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   BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02   

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BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02 (https://dejure.org/2003,1205)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2003 - VI ZB 76/02 (https://dejure.org/2003,1205)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 (https://dejure.org/2003,1205)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Zivilprozessordnung); Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Voraussetzungen des Zulassungsgrundes "Erforderlichkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
    Voraussetzungen eines Divergenzfalls bei Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zulassung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1366
  • MDR 2003, 1131
  • FamRZ 2003, 1271
  • VersR 2003, 1458
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02
    Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine eventuelle Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577) hinaus einen abweichenden Rechtssatz aufstellt und hierauf beruht.

    Soweit das Berufungsgericht eine Postausgangskontrolle verlangt und davon ausgeht, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe die fristgemäße Einreichung der gefertigten und unterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht nur nach erneuter Einsicht in die Akten und ausdrücklicher Verfügung dem Büropersonal überlassen dürfen, kann dahin stehen, ob dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577) abweicht.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02
    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen, nicht nur in einer lediglich zusätzlich aufgeführten Begründung anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029, demnächst BGHZ 151, 229).

    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222, demnächst in BGHZ 151, 221).

  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02
    Aus demselben Grund ist nicht zu entscheiden, ob die zusätzliche Begründung der Rechtsbeschwerde die Grenzen für nachträglichen Vortrag zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung überschreitet (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004, 1005).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02
    Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004, 1005).
  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 502/99

    Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers in einem Bauvertrag zur Stellung

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02
    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen, nicht nur in einer lediglich zusätzlich aufgeführten Begründung anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029, demnächst BGHZ 151, 229).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03

    Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich

    Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO; BGHZ aaO).

    Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144, 1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeinträchtigt.

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    b) aa) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs ferner dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch BGHZ 151, 221, 226 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2002 - V ZB 31/02, WM 2003, 1397, 1399, vom 4. Dezember 2002 - XII ZB 66/02, FamRZ 2003, 856, 857, vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271 und vom 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782, 3783 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812, vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900, vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993 und vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074 sowie Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03

    Zurechung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten angestellten

    Eine Divergenz (vgl. dazu etwa BGHZ 151, 221, 225 f.; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht deshalb erforderlich, weil im vorliegenden Fall Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. BGHZ 151, 221, 226; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO).

    Dies könnte insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 288 ff. vorgesehen, zu Art. 103 Abs. 1 GG; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO, zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), die allerdings nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein und auf der die angefochtene Entscheidung beruhen müßte (vgl. BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947).

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - BB 2003, 2711; BGHZ 151, 221, 225).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Deshalb darf ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271).
  • BGH, 23.09.2003 - VI ZB 32/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Eine Divergenz (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221, 225 f.) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO).

    Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; dazu BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO) verletzt.

  • BGH, 13.09.2007 - III ZB 26/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei

    Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 154, 288, 292 f; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 unter II 1; jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 33/03

    Beginn der Wiedereinsetzungwfrist

    Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 46/03

    Anforderungen an die Form der Berufungsbegründung bei Bezugnahme eines

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (zu den Voraussetzungen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367; BGHZ 151, 221, 225 f ).

    Dieser Anspruch verbietet es, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO).

  • BGH, 24.09.2003 - IV ZB 41/02

    Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts in der Zusatzversorgung des

    Zwar kann eine Rechtsbeschwerde bei diesem Zulassungsgrund auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler gestützt werden, wenn diese über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschlüsse vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - unter II 1 b und 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - unter II 2, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZB 19/05

    Pflicht zu Hinweis auf den Anwaltszwang für ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZB 18/03

    Rechtmäßigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

  • BGH, 25.06.2009 - III ZB 99/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 38/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 176/09

    Unterhaltsstufenklage: Beschwerdewert nach einer Verurteilung zur

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2021 - 6 U 129/19

    Spracherkennungsvorrichtung - Patentverletzungsverfahren über eine

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZB 5/04

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 35/03

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 34/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZB 63/13

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO

  • VerfGH Berlin, 17.05.2011 - VerfGH 156/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen

