar ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt: Die ganz überwiegende Meinung hält solche Anordnungen für unanfechtbar, weil die Rechte des Betroffenen durch sie noch nicht verletzt würden: Eine bloße Begutachtungsanordnung mache dem Betroffenen keinerlei bestimmtes Verhalten zur Pflicht, weil seine Mitwirkung an der Untersuchung nicht erzwungen werden könne; unter diesen Umständen fehle es an einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 542/543; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; BayObLG FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249/250; Bienwald, BetR, 3. Aufl., § 68b Rdn. 45; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).

    Zwar weicht die vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde von den jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249), des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1989, 542 f.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (FamRZ 1997, 1019) ab.

  • OLG Brandenburg, 18.07.1996 - 9 Wx 19/96
    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Ob Anordnungen, die - wie hier - allein auf die psychiatrische Begutachtung eines Beteiligten zielen und keinerlei Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise aussprechen, nach diesen Grundsätzen anfechtbar ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt: Die ganz überwiegende Meinung hält solche Anordnungen für unanfechtbar, weil die Rechte des Betroffenen durch sie noch nicht verletzt würden: Eine bloße Begutachtungsanordnung mache dem Betroffenen keinerlei bestimmtes Verhalten zur Pflicht, weil seine Mitwirkung an der Untersuchung nicht erzwungen werden könne; unter diesen Umständen fehle es an einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 542/543; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; BayObLG FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249/250; Bienwald, BetR, 3. Aufl., § 68b Rdn. 45; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).

    Zwar weicht die vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde von den jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249), des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1989, 542 f.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (FamRZ 1997, 1019) ab.

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 3 W 35/00

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorbereitende Zwischenverfügung im

    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Nach allgemeiner Ansicht sind derartige Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, wenn sie -für sich allein betrachtet-bereits ein bestimmtes Verhalten vom Betroffenen verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, dass ihre Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. Senat FGPrax 2000, 237/238; BayVGH BtPrax 1995, 179/180; BayObLGZ 1982, 167/169; BayObLG FamRZ 2000, 249/250 und FGPrax 2001, 78; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109; Keidel/ Kahl, aaO).

    Anders wird dies von den Vertretern dieser Ansicht nur dann beurteilt, wenn sich aus der Beweisanordnung selbst bereits konkrete Verpflichtungen für den Betroffenen ergeben (vgl. dazu OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132 f. -Ausspruch einer Verpflichtung zur Untersuchung; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109 -Verpflichtung zum Erscheinen zur Untersuchung ohne rechtlichen Beistand), die sich auch erst durch Auslegung der dem Wortlaut nach insoweit unergiebigen Beweisanordnung ergeben können (vgl. BayObLG NJW 1967, 685 f.).

  • OLG Stuttgart, 03.12.1974 - 8 W 212/74
    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Nach allgemeiner Ansicht sind derartige Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, wenn sie -für sich allein betrachtet-bereits ein bestimmtes Verhalten vom Betroffenen verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, dass ihre Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. Senat FGPrax 2000, 237/238; BayVGH BtPrax 1995, 179/180; BayObLGZ 1982, 167/169; BayObLG FamRZ 2000, 249/250 und FGPrax 2001, 78; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109; Keidel/ Kahl, aaO).

    Anders wird dies von den Vertretern dieser Ansicht nur dann beurteilt, wenn sich aus der Beweisanordnung selbst bereits konkrete Verpflichtungen für den Betroffenen ergeben (vgl. dazu OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132 f. -Ausspruch einer Verpflichtung zur Untersuchung; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109 -Verpflichtung zum Erscheinen zur Untersuchung ohne rechtlichen Beistand), die sich auch erst durch Auslegung der dem Wortlaut nach insoweit unergiebigen Beweisanordnung ergeben können (vgl. BayObLG NJW 1967, 685 f.).

  • VerfGH Bayern, 02.06.1995 - 121-VI-93
    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Nach allgemeiner Ansicht sind derartige Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, wenn sie -für sich allein betrachtet-bereits ein bestimmtes Verhalten vom Betroffenen verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, dass ihre Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. Senat FGPrax 2000, 237/238; BayVGH BtPrax 1995, 179/180; BayObLGZ 1982, 167/169; BayObLG FamRZ 2000, 249/250 und FGPrax 2001, 78; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109; Keidel/ Kahl, aaO).
  • BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91

    Feststellungsinteresse eines Rechtsanwalts an Nichtbestehen einer Regreßpflicht

    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Vielmehr ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Gericht der weiteren Beschwerde dann zulässig, wenn nach dem bereits festgestellten Sachverhalt eine Sachentscheidung möglich ist und es darüber hinaus ausgeschlossen erscheint, dass nach einer Zurückverweisung die Vorinstanz zu einer abweichenden Sachentscheidung gelangen könnte (vgl.. Senat OLGZ 1970, 285/287 f.; ferner zur Revision NJW 1993, 2684/2685; 1992, 436/438; zustimmend Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rdn. 24 mwNw und MK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 563 Rdn. 7).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01
    Art. 19 Abs. 4 GG gewährt ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 67, 437 58; BVerfG NJW 1997, 2163/2164).
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 111/93
  • BVerfG, 14.06.1998 - 2 BvR 2227/96

    Keine Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verneinung des Rechtsschutzinteresses

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

  • KG, 23.04.1991 - 1 W 441/89

    Anfechtbarkeit der die Beibringung eines HTLV III-Antikörpertests anordnenden

  • BGH, 23.02.1977 - IV ARZ (Vz) 2/77

    Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Abweichung von einer Entscheidung des

  • BayObLG, 31.03.1982 - BReg. 3 Z 5/82
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 209/06

    Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der medizinischen

    Das Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung allerdings durch den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2001 (FamRZ 2002, 970) gehindert.

