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OLG Schleswig, 11.09.2003 - 11 U 13/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfall eines Kindes bei unbefugter Benutzung einer Bootsrutsche im Freizeitpark; Haftung des Parkbetreibers wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung; Unzureichende Organisation des Auslaufsbereichs der Rutsche ; Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Nutzung ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823; BGB § 847 (a.F.)
Vekehrssicherungspflicht bei - unbefugter - Nutzung von Kinderspielgeräten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Flensburg, 11.12.2001 - 2 O 337/01
- OLG Schleswig, 11.09.2003 - 11 U 13/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 384
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98
Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände
Auszug aus OLG Schleswig, 11.09.2003 - 11 U 13/02
Muss der Grundeigentümer mit einer derartigen unbefugten Nutzung durch Kinder rechnen, dann muss er diese Nutzung entweder ausschließen oder Maßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen (BGH NJW 1999, 2364). - OLG Zweibrücken, 18.09.2000 - 6 WF 120/00
Streitwert: Änderung trotz rechtskräftiger Kostenentscheidung
Auszug aus OLG Schleswig, 11.09.2003 - 11 U 13/02
Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit muss sich an dem Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die für die Benutzung in Frage kommen (vgl. Senat SchlHAnz 1997, 279; OLG Oldenburg, OLGR 2002, 137).
- LG Köln, 16.04.2008 - 14 O 109/07
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Missachtung der …
Drängt sich eine Gefahr allerdings offensichtlich auf und können dies Kinder unter Berücksichtigung ihres natürlichen Angstgefühls und ihrer Lebenserfahrung erkennen, dann darf der Verkehrssicherungspflichtige durchaus davon ausgehen, dass sich die Nutzer dieser Gefahr nicht bewusst aussetzen (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 384). - LG Detmold, 12.06.2009 - 12 O 227/08
Spielplatz; Spielgeräte
Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit muss sich an dem Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die für die Benutzung in Frage kommt (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 384 mit weiteren Nachweisen).