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   BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03   

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BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03 (https://dejure.org/2004,1163)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - IX ZB 62/03 (https://dejure.org/2004,1163)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03 (https://dejure.org/2004,1163)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
    Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren statthaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung

  • Judicialis

    GesO § 20; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtvollstreckungsverfahren: Rechtsbeschwerde statthaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 575
  • ZIP 2004, 1072
  • MDR 2004, 644 (Ls.)
  • NZI 2004, 278
  • NZI 2004, 279
  • WM 2004, 490
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.2002 - IX ZB 80/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Konkursordnung

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03
    In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).

    In der Begründung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589).

    Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat der erkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 InsO richtet (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 aaO).

  • BGH, 20.11.2003 - IX ZB 469/02

    Vergütung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03
    Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. November 2003 (IX ZB 469/02, z.V.b.) Bezug genommen.
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZB 89/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03
    Für eine entsprechende Anwendung von § 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortige weitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 183/04

    Ergänzende Festsetzung der Verwaltervergütung nach Massezufluss

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts über die Vergütung des Verwalters nach §§ 20, 21 Abs. 1 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93, ZIP 1995, 290, 291) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491; v. 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996).
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 193/08

    Bindung an die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Irrtum des

    § 7 InsO ist gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO( auf den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung nicht anzuwenden BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZInsO 2004, 274, 275).

    Obwohl der Senat schon 2004 entschieden hat, dass die Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren nur statthaft ist, wenn sie vom Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 aaO), hat sich das Beschwerdegericht in dem am 8. Juli 2008 getroffenen Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geäußert.

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 11/07

    Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung: Reichweite der

    Die nach Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZInsO 2006, 203 Rn. 6) ist unbegründet.
  • BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13

    Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet: Befugnis des Verwalters zur

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil die Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, WM 2005, 1610, 1611), und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 10.03.2005 - IX ZB 269/03

    Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491).
  • BGH, 08.03.2007 - IX ZB 113/05

    Anmeldung von Forderungen in der Gesamtvollstreckung nach schuldloser Versäumung

    Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 6) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig.
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 135/03

    Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe nach Ablauf der

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 231/06

    Aushändigung der für die Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen an ein Mitglied

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778) und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 164/04

    Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters

    Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 256/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 42/08

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren mangels

  • OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11

    Gebühren- und Kostenrecht

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 192/06

    Rechtzeitigkeit der Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

  • BGH, 08.03.2011 - IX ZA 9/11

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • LG Magdeburg, 10.01.2013 - 11 T 507/11

    Herabsetzung der Vergütungsansprüche des Gesamtvollstreckungsverwalters auf Null

  • OLG Dresden, 28.01.2011 - 7 W 3/11

    Behandlung einer bis zum 31.08.2009 fällig gewordenen Notarkostenrechnung nach

  • AG Duisburg, 31.07.2007 - 62 IN 182/03

    Möglichkeit von öffentlichen Bekanntmachungen im insolvenzgerichtlichen Verfahren

  • LG Chemnitz, 28.06.2004 - 3 T 1679/04

    Art und Umfang der Erstattung von Auslagen eines Gesamtvollstreckungsverwalters;

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.09.2003 - 3 U 90/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7881
OLG Celle, 24.09.2003 - 3 U 90/03 (https://dejure.org/2003,7881)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2003 - 3 U 90/03 (https://dejure.org/2003,7881)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. September 2003 - 3 U 90/03 (https://dejure.org/2003,7881)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer konkludenten Gerichtsstandsvereinbarung nach Vertragsschluss

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 17 Abs. 1 S. 2 lit.a Luganer Übereinkommen; Art. 53 Luganer Übereinkommen; Art. 54b II lit. a Luganer Übereinkommen; § 141 BGB
    Gerichtliche Geltendmachung einer Bürgschaftsforderung gegen ein schweizer Unternehmen; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Konkludente Gerichtsstandsvereinbarung durch Schriftverkehr; Erfordernis der beiderseitigen Schriftlichkeit; Treuwidrige Berufung auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Geltendmachung einer Bürgschaftsforderung gegen ein schweizer Unternehmen; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Konkludente Gerichtsstandsvereinbarung durch Schriftverkehr; Erfordernis der beiderseitigen Schriftlichkeit; Treuwidrige Berufung auf ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 575
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 19/00

    Zustandekommen einer Gerichtstandvereinbarung

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 3 U 90/03
    Das Muster selbst ist auch nicht Gegenstand des Vertrages geworden, sondern als Erklärung der nunmehr in Anspruch genommenen Bürgen von diesen in Vertragsform umgesetzt worden (vgl. ähnlich BGH NJW 2001, 1731).

    Ein Verzicht auf eine schriftliche Erklärung unter diesem Gesichtspunkt stünde im Widerspruch zu der aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebotenen wortnahen Auslegung des Art. 17 LugÜ (BGH NJW 2001, 1731, 1732).

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