    Daraus lässt sich jedoch nicht - mit dem Kammergericht - der Schluss ziehen, dann müsse im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes zumindest die der späteren - unanfechtbaren - Untersuchungs- und Vorführungsanordnung vorausgehende Verfügung des Gerichts, ein Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit einzuholen, mit der Beschwerde angreifbar sein (KG FamRZ 2002, 970, 971; vgl. auch KG FamRZ 2001, 311, 312).

  • OLG Hamm, 09.11.2006 - 15 W 268/06

    Unanfechtbarkeit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der gerichtlichen

    Die in der Rechtsprechung bislang von dem KG (FGPrax 2000, 237 sowie FGPrax 2002, 63) vertretene gegenteilige Auffassung gibt dem Senat keinen Anlass, von seinem Standpunkt abzurücken.

    An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat jedoch durch den bereits angeführten Beschluss des Kammergerichts vom 11.02.2001 (KGR 2002, 39 = FGPrax 2002, 63 = FamRZ 2002, 970 = BtPrax 2002, 78) gehindert, der auf eine weitere Beschwerde hin ergangen ist.

  • OLG Celle, 23.10.2006 - 17 W 101/06

    Anfechtbarkeit einer die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen

    Die Diskussion, ob bereits die Entscheidung, ein Gutachten zur Betreuungsnotwendigkeit einzuholen, gesondert mit der Beschwerde anfechtbar ist (so KG FamRZ 2001, 311; 2002, 970) oder ob es sich dabei um eine unanfechtbare Zwischenentscheidung handelt (BayObLG FamRZ 1996, 499; 2000, 249; FGPrax 2001, 78; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 1019; OLG Hamm, FamRZ 1997, 440; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1441) kann vorliegend dahinstehen.
  • OLG Brandenburg, 05.02.2004 - 9 WF 23/04

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Anfechtung einer Anordnung über die Einholung

    Sie greifen - für sich allein betrachtet - grundsätzlich nicht in erheblicher Weise in die Rechte der Verfahrensbeteiligten ein, da sie bei der Anordnung eines medizinischen bzw. psychologischen Sachverständigengutachtens vom Betroffenen kein bestimmtes Verhalten verlangen (OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1233 und FamRZ 2000, 1441, 1442; BayOLG, FamRZ 2000, 249 f; erkennender Senat, FamRZ 1997, 1019; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1993, 442; a.A. KG, FamRZ 2002, 970 und FamRZ 2001, 311).

    Entgegen den Bedenken des Kammergerichts (FamRZ 2001, 311 und FamRZ 2002, 970) wird durch die Versagung der Beschwerdemöglichkeit gegen die Beweisanordnung auch nicht effektiver Rechtsschutz versagt, indem die Beteiligten auf die Anfechtung der Endentscheidung verwiesen werden.

  • OLG München, 12.12.2005 - 33 Wx 144/05

    Keine selbständige Anfechtung der Begutachtungsanordnung im Betreuungsverfahren -

    Es handelt sich hierbei nur um eine Zwischenverfügung, die als solche noch nicht erheblich in Rechte des Betroffenen eingreift (OLG Stuttgart FGPrax 2003, 72; BayObLG FamRZ 2001, 707 und FamRZ 2003, 189 [Ls.]; OLG-Report Köln 2001, 326; OLG Hamm FamRZ 1997, 440; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; a. A. Kammergericht FamRZ 2002, 970).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2002 - 8 W 427/02

    Betreuung: Unanfechtbarkeit von Maßnahmen im Betreuungsanordnungsverfahren

    Der vom 1. Senat des Kammergerichts in 2 jüngeren Entscheidungen (v. 12.9.2000 - FGPrax 2000, 239 - und v. 11.9.2001 - KGRep 2002, 39 = FGPrax 2002, 63 = FamRZ 2002, 970 = NJW-RR 2002, 944) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2002 - 8 W 428/02

    Anfechtung von Zwischenentscheidungen

    Der vom 1. Senat des Kammergerichts in 2 jüngeren Entscheidungen (v. 12.9.2000 - FGPrax 2000, 239 - und v. 11.9.2001 - KGRep 2002, 39 = FGPrax 2002, 63 = FamRZ 2002, 970 = NJW-RR 2002, 944) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
  • KG, 24.11.2009 - 1 W 412/09

    Betreuerbestellungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung über die

    Insoweit kam es nicht auf die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde an, weil dies im Rahmen der weiteren Beschwerde selbständig zu beurteilen ist (Senat, Beschluss vom 11. September 2001 - 1 W 315/01 - FGPrax 2002, 63).
  • BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04

    Keine Beschwerde gegen Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren

    Sie wäre nur dann rechtswidrig, wenn nach dem Inhalt der Akten, den bisher angestellten Ermittlungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen keinerlei Anhalt für die Annahme bestünde, er leide an einer psychischen Krankheit (vgl. KG FGPrax 2000, 237/238; KG FamRZ 2002, 970/972).
  • KG, 22.07.2003 - 1 AR 2/03

    Betreuungsverfahren: Abgabe eines grundlos eingeleiteten Verfahrens an das

    Unter diesen Umständen stellte die Anordnung, den Betroffenen auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, einen nicht gerechtfertigten und auch anfechtbaren Eingriff in seine Rechte dar (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 311 und FamRZ 2002, 970).
  • KG, 12.09.2000 - 1 W 6183/00
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