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   BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02   

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https://dejure.org/2003,734
BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02 (https://dejure.org/2003,734)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2003 - VIII ZR 197/02 (https://dejure.org/2003,734)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02 (https://dejure.org/2003,734)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Wettbewerb des (un)gekündigten Handelsvertreters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit fristloser Kündigungen eines Handelsvertretervertrages; Verstoß eines Handelsvertreters gegen ein Wettbewerbsverbot nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers; Nunmehrige Kündigungsmöglichkeit wegen der Aufnahme einer ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot des Handelsvertreters; fristlose Kündigung

  • Judicialis

    HGB § 89 a Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 a Abs. 1
    Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit während des Streits um Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89a Abs. 1
    Rechte des Handelsvertreters nach unwirksamer fristloser Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handelsvertreter - Wettbewerbsverbot nach unwirksamer Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Begriff, Erfordernis einer Abmahnung, Bindung des HV an das vertragliche Wettbewerbsverbot nach unberechtigter fristloser Kündigung des U

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverbot nach unwirksamer fristloser Kündigung

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2677 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 981
  • MDR 2003, 943 (Ls.)
  • VersR 2003, 856
  • WM 2003, 2103
  • BB 2003, 1253 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.10.1991 - I ZR 248/89

    Kündigung des Versicherungsvertretervertrages aus wichtigem Grund durch

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
    a) Der Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, hat sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeden Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - I ZR 248/99, WM 1992, 311).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung hat sich der Handelsvertreter, wenn er nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte weiterhin in Anspruch nehmen will, auch nach der fristlosen Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jeden Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - I ZR 248/89, WM 1992, 311 unter II, 1; BGH, Urteil vom 30. Juni 1954 - II ZR 26/53, LM HGB § 89 a Nr. 1 = MDR 1954, 606 unter 3).

    b) Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers wegen der Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters auch bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise unzulässig ist und der kündigende Unternehmer deshalb auf die Möglichkeit zu verweisen ist, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 aaO unter 11, 3 b; BGH, Urteil vom 30. Juni 1954 aaO unter 3).

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
    Grundsätzlich bedarf es vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung, die nur dann entbehrlich ist, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, daß diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 aaO unter II 3; BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 3).

    Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Kläger damit nicht einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung seines vertraglichen Wettbewerbsverbotes begangen hat, der eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, § 89 a Rdnr. 33).

  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
    Ob dies der Fall ist, unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung, die sich darauf zu beschränken hat, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat oder Erfahrungssätze verletzt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Grundsätzlich bedarf es vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung, die nur dann entbehrlich ist, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, daß diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 aaO unter II 3; BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 3).

  • BGH, 30.06.1954 - II ZR 26/53

    Geltung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots für einen Handelsvertreter -

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
    a) Nach ständiger Rechtsprechung hat sich der Handelsvertreter, wenn er nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte weiterhin in Anspruch nehmen will, auch nach der fristlosen Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jeden Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - I ZR 248/89, WM 1992, 311 unter II, 1; BGH, Urteil vom 30. Juni 1954 - II ZR 26/53, LM HGB § 89 a Nr. 1 = MDR 1954, 606 unter 3).

    b) Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers wegen der Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters auch bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise unzulässig ist und der kündigende Unternehmer deshalb auf die Möglichkeit zu verweisen ist, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 aaO unter 11, 3 b; BGH, Urteil vom 30. Juni 1954 aaO unter 3).

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93

    Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
    Fehlt es jedoch an einer eindeutigen Beschränkung der Zulassung, ist die Revision unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, NJW 1995, 452 unter II).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (zuletzt BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794 unter II. 1).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 191/67

    Rechte des Handelsvertreters bei unberechtigter Kündigung des Vertrages durch den

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
    Der Handelsvertreter, dem zu Unrecht gekündigt worden ist, kann sich von dem Wettbewerbsverbot befreien, indem er dem Unternehmer wegen dessen ungerechtfertigten Verhaltens seinerseits kündigt und Ersatz des "Aufhebungsschadens" verlangt (BGHZ 53, 150; Löwisch aaO, § 89 a Rdnr. 59); die Verletzung der vertraglichen Pflicht seitens des Unternehmers, den Bestand des Vertrages nicht ohne rechtfertigenden Grund zu gefährden, reicht für einen derartigen Schadensersatzanspruch aus (Löwisch aaO § 89 a Rdnr. 59).
  • BGH, 08.12.2004 - VIII ZR 218/03

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer

    Vom Revisionsgericht kann sie nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und ob der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02, WM 2003, 2103 = NJW-RR 2003, 981 unter III, und vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03 unter II 2).
  • BGH, 21.02.2006 - VIII ZR 61/04

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer wegen Verweigerung

    Ob dies hinsichtlich der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung der Fall ist, unterliegt unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senatsurteil vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02, NJW-RR 2003, 981, unter III).

