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   OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10005
OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01 (https://dejure.org/2002,10005)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2002 - 6 U 179/01 (https://dejure.org/2002,10005)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - 6 U 179/01 (https://dejure.org/2002,10005)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rabüro.de

    Krankenhausträger haftet für Verletzung von Reinigungspersonal durch Injektionsnadel

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1026
  • NJW-RR 2004, 1512 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 9/98

    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Die ungenaue Formulierung des förmlichen Antrags in der Berufungsbegründung schadet daher nicht (vgl. dazu BGH NJW-RR 99, 211; NJW 92, 698; Zöller-Gummer, ZPO 23. Auflage, § 520 Rn. 28).
  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 33/91

    Zulässige Berufung gegen klageabweisendes Urteil trotz fehlenden Antrags

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Die ungenaue Formulierung des förmlichen Antrags in der Berufungsbegründung schadet daher nicht (vgl. dazu BGH NJW-RR 99, 211; NJW 92, 698; Zöller-Gummer, ZPO 23. Auflage, § 520 Rn. 28).
  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Denn nicht in jedem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften liegt ein Sorgfaltsverstoß schwerer Art (vgl. BGH VersR 01, 985, 986).
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Im Ergebnis muß die Beklagte den Schaden aber allein tragen, weil ihrem Mitarbeiter der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zusteht, der auch der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116).
  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94

    Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung erfolgt die Haftungsentlastung nach Maßgabe einer Abwägung des Arbeitnehmerverschuldens gegen das Betriebsrisiko gemäß § 254 BGB (vgl. BGH NJW 96, 1532 = VersR 96, 653 = MDR 96, 717).
  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich beschränken sich in einem solchen Fall die Schadensersatzansprüche der geschädigten Person gegen den nicht haftungsprivilegierten Schädiger auf das, was auf diesen im Innenverhältnis zum privilegierten Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht gestört wäre (BGH r+s 93, 324 = NJW-RR 93, 911 = MDR 93, 623; NJW 87, 2669, 2670).
  • OLG Hamm, 11.12.2000 - 6 W 41/00
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Wertet man die Arbeit der Klägerin und diejenige des Krankenhauspersonals aus den im Beschluß des Senats vom 11.12.2000 (- 6 W 41/00 - r+s 01, 150) angesprochenen Gründen als Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, dann hat dies zur Konsequenz, daß die Haftung des Mitarbeiters der Beklagten ausgeschlossen ist, nicht aber diejenige der Beklagten.
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Für einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Unternehmer auf Haftungsfreistellung ist zwar ausnahmsweise dann kein Raum, wenn der Arbeitnehmer den Schaden eines Dritten als Fahrer eines Kraftfahrzeuges verursacht hat und der Fahrer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt ist, zu deren Abschluß - auch zu Gunsten des Fahrers - eine gesetzliche Pflicht besteht (BGHZ 116, 200, 207 = VersR 92, 437, 439; VersR 72, 166, 167).
  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89

    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Hat ein Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten, die es auch von eigenen Arbeitskräften ausführen lassen könnte, ein anderes Unternehmen beauftragt und wird bei Ausführung der Arbeit ein Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens verletzt, so ist der Arbeitsunfall grundsätzlich allein diesem Stammbetrieb zuzuordnen (BGH NJW 91, 98 = VersR 90, 1049; OLG Celle OLGR 95, 233).
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01
    Für einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Unternehmer auf Haftungsfreistellung ist zwar ausnahmsweise dann kein Raum, wenn der Arbeitnehmer den Schaden eines Dritten als Fahrer eines Kraftfahrzeuges verursacht hat und der Fahrer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt ist, zu deren Abschluß - auch zu Gunsten des Fahrers - eine gesetzliche Pflicht besteht (BGHZ 116, 200, 207 = VersR 92, 437, 439; VersR 72, 166, 167).
  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

  • OLG München, 22.02.1990 - 1 U 2287/88

    Beimessung von Schmerzensgeld; Infektion; Hepatitis

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

  • OLG Hamm, 14.05.1997 - 13 U 187/96

    Zurückweisung einer Berufung; Schmerzensgeldanspruch aufgrund durch ein

  • OLG Koblenz, 16.02.2004 - 12 U 160/03

    Haftung für Arzneimittel: Übertragung eines Hepatits-C-Virus als

    Ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang im Sinne von § 823 BGB, § 84 AMG zwischen der Verabreichung von Blutprodukten in einem Krankenhaus und der HIV-Infektion eines Patienten ist nur dann anzunehmen, wenn der Patient darlegt und beweist, dass Blutprodukte verabreicht wurden, die verseucht und daher zur Infizierung geeignet waren (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 217, 218; s..a. OLG Hamm NJW-RR 2003, 1026 ff.).
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