Weitere Entscheidung unten: LG Rostock, 06.09.2002

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.10.2001 - 6 U 6/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13647
OLG Hamm, 04.10.2001 - 6 U 6/01 (https://dejure.org/2001,13647)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.10.2001 - 6 U 6/01 (https://dejure.org/2001,13647)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - 6 U 6/01 (https://dejure.org/2001,13647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Falsch eingestellte Skibindung Verkäufer haftet nur, wenn die Verletzung des Skifahrers darauf zurückzuführen ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 522
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 25.03.1988 - 14 U 414/87
    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2001 - 6 U 6/01
    Kommt es bei einem Skiunfall, bei dem eine Sicherheitsbindung nicht auslöst, zu Frakturen, kann zwar unter Umständen der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit zwischen Falscheinstellung und Verletzung sprechen (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 116; OLG Köln OLGR 97, 169 = VersR 97, 1408; OLG München NJW-RR 89, 1371 = VersR 89, 489).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1999 - 22 U 24/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2001 - 6 U 6/01
    Kommt es bei einem Skiunfall, bei dem eine Sicherheitsbindung nicht auslöst, zu Frakturen, kann zwar unter Umständen der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit zwischen Falscheinstellung und Verletzung sprechen (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 116; OLG Köln OLGR 97, 169 = VersR 97, 1408; OLG München NJW-RR 89, 1371 = VersR 89, 489).
  • OLG Köln, 07.04.1997 - 16 U 28/96

    Fehlerhafte Beratung beim Ski-Kauf

    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.2001 - 6 U 6/01
    Kommt es bei einem Skiunfall, bei dem eine Sicherheitsbindung nicht auslöst, zu Frakturen, kann zwar unter Umständen der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit zwischen Falscheinstellung und Verletzung sprechen (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 116; OLG Köln OLGR 97, 169 = VersR 97, 1408; OLG München NJW-RR 89, 1371 = VersR 89, 489).
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Rechtsprechung
   LG Rostock, 06.09.2002 - 4 O 176/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16964
LG Rostock, 06.09.2002 - 4 O 176/02 (https://dejure.org/2002,16964)
LG Rostock, Entscheidung vom 06.09.2002 - 4 O 176/02 (https://dejure.org/2002,16964)
LG Rostock, Entscheidung vom 06. September 2002 - 4 O 176/02 (https://dejure.org/2002,16964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses aus Amtshaftung; Verletzung einer allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht; Schutz vor Gefahren von über die Straße wechselndem Wild; Gefahrenabwehr des Jagdausübungsberechtigten

  • rabüro.de

    Zur Pflicht der Jagdausübungsberechtigten zum Schutz von Verkehrsteilnehmern vor Verkehrsunfällen infolge Wildwechsels während einer Treibjagd oder Drückjagd

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Unfall mit Tieren im Bereich einer Jagdveranstaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufgescheuchtes Wildschwein kollidiert mit Auto - Veranstalter einer Treibjagd muss Vorsichtsmaßnahmen treffen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 522
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1952 - III ZR 118/51

    Verkehrssicherungspflicht für eingebrachtes Gut

    Auszug aus LG Rostock, 06.09.2002 - 4 O 176/02
    Diese Haftung erschließt sich bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, wonach, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen muss, damit sich diese potentiellen Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (BGHZ 5, 378, 380; BGH, aaO.).
  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74

    Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter einer Jagd im Hinblick auf erhöhte

    Auszug aus LG Rostock, 06.09.2002 - 4 O 176/02
    Hierzu ist zunächst auszuführen, dass der Jagdausübungsberechtigte nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB , gehalten ist, den Straßenverkehr vor den allgemeinen Gefahren zu schützen, die von über die Straße wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen (vl. BGH, VersR 1976, 593).
  • OLG Oldenburg, 05.12.2013 - 14 U 80/13

    Schadenersatz nach Ausbruch von Rindern aus einer Weide als Jagdschaden

    In der Rechtsprechung ist jedoch im Grundsatz anerkannt, dass der Jagdausübungsberechtigte als Veranstalter und Organisator einer Jagd für die sich aus dem Jagdgeschehen ergebenden besonderen Gefahren nach deliktischen Grundsätzen haftet (BGH, Urteil v. 10.02.1976, VI ZR 160/74, VersR 1976, 593-594; LG Rostock, Urteil v. 06.09.2002, NJW-RR 2003, 522-524, jeweils zur erhöhten Gefahr von Wildwechsel bei Treibjagden).
  • OLG Rostock, 23.10.2003 - 1 U 182/01

    Verjährter Anspruch als ein die Parteifähigkeit fingierendes Aktivvermögen -

    Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung organisiert und durchführt (vgl. LG Rostock, NJW-RR 2003, 522 [523]; OLG Celle, OLGR 1999, 357; OLG Jena, MDR 1997, 1030; Bergmann/Schumacher, a.a.O., Rn. 511 f.).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 66/01

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines wertvollen Pferdes, das wegen einer

    (Münchener Kommentar-Mertens, BGB, 3. Aufl. 1997, § 823, Rdnr. 329 ff.) Hinsichtlich der deliktischen Haftung des Jagdausübungsberechtigten in Verbindung mit der Veranstaltung einer Treibjagd hat der Bundesgerichtshof (VersR 1976, 593) und ihm folgend das Landgericht Rostock (NJW-RR 2003, 522) entschieden, dass der Jagdausübungsberechtigte zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, wenn er - etwa als Veranstalter und Organisator einer Jagd - die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße erhöht, er es also zu verantworten hat, dass sich die hieraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr vergrößern.
  • LG Lübeck, 21.08.2007 - 6 O 141/06

    Zur Haftung des Jagdveranstalters einer Drückjagd bei Wildunfall eines

    Diese Haftung erschließt sich bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, wonach, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen muss, damit sich diese potenziellen Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (vgl. LG Rostock 4 O 176/02 vom 6.9.2002 m. w. N.).
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