Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 01.03.2005

Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2005 - XII ZB 246/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3657
BGH, 09.02.2005 - XII ZB 246/04 (https://dejure.org/2005,3657)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2005 - XII ZB 246/04 (https://dejure.org/2005,3657)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - XII ZB 246/04 (https://dejure.org/2005,3657)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bei Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder bei persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung ; Einstellen des Kindergeldes als ...

  • Judicialis

    ZPO § 115; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 § 574 Abs. 1 Nr. 2
    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1018
  • MDR 2005, 824
  • FamRZ 2005, 790
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - XII ZB 246/04
    Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).

    Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671).

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - XII ZB 246/04
    Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671).
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - XII ZB 246/04
    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen können lediglich Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - VersR 2006, 718; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 118/07 - juris, Rn. 2; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - NJW-RR 2005, 1018 und vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04 - ZOV 2005, 210).
  • BGH, 03.04.2007 - X ZB 3/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2006 - 20 WF 2/06

    Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen

    Hierbei ist davon auszugehen, dass der notwendige Lebensunterhalt des bei der Partei lebenden Kindes durch den Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b sowie die zusätzlich abzugsfähigen Wohnkosten bestritten werden kann (BGH FamRZ 2005, 605; BGH NJW-RR 2005, 1018 - insoweit nicht abgedruckt in FamRZ 2005, 790).
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 118/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018).
  • BGH, 03.04.2007 - X ZA 1/07

    Verwerfung einer Beschwerde mangels Statthaftigkeit

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO).
  • LAG Thüringen, 09.06.2016 - 1 Ta 95/16

    Prozesskostenhilfe - Kindergeld als Einkommen

    Der Bundesgerichtshof hat bereits vor zehn Jahren erkannt, dass Grundlage der Entscheidung § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO sein müsse (BGH 26.1.2005 NJW 2005, 2393; folgend: BGH 9.2.2005 - XII ZB 246/04).
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2006 - 16 WF 15/06

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung: Kindergeld als Einkommen;

    d) Im Übrigen ist im Hinblick auf die spätere Entscheidung des BGH vom 9.2.2005 (XII ZB 246/04; NJW-RR 2005, 1018) fraglich, ob der BGH bei der Bemessung des notwendigen Bedarfs nicht allein auf die Freibeträge nach § 115 Abs. 2 ZPO abstellt.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5428
OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04 (https://dejure.org/2005,5428)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 12 U 116/04 (https://dejure.org/2005,5428)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. März 2005 - 12 U 116/04 (https://dejure.org/2005,5428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1018
  • FamRZ 2005, 1837
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89

    Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Denn auch bei vereinbarter Gütertrennung tragen die wechselseitigen Leistungen beider Ehegatten ihrer angemessenen Beteiligung an dem in der Ehe gemeinsam Erreichten Rechnung (BGH FamRZ 1990, 855; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3 A. Rn. 250; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10).

    Eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage käme nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage einen Ehegatten in einer nach Treu und Glauben unzumutbaren Weise benachteiligen würde (BGH FamRZ 1990, 855, 856).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 176/00

    Gesamtschuldnerischer Ausgleich von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen unter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Ohne besondere Vereinbarung kommt ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil das Gesamtschuldverhältnis während der bestehenden Lebensgemeinschaft durch diese überlagert wird (st. Rspr. BGH FamRZ 1983, 795; FamRZ 1993, 676; FamRZ 1995, 216; FamRZ 2002, 739 mit zustimmender Anm. Wever).

    Damit knüpft die Vorschrift an die allgemeine Lebenserfahrung an, dass die innerhalb eines Familienverbandes wechselseitig für den Familienunterhalt erbrachten Leistungen ohne Bindung an bestehende Einkommensverhältnisse und sonstige Umstände erfolgen und später kein Ausgleich tatsächlicher oder vermeintlicher Mehrleistungen erfolgen soll (BGH FamRZ 2002, 739, 740).

  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Auch soweit bei vereinbarter Gütertrennung die Leistungen zugleich zu einem güterrechtlich nicht auszugleichenden Vermögenszuwachs für den anderen Ehegatten führen, ist für den Regelfall davon auszugehen, dass sie ihre Geschäftsgrundlage in der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben und eine Beteiligung am Ergebnis des gemeinsam Erreichten bilden (BGH NJW 1994, 2545, 2546).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Ohne besondere Vereinbarung kommt ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil das Gesamtschuldverhältnis während der bestehenden Lebensgemeinschaft durch diese überlagert wird (st. Rspr. BGH FamRZ 1983, 795; FamRZ 1993, 676; FamRZ 1995, 216; FamRZ 2002, 739 mit zustimmender Anm. Wever).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Ohne besondere Vereinbarung kommt ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil das Gesamtschuldverhältnis während der bestehenden Lebensgemeinschaft durch diese überlagert wird (st. Rspr. BGH FamRZ 1983, 795; FamRZ 1993, 676; FamRZ 1995, 216; FamRZ 2002, 739 mit zustimmender Anm. Wever).
  • OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen

    In einer solchen Konstellation scheiden Ausgleichsansprüche wegen der erbrachten Zahlungen auf die Hausfinanzierung vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten ihre jeweiligen Leistungen für die Lebensgemeinschaft als gleichgewichtige Beiträge behandeln, aus (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 1837; zustimmend Wever, FamRZ 2006, 365, 367).
  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 5 UF 65/20
    Nur so kann der Zweck der Vorschrift erreicht werden, nämlich die Wahrung des Familienfriedens, Rechtssicherheit, die Vermeidung hoher Nachforderungen und insbesondere die Verhinderung einer nachträglichen Abrechnung der Ehe (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2005, 12 U 116/04, FamRZ 2005, 1837, 1838; Staudinger-Voppel (2018), § 1360b BGB Rn. 5 m.w.N.; ).
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