Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - II-7 UF 227/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Feststellungsinteresse; Inhaltskontrolle von Eheverträgen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO § 256; BGB §§ 138, 139, 242, 313
Feststellungsinteresse; Inhaltskontrolle von Eheverträgen - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines Feststellungsinteresses trotz Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage; Vorliegen einer nicht mehr hinzunehmenden Disparität; Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition; Zulässigkeit der ...
- Judicialis
ZPO § 256; ; BGB § 138; ; BGB § 139; ; BGB § 242; ; BGB § 313
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138 § 139 § 242 § 313; ZPO § 256 Abs. 1
Inhaltskontrolle eines Ehevertrages; Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Langenfeld, 25.09.2003 - 27 F 114/03
- OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - II-7 UF 227/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1
- FamRZ 2005, 282
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Stuttgart, 23.11.1982 - 18 UF 150/82
Wirksamkeit eines Ehevertrages ; Zulässigkeit einer Feststellungsklage über einen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 7 UF 227/03
So hat das OLG Stuttgart hinsichtlich eines Zugewinnausgleichsverfahrens ein solches Interesse gerade im Hinblick auf ein durchzuführendes Scheidungsverfahren bejaht (Urteil vom 23.November 1982, Az.: 18 UF 150/82). - OLG Koblenz, 13.01.2004 - 11 UF 713/02
Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit einer Schwangeren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 7 UF 227/03
Deshalb sind auch rein subjektive Vorstellungen einer oder beider Parteien unerheblich (insoweit daher zweifelhaft OLG Koblenz FamRZ 2004, 805 ff.; diese Entscheidung vom 13.01.2004 konnte allerdings die danach ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs naturgemäß nicht berücksichtigen). - BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Unterhaltsverzichtsvertrag
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 7 UF 227/03
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen (FamRZ 2001, 343 ff. und 985) hierzu folgende Prüfungsmaßstäbe aufgestellt: Danach liegt eine nicht mehr hinzunehmende Disparität vor, wenn die Verhandlungspositionen beider Vertragspartner ungleich sind und eine einseitige Dominanz eines Ehepartners vorliegt.
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 7 UF 227/03
In § 139 BGB heißt es: "Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde." Danach ist eine zeitweise Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts nur möglich, wenn der sittenwidrige Vertragsteil eindeutig von anderen Vertragsregelungen abgegrenzt werden kann (BGH NJW 2001, 815). - BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02
Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 7 UF 227/03
Insoweit konkretisierend hat der Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 2004, 691 ff.) hierzu ausgeführt, dass die richterliche Kontrolle von Eheverträgen sich im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und gesetzlichen Regelungen zum Schutz des sozial Schwächeren bewegt und daher Folgendes zu beachten hat: Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden; zum Kernbereich gehört etwa der Betreuungsunterhalt, der jedoch auch nicht jedweder vertraglichen Modifikation entzogen, während der Zugewinn hingegen am weitesten zur vertraglichen Disposition zugänglich ist. - BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 165/93
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Wechsel
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 7 UF 227/03
Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung auf diese eine Folgesache; im Fall einer Abtrennung einer oder beider Folgesachen oder einem etwaigen Richterwechsel hingegen besteht die von der Klägerin angesichts des Streitstands zwischen den Parteien auch zutreffend beschriebene konkrete Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, so dass sie nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden kann (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2002, 1377 f.); denn die Klägerin würde das (positive) Ergebnis einer solchen Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur für die eine, nicht aber auch gleichzeitig für die andere Folgesache nutzbar machen können (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage BGHZ 125, 251, 257: Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage ist nicht das Bestehen des Kausalverhältnisses schlechthin, sondern dieses nur in seiner Vorgreiflichkeit für die Hauptsache). - BGH, 03.07.2002 - XII ZR 234/99
Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 7 UF 227/03
Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung auf diese eine Folgesache; im Fall einer Abtrennung einer oder beider Folgesachen oder einem etwaigen Richterwechsel hingegen besteht die von der Klägerin angesichts des Streitstands zwischen den Parteien auch zutreffend beschriebene konkrete Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, so dass sie nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden kann (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2002, 1377 f.); denn die Klägerin würde das (positive) Ergebnis einer solchen Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur für die eine, nicht aber auch gleichzeitig für die andere Folgesache nutzbar machen können (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage BGHZ 125, 251, 257: Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage ist nicht das Bestehen des Kausalverhältnisses schlechthin, sondern dieses nur in seiner Vorgreiflichkeit für die Hauptsache).
- AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16 Denn dieser besteht nicht, wenn wegen des wirksamen Ausschlusses kein Leistungsanspruch bestehen kann ( vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1; OLGR Hamm 2007, 380 f. ).
Der Zwischenantrag, die Wirksamkeit des Ehevertrags festzustellen, ist hingegen im Sinne von § 256 ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) zulässig ( vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1; OLGR Hamm 2007, 380 f. ).
Das Feststellungsinteresse folgt aus der Notwendigkeit, eine der Rechtssicherheit dienende, einheitliche Entscheidung als Grundlage für den Scheidungsausspruch nebst Folgesachen zu treffen ( vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1 ).
- OLG Bremen, 09.02.2007 - 4 WF 137/06
Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages …
An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass ein rechtliches Interesse grundsätzlich auch an der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages bestehen kann (so OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 282).Deshalb führt die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgemäßen Erledigung der streitigen Punkte in der Sache (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 282).
- OLG Frankfurt, 10.11.2005 - 5 WF 222/05
Ehevertrag: Unzulässige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages …
Die Entscheidung des Amtsgerichts steht deswegen auch nicht im Widerspruch zu der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.07.2004, FamRZ 2005, 282 oder NJW-RR 2005, 1-3).
- OLG Frankfurt, 19.05.2006 - 3 UF 385/05
Feststellungsinteresse bezüglich der Nichtigkeit eines Ehevertrages
Soweit das OLG Düsseldorf (FamRz 2005, 282 ff. ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse bezüglich der Frage der Rechtsgültigkeit eines Ehevertrages bejaht hat, liegt ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vor. - LG Offenburg, 15.05.2012 - 1 S 151/11
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die schon für sich allein streitentscheidende Frage, ob die Klägerin mit dem erforderlichen Täuschungswillen handelte, eine Frage der Beweiswürdigung ist und damit der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur bedingt unterliegt (BGH NJW-RR 2005, 1 082, Juris-Rn. 20). - AG Gera, 09.07.2007 - 4 C 654/07
Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Geltendmachung insolvenzrechtlicher …
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet für die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche, diese gehören als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ( § 13 GVG ) vor die ordentlichen Gerichte (BGH, NJW-RR 2005, 1.138 f.).