  • BGH, 14.12.2004 - VI ZB 60/04

    Glaubhaftmachung der erfolglosen Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • BFH, 26.02.2004 - VI B 188/03

    Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Leitentsch. zur Frage der

  • OLG Köln, 18.02.2011 - 18 U 139/10

    Zurückweisung der Berufung des Klägers betreffend die Inanspruchnahme wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02   

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https://dejure.org/2003,4738
BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02 (https://dejure.org/2003,4738)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2003 - VIII ZB 134/02 (https://dejure.org/2003,4738)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2003 - VIII ZB 134/02 (https://dejure.org/2003,4738)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nichteinhaltung von Pflichten durch eine ordnungsgemäße Unterschriftenkontrolle

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 516 §§ 233 234
    Versäumung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1366
  • FamRZ 2003, 1547
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 49/02

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02
    Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsgemäß organisierte Unterschriftenkontrolle entlasten kann, fällt nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahr einer Nachahmung oder Wiederholung besteht (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.09.1994 - XI ZB 9/94

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.).
  • BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/62, NJW 1962, 1248; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2017 - 16 U 41/17

    Wiedereinsetzung: Hinreichende Ausgangskontrolle bei Nutzung des EGVP-Verfahrens

    Dabei muss im Rahmen der Postausgangskontrolle der Kanzlei das Personal angewiesen sein, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen (BGH Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02 Rn 4, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZB 47/13

    Erforderlichkeit einer unterschriebenen Berufungsschrift bei Beifügung einer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; vom 7. Juli 2011 - IX ZR 190/09, nv, Rn. 1; vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12).
  • BGH, 07.07.2011 - IX ZR 190/09

    Versäumung einer Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht

    Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung in zwei Stufen auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, 539 mwN; Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, NJW-RR 2003, 277; vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636; vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; BVerfG NJW 1996, 309 f; NJW-RR 2002, 1004 f; NJW 2004, 2583, 2584).
  • LAG Hessen, 19.03.2007 - 16 Sa 1297/06

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Berufungseinlegung durch Fax ohne

    Bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsbegründungschrift kann Widereinsetzung in den vorigen Stan gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtlich ausgehenden Schriftsätze vor Absendung auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH 06. Dezember 1995 NJW 1996, 998; BGH 05. März 2003 NJW-RR 2003, 1366).
  • BSG, 04.04.2014 - B 1 KR 80/13 B
    Bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl BGH Beschluss vom 5.3.2003 - VIII ZB 134/02 - Juris RdNr 4 mwN = FamRZ 2003, 1547).
  • KG, 16.05.2006 - 14 U 34/06

    Wiedereinsetzung: Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten;

    Insofern unterscheidet sich der Fall auch von dem höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt, dass der Anwalt sich auf eine Unterschriftenkontrolle seitens des Büropersonals verlassen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 15.02.2006, XII ZB 215/05; BGH, Beschl. v. 05.03.2003, FamRZ 2003, 1547; BGH, Beschl. v. 06.12.1995, NJW 1996, 998), da hier gerade die Erledigung der Frist von dem Büropersonal nicht mehr überprüft werden konnte, so dass den Prozessbevollmächtigten die Anweisung an das Personal, die fristgebundenen Akten sichtbar vorzulegen, nicht entlasten kann (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 11.02.1992, NJW 1992, 1632).
  • OLG Köln, 21.07.2011 - 19 U 103/11

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Versendung bestimmender Schriftsätze

    Hierzu gehört eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, die zuverlässig gewährleistet, dass fristgebundene Schriftstücke vollständig, insbesondere einschließlich der Unterschrift, auf den Weg ans Gericht gebracht werden (vgl. BGH VersR 2010, 1515, 1516; vom 22.02.2007 - VII ZA 7/06 - Rn. 6, zitiert nach juris; NJW-RR 2003, 1366; 2001, 1072).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2010 - 17 WF 134/10
    Hierzu zählt die Ausdrucksfähigkeit der Partei, ihre Gewandtheit und geistige Befähigung, ihr Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich oder mündlich ausreichend und ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung darzustellen (BVerfG FamRZ 2004, 213; BGH FamRZ 2003, 1547 und 1921).
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