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   BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00   

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https://dejure.org/2004,1719
BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00 (https://dejure.org/2004,1719)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - IX ZR 262/00 (https://dejure.org/2004,1719)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 (https://dejure.org/2004,1719)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 471 (= § 512 BGB a. F.)
    Notarhaftung nicht subsidiär, wenn Dritter, gegen den sich anderweitige Ansprüche richten, ebenfalls einen Amtshaftungsanspruch hätte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Belehrungspflicht des Notars, wenn das zu beurkundende Geschäft rechtlich nicht durchführbar ist - Einbeziehung des Vertragspartners in den Schutzbereich der notariellen Dienstpflicht - Sicherung des Rückkaufsrechts an einem Grundstück durch Rückauflassungsvormerkung

  • Judicialis

    BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Belehrungspflicht des Notars bei Beurkundung eines rechtlich undurchführbaren Geschäfts; Ansprüche gegen den Vertragspartner als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Beurkundung eines nicht durchführbaren Geschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 471 (= § 512 BGB a. F.)
    Notarhaftung nicht subsidiär, wenn Dritter, gegen den sich anderweitige Ansprüche richten, ebenfalls einen Amtshaftungsanspruch hätte

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1704
  • MDR 2004, 1264
  • FamRZ 2004, 1557 (Ls.)
  • VersR 2005, 1696
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Der Notar, der bei der Durchführung eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten ein Mitverschulden selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser - etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2020 - III ZR 28/19

    Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel

    Denn dann muss letztlich der Notar für den Schaden einstehen, da er, selbst wenn er den Geschädigten darauf verweisen dürfte, sich an dem Dritten schadlos zu halten, sofort von diesem in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00, NJW-RR 2004, 1704, 1705 mwN).

    Solange diese Inanspruchnahme aussteht, läuft im Verhältnis der Verkäuferin zu dem beklagten Notar keine Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004, aaO S. 1706).

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04

    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftung eines Vertreters bei

    Der Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f).

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer Vertragspartei auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des Notars einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt mandatiert, sondern Angestellter der vertretenen Partei ist.

  • OLG Schleswig, 07.12.2006 - 11 U 15/06

    Belehrungspflicht des Notars bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in

    Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheidet aus, wenn der Notar einen Geschädigten darauf verweist, gegen einen anderen Urkundsbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen und der Notar in diesem Fall dem anderen Urkundsbeteiligten gegenüber schadensersatzpflichtig wäre (BGH NJW-RR 2004, 1704, 1705).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2006 - 1 U 239/05

    Amtshaftung wegen eines rechtswidrigen Abberufungs-Aufforderungsbescheides des

    Der Geschäftsleiter einer Bank, der von dieser auf Aufforderung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen abberufen und entlassen worden ist, kann nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei der Bank verwiesen werden (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1704 ff.[juris-Rn. 14]).

    verweisen, weil diese ebenso wie der Kläger in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen war (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1704 ff. [juris-Rn. 14]); auch die Bank hatte ein Recht darauf, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Abberufung ihres Geschäftsleiters aufgefordert zu werden, und könnte bei Inanspruchnahme durch den Kläger Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte haben.

  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17

    Subsidiarität der Haftung des Notars - Anforderungen an den Vortrag zu

    Soweit der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden hat, der Vertragspartner könne wegen seiner Einbeziehung in den Schutzbereich kein Anspruchsgegner sein, betraf diese Entscheidung einen Fall, in welchem beide Vertragsparteien an einem wirksamen Vertragsabschluss interessiert waren, zu dem es wegen einer notariellen Pflichtverletzung nicht kam (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 -, Rn. 14, zit. nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 22 O 12/18
    Soweit der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden hat, der Vertragspartner könne wegen seiner Einbeziehung in den Schutzbereich kein Anspruchsgegner sein, betraf diese Entscheidung einen Fall, in welchem beide Vertragsparteien an einem wirksamen Vertragsabschluss interessiert waren, zu dem es wegen einer notariellen Pflichtverletzung nicht kam (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 -, Rn. 14, zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04   

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https://dejure.org/2004,2458
BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04 (https://dejure.org/2004,2458)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2004 - NotZ 3/04 (https://dejure.org/2004,2458)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - NotZ 3/04 (https://dejure.org/2004,2458)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 8 Abs. 3 S. 4, 93
    Auflagen zur Genehmigung der Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Kreditinstitutes

  • Wolters Kluwer

    Berichtspflicht eines Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde über Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten eines Kreditinstitutes, in dessen Aufsichtsrat er gewählt wurde; Berichtspflicht als Auflage für die Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Notars; Erforderlichkeit eines ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit einer mit Nebentätigkeitsgenehmigung auferlegten Berichtspflicht für in Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählten Notar

  • Judicialis

    BNotO § 8; ; BNotO § 93

  • rechtsportal.de

    BNotO § 8 § 93
    Berichtspflichten eines Notars bei Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Kreditinstituts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Notarrecht - Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Auflagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BNotO §§ 8, 93
    Zulässigkeit einer mit Nebentätigkeitsgenehmigung auferlegten Berichtspflicht für in Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählten Notar

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 12; BNotO §§ 8, 14; BeurkG § 3
    Zulässigkeit einer mit Nebentätigkeitsgenehmigung auferlegten Berichtspflicht für in Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählten Notar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1704
  • ZIP 2004, 1741
  • MDR 2004, 1327
  • DNotZ 2005, 74
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06

    Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).
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