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   BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02   

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https://dejure.org/2002,4509
BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02 (https://dejure.org/2002,4509)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 11/02 (https://dejure.org/2002,4509)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02 (https://dejure.org/2002,4509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BNotO § 39 Abs. 1; ; BNotO § 39 Abs. 3; ; BNotO § 39 Abs. 3 Satz 3; ; BNotO § 46 Satz 1; ; BNotO § 111; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; AVNot § 10 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 111
    Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 270
  • DNotZ 2003, 226
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02
    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO und vom 31. Juli 2000 aaO).

    b) Daß Rechtsanwalt M. die Befähigung zum Notaramt (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO ) hatte, ist außer Streit.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02
    Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO und vom 31. Juli 2000 aaO).

    Der Notar ist schließlich selbst am besten in der Lage, die Qualifikation und die Leistungsfähigkeit des Vertreters zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 aaO).

  • BVerwG, 10.08.1990 - 1 B 114.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessenseinbürgerung -

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02
    Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muß die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und gegebenenfalls von der Richtlinie abweichend entscheiden (BVerwG NJW 1991, 650, 651; Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. 2000 § 114 Rn. 10 a).
  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Die Klage ist im Verfahren nach § 111 b Abs. 1 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; BGH, Beschluss vom 31. März 2003, NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff), da die Beschwer des Klägers aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr beseitigt werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich ist.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    aa) Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat die Aufsichtsbehörde neben den allgemeinen Grundsätzen des Notarwesens insbesondere das Vorschlagsrecht des Notars nach § 39 Abs. 3 S. 3 BNotO zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, NJW-RR 2003, 270; BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

    Der Notar ist schließlich selbst am besten in der Lage, die Qualifikation und die Leistungsfähigkeit seines Vertreters zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; Wilke in Eylmann / Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., Rdn. 18 zu § 39 BNotO).

    Weist ein Fall jedoch wesentliche Besonderheiten auf, muss die Aufsichtsbehörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und ggf. von der Richtlinie abweichend entscheiden, wobei dem Vorschlagsrecht des Notars nach § 39 Abs. 3 S. 3 BNotO ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226 m.w.N.).

    Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen deshalb auch eine andere Person zum Vertreter bestellen, wenn dies der antragstellende Notar mit beachtlichen Gründen beantragt, insbesondere weil Personen aus dem genannten Personenkreis nicht im aus Sicht des Notars ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872 = NotBZ 2007, 408, 409; BGH, Beschluss vom 02. November 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; Wilke in Eylmann / Vaasen, Bundesnotarordnung und Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., Rdn. 19 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

  • BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen

    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 a.a.O. und vom 2. Dezember 2002 a.a.O. m.w.N.).

    Diese schufen nach den gegebenen Umständen keinen Vertrauensschutz auf eine Fortsetzung dieser Vertreterbestellungen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 a.a.O.).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06

    Berücksichtigung des Vorschlags des Notars bei Bestellung eines ständigen

    Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im Verfahren nach § 111 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO m.w.N.).

    Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und gegebenenfalls von der Richtlinie abweichend entscheiden (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 270 f.; BVerwG NJW 1991, 650, 651).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen ebenso stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195; vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.).

    Anders als in Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise ein Feststellungsbedürfnis bejaht hat (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270), droht dem Antragsteller durch die prozessuale Überholung des geltend Anspruchs keine Vereitelung seiner Rechte.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem

    Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Verfahren nach § 111 BNotO nach Erledigung des Verpflichtungsantrags - etwa durch anderweitige Stellenbesetzung - ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage, nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird; andernfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 sowie BGHZ 160, 190, 195, jeweils m.w.N.).

    Das Oberlandesgericht hat mit umfassender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, ausgeführt, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind und dass der vorliegende Fall sich mit denjenigen, in denen von der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784 und vom 2. Dezember 2002 aaO), nicht vergleichen lässt.

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - Umdruck S. 4 f).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2014 - 2 Not 4/13

    Bestellung eines Notarvertreters

    Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig, da die Beschwer des Klägers durch zeitlichen Ablauf nicht mehr aufgehoben werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich und aufgrund der unstreitig seit Mitte 2011 praktizierten Ermessensausübung zu erwarten ist, dass vergleichbare Anträge des Klägers auch in Zukunft abgelehnt werden könnten (BGH NJW-RR 2003, 270 f.; ebenso Schippel/Braker, BNotO, 9.Auflage 2011,§ 111 b Rn. 43 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 01.11.2007 - 2 Not 1/07

    Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts zum

    In der Sache vertritt der Antragsteller die Ansicht, der Bescheid sei mit § 39 Abs. 3 BNotO nicht vereinbar, und verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2002 (NotZ 11/02 = NJW-RR 2003, 270 f.).

    Die Erwägung, dass ein Notar selbst am Besten in der Lage sei, die Qualifikation und die Leistungsfähigkeit des Vertreters zu beurteilen (siehe BGH, NJW-RR 2003, 270), zwingt die Aufsichtsbehörde nicht, einem Vorschlag zu folgen, bei dem -- wie im vorliegenden Fall - erkennbar Mindestanforderungen an die berufliche anwaltliche Erfahrung des vorgeschlagenen Vertreters nicht erfüllt sind.

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

    Die Aufsichtsbehörde muss daher im besonders gelagerten Ausnahmefall auch eine andere Person zum Vertreter bestellen, wenn dies der Notar mit beachtlichen Gründen beantragt, insbesondere weil Personen aus dem engen (unmittelbar berufsbezogenen) Personenkreis nicht im aus Sicht des Notars notwendigen Umfang zur Verfügung stehen (Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226, 227 und vom 26. März 2007 aaO; Frenz/Miermeister/Wilke aaO).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 45/02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in

    Eine Beschwer des Antragsgegners läßt sich auch nicht, wie er wohl meint, aus der Rechtsprechung des Senats zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags herleiten (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 unter II 1 m.w.N.).
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