Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.05.2004

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   BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95   

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BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 (https://dejure.org/2004,703)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 (https://dejure.org/2004,703)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 2566/95 (https://dejure.org/2004,703)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Abweisung einer zivilrechtlichen Klage wegen geschäftsschädigender Äußerungen ; Geschäftsschädigende Äußerungen im "gerlach-report"; Grundrechtlicher Schutz durch Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts; Abwägung zwischen widerstreitenden grundrechtlichen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Abs. 1, 3, 12, 14, 103 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
    Umfang des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit; Herabsetzende Äußerungen im Wirtschaftsverkehr; Bezeichnung des Vertreibers von Kapitalanlagen als "Vermögensvernichter"

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1
    Umfang des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit; Herabsetzende Äußerungen im Wirtschaftsverkehr; Bezeichnung des Vertreibers von Kapitalanlagen als "Vermögensvernichter"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1., Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Bezeichnung von Finanzdienstleister als "vermögensvernichtender Anlageanbieter" und Vorwurf von Unterbreitung "vermögensrechtlicher Angebote" im "gerlach-report" durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 337
  • NJW-RR 2004, 1710
  • WM 2004, 1820
  • DVBl 2005, 106
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95
    Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99; 1 BvR 905/00 -).

    Informationen, welche Markttransparenz verbessern und den Marktteilnehmern eine an den eigenen Interessen orientierte Entscheidung über die Bedingungen der Marktteilhabe ermöglichen, berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit auch dann nicht, wenn sie sich auf die Wettbewerbsposition eines einzelnen Unternehmens nachteilig auswirken (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

    Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind (vgl. BVerfGE 105, 252 ), wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen.

    Privatpersonen unterliegen anders als der Staat (vgl. BVerfGE 105, 252 ) nicht generell einem Sachlichkeitsgebot.

    Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern und gewährleistet dem Eigentümer die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über seine Eigentumsgegenstände (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; 105, 252 ).

    Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 102, 197 ; 105, 252 ).

    Bloße Umsatz- oder Gewinnchancen werden jedenfalls vom Grundgesetz auch dann eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet, wenn sie für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

    Der Unternehmensruf ist jedenfalls insoweit nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, als es sich um Chancen oder günstige Gelegenheiten handelt, einerlei ob diese das Resultat vorangegangener Leistungen darstellen (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

    Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab bereits deshalb aus, weil die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb thematisch von der sachlich speziellen Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95
    Sie sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteil einzuordnen, da sie durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dabei fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95
    Wenn aber die Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

    Dabei fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 93, 266 ).

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini, DÖV 2010, 573, 579).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Betroffen ist das Interesse der Klägerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 98; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359 f.).

    aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.).

    Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.).

    Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich).

    Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711).

    Als eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).

    Dagegen fallen die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische Person des Privatrechts wie die Beklagte zu 1) berufen kann (BVerfGE 21, 271, 277; 80, 124, 131; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7899
BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04 (https://dejure.org/2004,7899)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2004 - 1 BvR 363/04 (https://dejure.org/2004,7899)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - 1 BvR 363/04 (https://dejure.org/2004,7899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Stufenklage gerichtet auf Auskunftserteilung und Zahlung von Betreuungsunterhalt ; Dauer des Unterhaltsanspruches der nichtehelichen Mutter ; Entscheidung über die Erstattung von Auslagen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BGB § 1615l Abs. 2
    Versagung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes über das 3. Lebensjahr hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1710
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04
    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04
    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04
    Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 195/15

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beiordnung eines Notanwalts wegen

    aa) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 174/14

    Anhörungsrüge eines beklagten Accessproviders bei klageabweisendem

    a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 237/12

    Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde:

    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 154/15

    Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers zur Frage des Umfangs des

    a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 277/14

    Umzugsvertrag: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen von

    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZB 61/13

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BVerfG, 29.08.2011 - 1 BvR 280/09

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1998 - 2 BvR 356/97 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2004 - 1 BvR 363/04 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 781/04 -, juris; BVerfGK 5, 316 ).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 196/15

    Einlegung der Anhörungsrüge durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt i.R.d.

    aa) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 194/14

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verweis der Anhörungsrüge auf Ausführungen in

    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZB 4/07

    alphaCAM

    a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 120/13

    Geltenmachung einer Gehörsverletzung i.R. der Zulässigkeitsprüfung der operativen

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 42/15

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei durch das Gericht; Bewerbung der

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 194/15

    Vertrieb von Getreide als Saatgut i.S. des Saatgesetzes (SaatG); Geltendmachung

  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 159/14

    Anforderungen an die Zulassung einer Anhörungsrüge wegen behaupteter

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14

    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln

  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 75/16

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

  • OLG Köln, 15.12.2015 - 3 U 103/15

    Haftung eines Logistikdienstleisters für den Verlust von Transportgut

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 154/13

    Notwendigkeit der Begründung einer mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr

  • BGH, 21.09.2016 - I ZR 153/15

    Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 281/14

    Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge von

  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 135/13

    Anforderungen an die Geltendmachung der Anhörungsrüge

  • BGH, 09.10.2014 - I ZR 159/13

    Begründetheit der Anhörungsrüge bei einer Zurückweisung der Beschwerde gegen die

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