    Grundsätzlich bedarf es auch vor Ausspruch der fristlosen Kündigung im Sinne von § 89a HGB einer Abmahnung, die nur dann entbehrlich ist, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (Senatsurteil vom 12. März 2003, aaO; allgemein für Dauerschuldverhältnisse vgl. jetzt § 314 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 352/04

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Einbindung in die

    Sie unterlagen auch - wie ein Handelsvertreter (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02, NJW-RR 2003, 981, unter III 3 a m.w.N.) - einem Konkurrenzverbot, weil sie sich verpflichtet hatten, Automobilleder für die VR China ausschließlich bei der Beklagten zu 2 zu kaufen und für keinen anderen Automobillederhersteller in irgend einer Weise tätig zu werden (Nr. 4 des Vertrags).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09

    Versicherungsvertreter: Zumutbarkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung

    Geht es um Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot, das zentrale Vertragspflicht des Handelsvertreters ist, legen Rechtsprechung und Literatur dabei grundsätzlich einen strengen Maßstab an (BGH NJW-RR 2003, 981; BGH NJW-RR 2001, 677; BGH MDR 1977, 289; Oetker/Busche, HGB 2009, § 89 a Rdnr. 19; Thume, a.a.O., Rdnr. 1343; Hopt, a.a.O., § 89 a Rdnr. 19 jeweils m.w.N.).
  • LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06

    Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung

    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2003 (VIII ZR 197/02 - EzA § 89a HGB Nr. 2) entschieden und die Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Folgekündigung eines Handelsvertreters wegen Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach vorheriger fristloser Kündigung ausdrücklich von einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat demgegenüber in einer Entscheidung vom 14.07.1995 (9 Sa 484/95 - LAGE § 60 HGB Nr. 4) für die arbeitgeberseitige Forderung nach einem Unterlassen von Wettbewerbshandlungen in einem solchen Fall das gleichzeitige Angebot einer Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB verlangt (zustimmend Gravenhorst, Anm. zu BGH, Urteil vom 12.03.2003, a. a. O.; APS/Dörner, a.a.O., § 1 KSchG Rz 325).

  • OLG München, 04.12.2019 - 7 U 2464/18

    Kündigung eines Vorstandsvertrages aus wichtigem Grund

    Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob gesetzliche oder vertragliche Wettbewerbsverbote (bzw. die Treuepflicht) nach einer unterstellt unberechtigten außerordentlichen Kündigung fortbestehen (dazu BAG, Urteil vom 25.4.1991 - 2 AZR 624/90; BGH, Urteil vom 12.3.2003 - VIII ZR 197/02).
  • BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-IIa-Verordnung

    Es darf regelmäßig nur überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff richtig erfasst hat, ob er den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ob er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH Urteile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - NJW 2015, 3780 Rn. 25 und vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 981 f. mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 39 ff.).
  • OLG Koblenz, 22.03.2007 - 6 U 1313/06

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch nach Vertragskündigung; Anspruch des

    Aber selbst wenn unterstellt würde, das Verhalten des Klägers, welches nach dem Vortrag der Beklagten zu dem Gespräch vom 17.06.2002 zwischen einem ihrer Mitarbeiter und dem Kläger führte, könnte an sich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt haben, so bedurfte es vor einer solchen Kündigung doch grundsätzlich einer Abmahnung (BGH NJW-RR 2003, 981, 982).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 45/05

    Außerordentliche Kündigung durch vertretenen U, vorherige Untersagung, grobe

    Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese im Hinblick darauf, dass sie unausweichlich das letzte Mittel - die ultima ratio - sein muss, um einem pflichtwidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils wirksam zu begegnen, grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die möglichen Konsequenzen eines erneuten Verstoßes aufgezeigt worden sind und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstandes gegeben worden ist (BGH NJW-RR 99, 539, 540; BGH BB 01, 645, 646; BGH NJW-RR 03, 981; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, OLGR 00, 354, 355).

    Dennoch ist dies keinesfalls zwingend, vielmehr bedarf es in solchen Fällen wie sonst auch einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände und einer Abwägung der beiderseitigen Interessenlage (vgl. BGH NJW-RR 03, 981).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 11 U 31/10

    Rechtskraftwirkung eines Vorprozesses ohne Beteiligung des Beklagten am

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.03.2003 - VIII ZR 197/02 -NJW-RR 2003, 981 zitiert nach [...] Rz 16; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.01.2006 -1 U 101/05 - OLGR 2006, 301 zitiert nach [...] Rz 32).

    Eine solche ist jedoch dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte (BGH, Urt. v. 12.03.2003 - VIII ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 981 zitiert nach [...] Rz 16).

  • ArbG Essen, 04.04.2008 - 5 Ca 3715/07

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle eines Versuchs des

  • LAG Köln, 04.05.2012 - 4 Sa 56/12

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Befristung; Treu und Glauben

  • OLG Hamm, 03.08.2006 - 18 U 114/05

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Verstoßes gegen ein

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2017 - 13 U 155/15

    Wenn ein Handelsvertreter mitgewirkt hat, fällt Provision an!

  • OLG Stuttgart, 22.09.2004 - 7 W 52/04

    - Kübler -, wichtiger Grund, Führerscheinentzug, wiederholte Trunkenheitsfahrt

  • OLG Celle, 02.10.2008 - 11 U 82/08

    Wegfall des Ausgleichsanspruchs und strafrechtliche Folgen - Falsch verstandene

  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 O 68/07

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung bei Werbung des Handelsvertreters

  • LG München I, 25.11.2016 - 15 O 3995/16

    - Die Bayerische 1 -, wichtiger Grund, Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung,

  • LG München, 25.11.2016 - 15 O 3995/16

    - Die Bayerische 1 -, wichtiger Grund, Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung,

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