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   BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03   

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https://dejure.org/2004,2487
BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03 (https://dejure.org/2004,2487)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2004 - VI ZB 39/03 (https://dejure.org/2004,2487)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03 (https://dejure.org/2004,2487)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichstellung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten einer Partei angestellten Rechtsanwalts wegen Fristversäumung mit dem Verschulden der Partei

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 § 233
    Zurechung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten angestellten Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versäumung einer Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 993
  • MDR 2004, 719
  • VersR 2005, 139
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.11.2018 - VI ZB 32/17

    Zurechnung des Verschuldens des beauftragten Rechtsanwalts bei dessen

    Ist er vom Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall unterbevollmächtigt worden, gilt aber jedenfalls dann anderes, wenn ihm die Sache nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zur selbständigen Bearbeitung und nicht nur in Bezug auf untergeordnete Hilfstätigkeiten zugewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03, NJW-RR 2004, 993; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901, 2902; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892, 893; vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239; vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77, VersR 1978, 665; MükoZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 85 Rn. 14 f; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rn. 18; weitergehend wohl BeckOK ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 85 Rn. 19).
  • OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14

    Kosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines

    Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 39/03, FamRZ 2004, 1708), dass infolge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, bei der Beschränkung der Prozesskostenhilfe nur auf den Vergleich die dem Rechtsanwalt zustehende Verfahrens- und Erörterungsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet wird.
  • BGH, 19.03.2014 - I ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Prüfungsumfang des

    Wo die Grenze zwischen selbständiger Bearbeitung des Rechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit verläuft, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03, NJW-RR 2004, 993).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2006 - 19 W 12/06

    Aussetzung des Hauptsacheverfahren: Zulässigkeit im Hinblick auf ein anderweit

    Dass eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO analog in der vorliegenden Konstellation zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 10.7.2003, VI ZB 32/02, dort Seite 4, und vom 29.4.2004, VI ZB 39/03, dort Seite 4 erkennen lassen, wenn auch nicht abschließend entschieden.
  • OLG Stuttgart, 29.03.2006 - 19 W 13/06

    Aussetzung des Hauptsacheverfahren: Zulässigkeit im Hinblick auf ein anderweit

    Dass eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO analog in der vorliegenden Konstellation zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 10.7.2003, VI ZB 32/02, dort Seite 4, und vom 29.4.2004, VI ZB 39/03, dort Seite 4 erkennen lassen, wenn auch nicht abschließend entschieden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.06.2008 - 2 LB 15/08

    Verschuldenszurechnung § 85 Abs. 2 ZPO

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 27.01.2004 - VI ZB 39/03 -, MDR 2004, 719 = NJW-RR 2004, 993 = VersR 2005, 139 m.w.N.) ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist.
  • BayObLG, 26.07.2022 - Verg 4/22

    Im Nachprüfungsverfahren betreffend der Vergabe Generalplanungsleistungen 2021 -

    Im Übrigen müsste sich die Antragstellerin auch das Verschulden des Rechtsanwalts zurechnen lassen, da es sich bei der Ermittlung des zuständigen Beschwerdegerichts nicht um eine untergeordnete Hilfstätigkeit handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004, VI ZB 39/03, NJW-RR 2004, 993).
  • VG Hamburg, 19.08.2010 - 10 K 562/10

    Zur Wirksamkeit einer Klageerhebung - Ausnahmen - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dabei ist auch entscheidend, wie die Stellung des Mitarbeiters in der Praxis ausgestaltet ist, wie weit seine Befugnisse reichen, insbesondere ob ihm die Sache zur selbständigen Bearbeitung in voller anwaltlicher Vertretung übertragen ist oder ob der nach Weisungen des Prozessbevollmächtigten tätig wird, der sich selbst die Entscheidungen vorbehält (so BGH, Beschl. v. 01.04.1992, XII ZB 21/92, NJW-RR 1992, 1019; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.01.2004, VI ZB 39/03, Juris).
  • KG, 23.08.2021 - 22 U 42/21
    a) Der angestellte Rechtsanwalt ist dann Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO, wenn er nicht nur als Hilfskraft in untergeordneter Form tätig wird, sondern u.a. mit der selbstständigen Bearbeitung betraut worden ist (BGH, Beschluss vom 27.1.2004 - VI ZB 39/03; Toussaint in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 85 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - VI ZB 32/17 -, juris Rn. 8 f.; Stackmann in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 93).
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