Weitere Entscheidung unten: KG, 23.09.2002

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   KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02   

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KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,2970)
KG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,2970)
KG, Entscheidung vom 23. September 2002 - 5 W 106/02, 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,2970)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    ZPO § 3
    Streitwert bei Unterlassungsverfügung gegen E-Mail-Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten; Streitwert nach freiem Ermessen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    E-Mail-Spamming - Unterlassungsansprüche und Streitwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1505
  • MMR 2003, 110
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02
    Für die Bemessung ist in erster Linie das wirtschaftliche eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Die festgesetzten Streitwerte bewegen sich vielmehr in einer Bandbreite zwischen 2.000,00 DM (OLGR Celle 2002, 48) und 15.000,00 DM (KG MMR 2003, 110).
  • KG, 22.02.2021 - 5 W 1024/20

    Programmheft zum Ärztekongress - Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung

    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • KG, 25.03.2022 - 5 U 1032/20

    Curveball - Titelschutz nach dem Markengesetz: Historische Begebenheiten

    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2002 - 5 W 106/02 - NJW-RR 2003, 1505, Rdnr. 3 nach juris zum Wettbewerbsrecht; Senat, Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - S. 2 zum Markenrecht).
  • KG, 18.02.2022 - 5 U 1007/20

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen

    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20

    Follower-Anzahl - Zur Streitwertbestimmung bei einem wettbewerbsrechtlichen

    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Braunschweig, 10.02.2014 - 2 W 11/14

    E-Mail-Spam durch Xing-Einladung

    Während einige Gerichte, insbesondere soweit es den privaten Bereich betrifft, für die Zusendung von Emails lediglich dreistellige Werte ansetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2013, I-6U 65/13, m. w. N. (Rn. 19)), werden im gewerblichen Bereich teilweise mehrere tausend Euro für angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009, I ZR 218/07, 6.000,00 EUR Rechtsanwaltskanzlei für Newsletter mit 15 Seiten Information für Kapitalanleger; OLG Koblenz, Beschl. v. 29. September 2006, 14 W 590/06: 10.000,00 EUR Spam-Email mit 421 KB; KG, Beschl. v. 23. September 2002, 5 W 106/02 und 124/02, 15.000,00 DM u. a. unter Hinweis auf den großen Nachahmungseffekt,).
  • OLG Bremen, 15.03.2004 - 2 W 24/04

    Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf

    Der Wert von EUR 7.500,00 bewegt sich durchaus im Rahmen des für diese Art der Belästigung festzusetzenden Streitwerts (vgl. KG NJW-RR 2003, 1505).
  • KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07

    Streitwert: Unterlassungsanspruch eines durch unerwünschte e-mail-Werbung eines

    Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).
  • KG, 10.01.2022 - 5 U 1113/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke; Werbung und Angebote in einem

    Es hängt unter anderem von dem Wert des verletzten Rechts, den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 02.02.2021 - 5 W 14/21 - S. 2 zum Markenrecht).
  • KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Ansprüche nach dem Gesetz gegen den

    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

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   KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18510
KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,18510)
KG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,18510)
KG, Entscheidung vom 23. September 2002 - 5 W 124/02 (https://dejure.org/2002,18510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Streitwertbeschluss bei unerlaubter Zusendung von Werbe-Email; Kriterien bei der Ausübung des freien Ermessens i.S.d. § 3 (Zivilprozssordnung) ZPO

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 3

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Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1505
  • MMR 2003, 110
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02
    Für die Bemessung ist in erster Linie das wirtschaftliche eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 124/02
    5 W 106/02 5 W 124/02 .
  • LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der

    Auch muss ins Gewicht fallen, ob der Adressat seine E-Mail Adresse beruflich nutzt (KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.September 2002-5W 106/02, 5 W 124/02, zitiert nach Juris).
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