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   BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03   

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https://dejure.org/2004,2408
BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03 (https://dejure.org/2004,2408)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2004 - NotZ 16/03 (https://dejure.org/2004,2408)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2004 - NotZ 16/03 (https://dejure.org/2004,2408)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 111; BGB §§ 387, 388
    Aufrechnung durch die Notarkasse

  • Wolters Kluwer

    Entbehrlichkeit von Rechtsmittelbelehrungen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristgebundenheit und Zuständigkeit; Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten; Abgabenerhebung durch die Notarkassen; Berechtigung zur Aufrechnung; Umdeutung eines Aufhebungsantrages in einen ...

  • Judicialis

    BNotO § 111; ; BGB § 387; ; BGB § 388

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 387 § 388; BNotO § 111
    Anfechtung einer Aufrechnungserklärung durch die Notarkasse; Wirksamkeit von Verwaltungsakten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Abgaben an die Notarkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1432
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03
    Die Erklärung wird regelmäßig nicht aus einer hoheitlichen Position abgegeben; sie ergeht ähnlich wie eine Willenserklärung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene (BVerwGE 66, 218, 220; BFHE 149, 482).

    Über die Berechtigung zur Aufrechnung ist im Verfahren auf Auszahlung zu befinden, das der Antragsteller bereiben kann (vgl. BVerwGE 66, 218, 223).

  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03
    Die Erklärung wird regelmäßig nicht aus einer hoheitlichen Position abgegeben; sie ergeht ähnlich wie eine Willenserklärung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene (BVerwGE 66, 218, 220; BFHE 149, 482).

    Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn sie in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt wird und damit die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes erhält (BFH NVwZ 1987, 1118).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 15/82

    Versäumung der Beschwerdefrist - Einreichung der Antragsschrift beim

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03
    Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich, da § 16 Abs. 2 FGG nur für gerichtliche, nicht für behördliche Verfügungen gilt (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82 - DNotZ 1984, 186, 187; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 114; Schippel/Lemke, BNotO 7. Aufl. § 111 Rdn. 39).

    Offenbleiben kann deshalb, ob die Antragsfrist überhaupt durch Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht hätte gewahrt werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 aaO S. 188).

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Mit seiner Entscheidung weicht der Große Senat des BSG schließlich nicht von Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 -, NJW-RR 2004, 1432 ff), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff) ab, die bei der einseitigen Ausübung der hier ohnedies nicht streitgegenständlichen Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen.
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R

    Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe zur Aufrechnung, wonach die Aufrechnungserklärung die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt ist (BGH Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432 ff; BVerwGE 66, 218, 220; BVerwGE 132, 250; BFHE 149, 482, 489 f; BFHE 178, 306).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 288/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Erstattung von

    Soweit das Bundessozialgericht bisher für Sozialleistungsansprüche davon ausgegangen war, dass die Aufrechnung nach § 51 SGB I bzw. die Verrechnung nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 47/77 -, BSGE 45, 271; Urteil vom 27. März 1996 - 14 REg 10/95 -, BSGE 78, 132), betrifft dies die streitgegenständliche Aufrechnung ebenso wenig wie die Entscheidung des Großen Senats (Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81) zur Verrechnung gemäß § 52 SGB I. Dass er mit seiner Entscheidung nicht von Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 -, juris), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff.) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff.), die bei der einseitigen Ausübung der Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen, abweicht, stellt der Große Senat des BSG ausdrücklich fest.
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 15/09

    Rechtsschutz gegen eine vollstreckbare Aufforderung des Antragsgegners zur

    Die fehlende Unterschrift nimmt einem Bescheid nicht den Charakter als Verwaltungsakt und hat auch nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern führt allenfalls zur dessen Anfechtbarkeit (Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432, 1433).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 15 AS 115/15
    Der Große Senat hat in seiner Entscheidung zudem ausdrücklich festgestellt, dass er mit seiner Entscheidung nicht von den Entscheidungen des BGH abweiche (Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 16/03 -, juris), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff.) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff.), die bei der einseitigen Ausübung der Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen.
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