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   OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 188/03   

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https://dejure.org/2003,4331
OLG Celle, 23.12.2003 - 3 U 188/03 (https://dejure.org/2003,4331)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2003 - 3 U 188/03 (https://dejure.org/2003,4331)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 3 U 188/03 (https://dejure.org/2003,4331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsvertrag: Bestätigung einer nichtigen Honorarvereinbarung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 BRAGO; § 18 BRAGO; § 141 BGB; § 611 BGB
    Zeithonoraransprüche eines Rechtsanwalts; Mündliche Vereinbarung einer höheren als die gesetzliche Vergütung; Schriftliche Bestätigung einer formnichtigen Honorarvereinbarung; Kenntnis des Mandanten von möglicher Nichtigkeit der Vereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeithonoraransprüche eines Rechtsanwalts; Mündliche Vereinbarung einer höheren als die gesetzliche Vergütung; Schriftliche Bestätigung einer formnichtigen Honorarvereinbarung; Kenntnis des Mandanten von möglicher Nichtigkeit der Vereinbarung

  • Judicialis

    BRAGO § 3; ; BRAGO § 3 Abs. 1; ; BGB § 141; ; BGB § 611

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 3; BGB § 141; BGB § 611
    Anwaltshonorar - Bestätigung einer formnichtigen Honorarvereinbarung durch Mandanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1539 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 492
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2018 - 24 U 131/17

    Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

    Denn jedenfalls würde eine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB eine Einigung der Parteien, sich auf den "Boden des ursprünglichen Vertrages zu stellen", voraussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, Rz. 36; Urteile vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/09; vom 6. Mai 1982 - III ZR 11/91; OLG Celle, Urteil vom 23. Dezember 2003 - 3 U 188/03, Rz. 12f.; Staudinger/Roth, aaO, § 141 Rn. 20 mwN), welche hier nicht vorliegt.
  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 28 U 39/05

    Formnichtigkeit eines Honorarversprechens

    So kann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis des Umstandes, dass die auf einer formunwirksamen Vereinbarung beruhende Anwaltskostenrechnung die gesetzlichen Gebühren übersteigt, (schriftlich) erklärt, zahlen zu wollen, hierin eine Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts liegen (OLG Celle NJW-RR 2004, 492; freilich ohne hinreichende weitere Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gegner die Erklärung ebenso verstanden haben und von der möglichen Nichtigkeit ausgegangen sein muss).
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