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   BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03   

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https://dejure.org/2004,2126
BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03 (https://dejure.org/2004,2126)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - IX ZR 85/03 (https://dejure.org/2004,2126)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - IX ZR 85/03 (https://dejure.org/2004,2126)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unterzeichnung von Honorarrechnungen eines ehemaligen Rechtsanwalts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Vergütungsanspruchs eines aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts hinsichtlich der Befugnis zur nachträglichen Erstellung der Berechnung der Vergütung; Übernahme der zivilrechtlichen, strafrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung für die ...

  • Judicialis

    BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1
    Ein ehemaliger Rechtsanwalt kann noch offene Vergütungen in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1 BRAGO einfordern

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütungsansprüche eines ehemaligen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1
    Unterzeichnung von Gebührenberechnungen durch einen ehemaligen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ehemaliger Anwalt darf seine Vergütungsansprüche weiterverfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anwaltshonorar - Kann ein nicht mehr zugelassener Anwalt noch seine Gebühren abrechnen?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1144
  • MDR 2004, 1082 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1283 (Ls.)
  • VersR 2005, 1106
  • WM 2004, 2222
  • BB 2004, 1415 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03
    Der Abwickler ist dazu nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995, 224, 225; Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers Nr. IV. 6., BRAK-Mitt. 1995, 238, 240; a.A. Hartmann, aaO Rn. 5); denn die Erteilung der Berechnung gehört bereits zu den Schritten, mit denen der berechnete Vergütungsanspruch geltend gemacht wird.
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 24 U 104/98

    Aufrechnung mit Honoraransprüchen eines nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2000, 360; ebenso Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 18 BRAGO Rn. 16; kritisch Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 10 Rn. 25; widersprüchlich Gebauer/Schneider, BRAGO § 18 Rn. 32, 35) hat die Ansicht vertreten, daß der Vergütungsanspruch eines ehemaligen Rechtsanwalts auch eingefordert werden kann, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die zugehörige Berechnung unterzeichnet hat.
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03
    Der Senat hat bisher offengelassen, ob es für die Einforderbarkeit der Vergütung genügt, wenn ein Prozeßbevollmächtigter in einem bestimmenden Schriftsatz auf eine "vorläufige Kostenrechnung" Bezug nimmt, die der klagende Rechtsanwalt selbst nicht unterzeichnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1804 unter II. 2. vor a).
  • BGH, 16.02.2023 - IX ZR 189/21

    Berechtigung eines aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts zur

    Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223).

    Der Senat hat zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entschieden, dass der ehemalige Rechtsanwalt als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet ist, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223; ebenso Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn. 17; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 10 Rn. 10; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 10 RVG Rn. 11; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 55 Rn. 45b; Vill/D. Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 418).

    Das gilt gerade auch für die richtige und billige Einforderung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Berechnung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2012 - 24 U 166/11

    Berechnung, Vergütung, Unterschriftsleistung

    Durch die Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1144; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rdnr. 7).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2016 - 24 U 21/16

    Anforderungen an die Rechnungsstellung bei der Geltendmachung von

    Damit genügt sie den Anforderungen, die an die Einforderbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 RVG gestellt werden (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO: BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, Rz. 13; Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, Rz. 7).
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